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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Italienischen Republik gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 4. März 2005

(Rechtssache T-110/05)

(Verfahrenssprache: Italienisch)

Die Italienische Republik hat am 4. März 2005 eine Klage gegen die Europäische Kommission beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigter der Klägerin ist Avvocato dello Stato Giacomo Aiello.

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären, soweit sie keine Sondermaßnahme zur Stützung des Geflügelfleischmarktes im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 in Bezug auf die Küken enthält, die wegen der Unmöglichkeit, sie im von der Vogelgrippe betroffenen und verkehrsbeschränkenden Veterinärmaßnahmen unterworfenen Gebiet unterzubringen, vernichtet wurden;

der Kommission die Kosten, Gebühren und Honorare des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Regierung der Italienischen Republik ficht vor dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften die Verordnung (EG) Nr. 2102/2004 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Eiermarktes in Italien1 an, soweit sie keine Sondermaßnahme zur Stützung des Geflügelfleischmarktes im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/752 in Bezug auf die Küken enthält, die wegen der Unmöglichkeit, sie im von der Vogelgrippe betroffenen und verkehrsbeschränkenden Veterinärmaßnahmen unterworfenen Gebiet unterzubringen, vernichtet wurden.

Zur Stützung der Klage macht die italienische Regierung geltend:

einen Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen Gemeinschaftserzeugern nach Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG, soweit Italien Sondermaßnahmen zur Stützung des Marktes nur für den Eiermarkt bewilligt, ähnliche Maßnahmen für den Geflügelfleischsektor aber abgelehnt worden seien, was die Diskriminierung der italienischen Geflügelerzeuger gegenüber den niederländischen zur Folge habe und daher gegen Artikel 34 Absatz 2 EG verstoße;

einen Ermessensmissbrauch und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler der Kommission, die dadurch, dass sie sich geweigert habe, die Sondermaßnahmen auch für die Stützung des Marktes für Eintagesküken, die vernichtet worden seien, weil sie nicht untergebracht hätten werden können, zu erlassen, die ihr durch die Grundverordnung über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch übertragenen Befugnisse überschritten habe und einen Fehler bei der Beurteilung der Situation des italienischen Geflügelmarktes und der ihr zur Verfügung stehenden Daten über die Produktionsstruktur gemacht habe;

eine Verletzung und falsche Auslegung von Artikel 14 der Verordnung Nr. 2777/75, soweit die ungerechtfertigte Weigerung der Kommission, die Sondermaßnahmen auch für die Stützung des Marktes für Eintagesküken zu bewilligen, die vernichtet worden seien, weil sie nicht untergebracht hätten werden können, das Ergebnis einer falschen Auslegung von Artikel 14 der Verordnung Nr. 2777/75 sei.

Schließlich macht die Klägerin einen Verstoß gegen die Pflicht zur Begründung der Handlungen geltend.

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1 - ABl. L 365 vom 10.12.2004, S. 10,

2 - ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 77: