Urteil des Gerichts vom 4. Februar 2016 – GFKL Financial Services/Kommission
(Rechtssache T-620/11)1
(Staatliche Beihilfen – Deutsche steuerrechtliche Bestimmungen über den Verlustvortrag auf die künftigen Steuerjahre [Sanierungsklausel] – Beschluss, mit dem die Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird – Nichtigkeitsklage – Individuelle Betroffenheit – Zulässigkeit – Begriff der staatlichen Beihilfe – Selektiver Charakter – Natur und innerer Aufbau des Steuersystems – Staatliche Mittel – Begründungspflicht – Vertrauensschutz)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: GFKL Financial Services AG (Essen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte M. Schweda, S. Schultes-Schnitzlein, J. Eggers und M. Knebelsberger, dann Rechtsanwälte M. Schweda, J. Eggers, M. Knebelsberger und F. Loose)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst T. Maxian Rusche, M. Adam und R. Lyal, dann T. Maxian Rusche, R. Lyal und M. Noll-Ehlers)
Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze und K. Petersen)
Gegenstand
Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/527/EU der Kommission vom 26. Januar 2011 über die staatliche Beihilfe Deutschlands C 7/10 (ex CP 250/09 und NN 5/10) „KStG, Sanierungsklausel“ (ABl. L 235, S. 26)
Tenor
Die Einrede der Unzulässigkeit wird zurückgewiesen.
Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
Die GFKL Financial Services AG trägt ihre eigenen Kosten und zwei Drittel der Kosten der Europäischen Kommission. Die Kommission trägt ein Drittel ihrer eigenen Kosten.
Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten.
____________1 ABl. C 39 vom 11.2.2012.