Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 21. März 2014 – Frucona Košice/Kommission
(Rechtssache T‑11/07 RENV)
„Staatliche Beihilfen – Alkoholische Getränke und Spirituosen – Erlass einer Steuerschuld im Rahmen eines kollektiven Insolvenzverfahrens – Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Wegfall des Rechtsschutzinteresses – Entscheidung, mit der die angefochtene Entscheidung aufgehoben und ersetzt wird – Erledigung der Hauptsache“
1. Nichtigkeitsklage – Rechtsschutzinteresse – Entscheidung, die während des Verfahrens die angefochtene Entscheidung ersetzt – Weigerung des Klägers, seine Anträge entsprechend zu ändern – Gegenstandslosigkeit der Klage – Erledigung (Art. 263 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 114) (vgl. Rn. 34-39)
2. Gerichtliches Verfahren – Kosten – Erledigung – Gegenstandslosigkeit der Klage wegen der Aufhebung und der Ersetzung der angefochtenen Entscheidung – Entscheidung, die mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler oder einem Begründungsmangel behaftet wurde – Verurteilung des beklagten Organs zur Tragung der Kosten (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 87 Abs. 6) (vgl. Rn. 41, 43-46)
Gegenstand
| Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2007/254/EG der Kommission vom 7. Juni 2006 über die staatliche Beihilfe C 25/2005 (ex NN 21/2005), gewährt durch die Slowakische Republik zugunsten von Frucona Košice, a.s. (ABl. 2007, L 112, S. 14) |
Tenor
1. | | Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
2. | | Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Frucona Košice a.s. |
3. | | Die St. Nicolaus – trade a.s. trägt ihre eigenen Kosten. |