Language of document : ECLI:EU:C:2009:615

Rechtssache C-40/08

Asturcom Telecomunicaciones SL

gegen

Cristina Rodríguez Nogueira

(Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia nº 4 de Bilbao)

„Richtlinie 93/13/EWG – Verbraucherverträge – Missbräuchliche Schiedsklausel – Nichtigkeit – Rechtskräftig gewordener Schiedsspruch – Zwangsvollstreckung – Zuständigkeit des nationalen Vollstreckungsgerichts für die Prüfung der Nichtigkeit der missbräuchlichen Schiedsklausel von Amts wegen – Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität“

Leitsätze des Urteils

Rechtsangleichung – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Richtlinie 93/13

(Richtlinie 93/13 des Rates, Art. 6 Abs. 1)

Die Richtlinie 93/13 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht, bei dem ein Antrag auf Zwangsvollstreckung aus einem in Abwesenheit des Verbrauchers ergangenen rechtskräftigen Schiedsspruch anhängig ist, verpflichtet ist, die Missbräuchlichkeit der Schiedsklausel von Amts wegen zu prüfen, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt, wenn es nach den Bestimmungen seines nationalen Verfahrensrechts eine solche Beurteilung im Rahmen vergleichbarer Anträge nationaler Art vornehmen kann. Ist dies der Fall, so obliegt es diesem Gericht, alle Konsequenzen zu ziehen, die sich daraus nach nationalem Recht ergeben, um sich zu vergewissern, dass diese Klausel für den Verbraucher unverbindlich ist.

Im Hinblick auf diese Wertung ist klarzustellen, dass in Anbetracht von Natur und Bedeutung des öffentlichen Interesses, auf dem der Schutz beruht, den die Richtlinie 93/13 für den Verbraucher sicherstellt, Art. 6 der Richtlinie als eine Norm zu betrachten ist, die den nationalen Bestimmungen, die im nationalen Recht zwingend sind, gleichwertig ist.

(vgl. Randnrn. 52, 59 und Tenor)