Beschluss des Gerichts vom 20. September 2011 - Land Wien/Kommission
(Kernenergie - Klageschrift - Nichtigkeitsklage - Entscheidung der Kommission, das Verfahren über eine Beschwerde betreffend ein Vorhaben zum Ausbau von Blöcken eines Kernkraftwerks einzustellen - Untätigkeitsklage - Unterlassung der Kommission, alle zu diesem Vorhaben angeforderten Dokumente zu übermitteln - Formerfordernisse - Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts - Unzulässigkeit)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Land Wien (Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W.-G. Schärf)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Oliver, M. Patakia und G. Wilms)
Gegenstand
Im Wesentlichen Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 25. März 2010, das Verfahren über die Beschwerde des Klägers betreffend ein Vorhaben zum Ausbau der Blöcke 3 und 4 des Kernkraftwerks von Mochovce (Slowakische Republik) einzustellen, sowie auf Feststellung der Untätigkeit der Kommission im Sinne von Art. 265 AEUV, da dem Kläger unter Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) nicht alle zu diesem Vorhaben angeforderten Dokumente übermittelt worden seien
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Das Land Wien trägt die Kosten.
____________1 - ABl. C 234 vom 28.8.2010.