BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DER VIERTEN KAMMER DES GERICHTS
5. Dezember 2013(1)
„Prozesskostenhilfe“
In der Rechtssache T-390/13 AJ
Galina Meister, wohnhaft in Hamburg (Deutschland),
Antragstellerin,
gegen
Europäische Kommission,
Antragsgegnerin,
wegen Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Art. 95 der Verfahrensordnung
erlässt
DER PRÄSIDENT DER VIERTEN KAMMER DES GERICHTS
in Anbetracht von Art. 94 § 3 der Verfahrensordnung,
in Anbetracht von Art. 96 § 1 der Verfahrensordnung,
in Anbetracht des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der am 27. Juli 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist,
in Anbetracht der Rechtsverfolgung, für die die Prozesskostenhilfe nach den Angaben im Antragsformular beantragt ist,
in Anbetracht dessen, dass das Gericht, mit Entscheidung vom heutigen Tag in der Rechtssache T-390/13, Galina Meister/Kommission, die von der Klägerin eingereichte Klage abgewiesen hat,
folgenden
Beschluss
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Rechtssache T‑390/13 AJ wird zurückgewiesen.
Luxemburg, den 5. Dezember 2013
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