Language of document : ECLI:EU:T:2015:118





Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 26. Februar 2015 –
Costa Crociere/HABM – Guerlain (SAMSARA)

(Rechtssache T‑388/13)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke SAMSARA – Ältere Gemeinschaftswortmarke SAMSARA – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

1.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 15, 16)

2.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Wortmarken SAMSARA (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 18, 19, 34, 39)

3.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Waren oder Dienstleistungen – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 21, 24)

4.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Beurteilung der Eintragungsfähigkeit eines Zeichens – Ausschließliche Berücksichtigung der Unionsvorschriften (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates) (vgl. Rn. 35)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 13. Mai 2013 (Sache R 2049/2011‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Guerlain SA und der Costa Crociere SpA

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Costa Crociere SpA trägt die Kosten.