Urteil des Gerichts vom 24. Mai 2011 - ancotel/HABM - Acotel (ancotel)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke ancotel - Ältere Gemeinschaftsbildmarke ACOTEL - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Maßgebliche Verkehrskreise)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: ancotel GmbH (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Truelsen)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), vertreten durch S. Schäffner als Bevollmächtigten
Andere Verfahrensbeteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht: Acotel SpA (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst durch Rechtsanwälte D. De Simone und D. Demarinis, dann durch Rechtsanwälte D. De Simone, D. Demarinis und J. Wrede)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 19. Juni 2009 (Sache R 1385/2008 1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Acotel SpA und der ancotel GmbH
Tenor
Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 19. Juni 2009 (Sache R 1385/2008 1) wird aufgehoben.
Das HABM trägt seine eigenen Kosten sowie die der ancotel GmbH.
Die Acotel SpA trägt ihre eigenen Kosten.
____________1 - ABl. C 312 vom 19.12.2009.