Language of document : ECLI:EU:T:2007:7

Rechtssache T‑53/05

Calavo Growers, Inc.

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt

(Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Bildmarke CALVO – Ältere Gemeinschaftswortmarke CALAVO – Zulässigkeit des Widerspruchs – Begründung des Widerspruchs in einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache – Art. 74 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Regel 20 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95“

Leitsätze des Urteils

Gemeinschaftsmarke – Bemerkungen Dritter und Widerspruch – Prüfung des Widerspruchs

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 42 Abs. 3 und 74 Abs. 1; Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission, Art. 1, Regel 20 Abs. 3)

Wenn sich die Begründung des Widerspruchs im Rahmen eines gegen die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke gerichteten Widerspruchsverfahrens auf den bloßen Hinweis „Verwechslungsgefahr“ beschränkt, während die in einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache abgefasste Begründung des Widerspruchs von der Widerspruchsabteilung nicht berücksichtigt werden kann, ist die Frage, ob die Widerspruchsabteilung berechtigt ist, die Begründetheit des Widerspruchs zu prüfen, nach Art. 74 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke, wonach die Ermittlung in einem Verfahren bezüglich relativer Eintragungshindernisse auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt ist, und nach Regel 20 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2868/95 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 zu beurteilen, wonach das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), wenn der Anmelder keine Stellungnahme abgibt, anhand der ihm vorliegenden Beweismittel über den Widerspruch entscheiden kann.

In diesem Zusammenhang sind die Tatbestandsvoraussetzungen eines relativen Eintragungshindernisses oder jeder anderen Bestimmung, auf die sich die Beteiligten zur Begründung ihrer Anträge berufen, naturgemäß Bestandteil der rechtlichen Gesichtspunkte, die der Prüfung des Amtes unterliegen.

Unter diesen Umständen überschreitet eine Widerspruchsabteilung, die die Verwechslungsgefahr prüft, ihre Befugnisse nicht, wenn diese Prüfung nur anhand eines Vergleichs der fraglichen Zeichen und der betroffenen Waren erfolgen konnte und alle Informationen zu diesen beiden Kriterien der Anmeldung der Marke, der Eintragung der älteren Marke und dem in der Sprache des Widerspruchs erstellten Teil der Widerspruchsschrift zu entnehmen waren, ohne dass auf die in einer anderen Sprache abgefasste Begründung oder auf sonstige Informationsquellen hätte zurückgegriffen werden müssen.

(vgl. Randnrn. 58-59, 66, 68)