Language of document :

Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 6. Oktober 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia Nr. 4 de Bilbao - Spanien) - Asturcom Telecomunicaciones SL/Cristina Rodríguez Nogueira

(Rechtssache C-40/08)1

(Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherverträge - Missbräuchliche Schiedsklausel - Nichtigkeit - Rechtskräftig gewordener Schiedsspruch - Zwangsvollstreckung - Zuständigkeit des nationalen Vollstreckungsgerichts für die Prüfung der Nichtigkeit der missbräuchlichen Schiedsklausel von Amts wegen - Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de Primera Instancia Nr. 4 de Bilbao

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Asturcom Telecomunicaciones SL

Beklagte: Cristina Rodríguez Nogueira

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen - Juzgado de Primera Instancia Nr. 4 de Bilbao - Auslegung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29) - Angemessene und wirksame Mittel, um der Verwendung missbräuchlicher Klauseln ein Ende zu setzen - Antrag auf Vollstreckung einer rechtskräftigen schiedsrichterlichen Versäumnisentscheidung auf der Grundlage einer missbräuchlichen Schiedsklausel

Tenor

Die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht, bei dem ein Antrag auf Zwangsvollstreckung aus einem in Abwesenheit des Verbrauchers ergangenen rechtskräftigen Schiedsspruch anhängig ist, verpflichtet ist, die Missbräuchlichkeit der Schiedsklausel von Amts wegen zu prüfen, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt, wenn es nach den Bestimmungen seines nationalen Verfahrensrechts eine solche Beurteilung im Rahmen vergleichbarer Anträge nationaler Art vornehmen kann. Ist dies der Fall, so obliegt es diesem Gericht, alle Konsequenzen zu ziehen, die sich daraus nach nationalem Recht ergeben, um sich zu vergewissern, dass diese Klausel für den Verbraucher unverbindlich ist.

____________

1 - ABl. C 92 vom 12.4.2008.