Language of document : ECLI:EU:T:2014:361

BESCHLUSS DES GERICHTS (Vierte Kammer)

21. Mai 2014(*)(1)

„Verfahren – Kostenfestsetzung“

In der Rechtssache T‑145/08 DEP

Atlas Transport GmbH mit Sitz in Düsseldorf (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Hildebrandt, K. Schmidt‑Hern und B. Weichhaus sowie Rechtsanwältin A. Feutlinske,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM),

Beklagter,

andere Verfahrensbeteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:

Atlas Air, Inc. mit Sitz in Wilmington, Delaware (Vereinigte Staaten von Amerika), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Dissmann,

wegen Festsetzung der Kosten im Anschluss an das Urteil des Gerichts vom 16. Mai 2011, Atlas Transport/HABM – Atlas Air (ATLAS) (T‑145/08, Slg. 2011, II‑2073),

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Prek, der Richterin I. Labucka und des Richters V. Kreuschitz (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss 

 Sachverhalt, Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten

1        Mit Klageschrift, die am 17. April 2008 bei der Kanzlei des Gerichts einging und unter der Nummer T‑145/08 eingetragen wurde, erhob die Klägerin, die Atlas Transport GmbH, eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 24. Januar 2008 (Sache R 1023/2007‑1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Atlas Air, Inc. und der Klägerin.

2        Die Streithelferin, Atlas Air, Inc., trat dem Rechtsstreit bei, um die Abweisung der Klage und die Verurteilung der Klägerin zur Tragung der Kosten zu beantragen.

3        Mit Urteil vom 16. Mai 2011, Atlas Transport/HABM – Atlas Air (ATLAS) (T‑145/08, Slg. 2011, II‑2073), wies das Gericht die Klage ab und verurteilte die Klägerin auf der Grundlage von Art. 87 § 2 seiner Verfahrensordnung in die Kosten. Dieses Urteil war Gegenstand eines Rechtsmittels der Klägerin beim Gerichtshof. Mit Beschluss vom 9. März 2012, Atlas Transport/HABM (C‑406/11 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wies der Gerichtshof das Rechtsmittel der Klägerin zurück und verurteilte diese, die Kosten zu tragen.

4        Mit Schreiben vom 10. Mai 2012 forderte die Streithelferin die Klägerin zur Erstattung der ihr entstandenen Kosten auf. Auf diese Aufforderung hin kam es zu einem Schriftwechsel zwischen der Klägerin und der Streithelferin in Bezug auf die Kosten. Am 28. Februar 2013 forderte die Streithelferin die Klägerin unter Androhung weiterer Schritte auf, bis spätestens 8. März 2013 ihr Angebot für einen Vergleich hinsichtlich der Begleichung der Kosten zu unterbreiten. Die Klägerin kam dieser Aufforderung nicht nach.

5        Mit Antragsschrift, die am 12. Juli 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Streithelferin gemäß Art. 92 der Verfahrensordnung einen Antrag auf Festsetzung der Kosten für das Verfahren vor dem Gericht und das Verfahren vor dem HABM eingereicht. Sie hat beantragt, die von der Klägerin für diese Verfahren zu erstattenden Kosten auf 143 079,45 Euro festzusetzen.

6        Mit Antragsschrift, die am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichtshofs einging, reichte die Streithelferin gemäß Art. 145 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs einen Antrag auf Erstattung der Kosten für das Verfahren vor dem Gerichtshof ein.

7        Mit Schriftsatz, der am 29. August 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin beantragt, den Antrag der Streithelferin auf Festsetzung der Kosten für das Verfahren vor dem Gericht und das Verfahren vor dem HABM zurückzuweisen.

8        Mit Beschluss vom 5. Dezember 2013, Atlas Air/Atlas Transport (C‑406/11 P‑DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), setzte der Gerichtshof den Gesamtbetrag der Kosten, die die Klägerin der Streithelferin im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens, in dem der oben in Rn. 3 angeführte Beschluss ergangen war, zu erstatten sind, auf 3 700 Euro fest.

