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Klage, eingereicht am 8. August 2012 - Vuitton Malletier/HABM - Nanu-Nana (Karomuster)

(Rechtssache T-360/12)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Louis Vuitton Malletier (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Roncaglia, G. Lazzaretti und N. Parrotta)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Nanu-Nana Handelsgesellschaft mbH für Geschenkartikel & Co. KG (Berlin, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 16. Mai 2012 in der Sache R 1854/2011-1 aufzuheben;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen, die der Klägerin im vorliegenden Verfahren entstanden sind, und

der Nanu-Nana Handelsgesellschaft mbH für Geschenkartikel & Co. KG die Kosten aufzuerlegen, die der Klägerin in den Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung und der Beschwerdekammer des HABM entstanden sind.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke mit der Darstellung eines Karomusters für Waren der Klasse 18 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 6 587 851.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer stützte ihren Antrag auf Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke auf absolute Nichtigkeitsgründe, nämlich Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c, d und e Ziff. iii sowie f der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates und auf absolute Nichtigkeitsgründe gemäß Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Dem Antrag auf Nichtigerklärung wurde in vollem Umfang stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe:

-    Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates und

-    Verstoß gegen Art. 7 Abs. 3 und Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.

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