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Klage, eingereicht am 5. Dezember 2011 - Meyr-Melnhof Karton/HABM - Stora Enso (SILVAWHITE)

(Rechtssache T-617/11)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Meyr-Melnhof Karton AG (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Baronikians und N. Wittich)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Stora Enso Oyj (Helsinki, Finnland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 21. September 2011 in der Sache R 2139/2010-2 aufzuheben;

den Widerspruch gegen die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8197469 zurückzuweisen;

dem Beklagten die Kosten der Klägerin im Verfahren vor dem HABM und vor dem Gericht aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "SILVAWHITE" für Waren der Klasse 16 - Anmeldung Nr. 8197469.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Finnische Wortmarke "SILVAPRESS" (Nr. 231953) für Waren der Klasse 16, internationale Wortmarke "SILVAPRESS" (Nr. 872793) für Waren der Klasse 16.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde in vollem Umfang stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke, da die Beschwerdekammer zu Unrecht festgestellt habe, dass die Gefahr von Verwechslungen zwischen der älteren Marke und der angemeldeten Gemeinschaftsmarke bestehe.

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