Klage, eingereicht am 22. Juli 2013 – Costa Crociere/HABM – Guerlain (SAMSARA)
(Rechtssache T-388/13)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Costa Crociere SpA (Genua, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Vanzetti, S. Bergia und G. Sironi)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Guerlain SA (Levallois-Perret, Frankreich)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer vom 13. Mai 2013 in der Sache R 2049/2011-4 aufzuheben;
den anderen Verfahrensbeteiligten die Kosten der Klägerin für das Verfahren vor dem HABM sowie für das vorliegende Verfahren aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „SAMSARA“ für Dienstleistungen der Klasse 44 – Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8 979 122.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsmarkenanmeldung der Wortmarke „SAMSARA“ (Nr. 497 966) für Waren der Klasse 3.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde in vollem Umfang stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates über die Gemeinschaftsmarke1 .
____________1 ABl. L 78, S. 1.