9        Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter der Vierten Kammer zugeteilt worden, der die vorliegende Rechtssache deshalb zugewiesen worden ist.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zuständigkeit des Gerichts

10      Vorab ist zu klären, ob das Gericht für die Entscheidung über den Antrag der Streithelferin in Bezug auf die Kosten, die ihr im Verfahren vor dem Gericht entstanden sind, zuständig ist, obwohl der Gerichtshof die Klägerin in seinem oben in Rn. 3 angeführten Beschluss Atlas Transport/HABM zur Tragung der Kosten verurteilt hat.

11      Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach den Art. 137 und 184 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs sowie Art. 87 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts über die Kosten im Endurteil oder in dem Beschluss, der das Verfahren beendet, entschieden wird.

12      Hier hat der Gerichtshof mit seinem oben in Rn. 3 angeführten Beschluss Atlas Transport/HABM das Rechtsmittel der Klägerin zurückgewiesen und sie zur Tragung der Kosten verurteilt. Diese Verurteilung ist dahin auszulegen, dass sie sich nur auf die Kosten des Rechtsmittels bezieht. Denn die Zurückweisung des Rechtsmittels bedeutet, dass der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts über die Kosten nicht aufgehoben hat. Daher obliegt dem Gericht die Festsetzung der erstattungsfähigen Beträge im Anschluss an das Verfahren, das bei ihm in der Rechtssache, in der das oben in Rn. 3 angeführte Urteil ATLAS ergangen ist, anhängig war und dem die Streithelferin beigetreten ist (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Gerichtshofs vom 17. November 2005, Matratzen Concord/HABM, C‑3/03 P-DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 2 und 12 bis 14, und vom 11. Januar 2008, CEF und CEF Holdings/Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied und Technische Unie, C‑105/04 P‑DEP und C‑113/04 P‑DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 22).

13      Das Gericht ist daher zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Festsetzung der Kosten für das Verfahren, das bei ihm anhängig war und in dem das oben in Rn. 3 angeführte Urteil ATLAS ergangen ist.

 Zu den Kosten im Rahmen der Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung und vor der Beschwerdekammer

14      Die Streithelferin nennt zunächst die Stundensätze der Personen, die auf ihrer Seite an den verschiedenen Verfahren mitgewirkt haben, und listet sodann auf, wie viele Stunden diese Personen gearbeitet haben sollen und welche Auslagen im Zusammenhang mit den Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung und vor der Beschwerdekammer getätigt worden seien. Der Gesamtbetrag dieser Kosten beläuft sich nach Angaben der Streithelferin auf 83 261,48 Euro. Die Klägerin hält diese Kosten für nicht erstattungsfähig, da sie nicht genau genug dargelegt worden seien.

15      Art. 92 § 1 der Verfahrensordnung bestimmt:

„Streitigkeiten über die erstattungsfähigen Kosten entscheidet das Gericht auf Antrag einer Partei und nach Anhörung der Gegenpartei durch unanfechtbaren Beschluss.“

16      Nach Art. 136 § 2 der Verfahrensordnung gelten als erstattungsfähige Kosten „[d]ie Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren vor der Beschwerdekammer notwendig waren, sowie die Kosten, die durch die Einreichung der in Artikel 131 § 4 Absatz 2 vorgesehenen Übersetzungen der Schriftsätze oder Schreiben in die Verfahrenssprache entstehen“.

17      Soweit sich der Antrag der Streithelferin auf die Kosten bezieht, die ihr bei der Nichtigkeitsabteilung entstanden sind, geht aus Art. 136 § 2 der Verfahrensordnung hervor, dass das Gericht für die Entscheidung über die Kosten für das Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung des HABM nicht zuständig ist. Daher ist der Antrag der Streithelferin insoweit für unzulässig zu erklären (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 17. Juli 2012, Budějovický Budvar/HABM – Anheuser-Busch [BUD], T‑60/04 DEP bis T‑64/04 DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 9 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18      Soweit sich der Antrag der Streithelferin auf die Kosten bezieht, die ihr bei der Beschwerdekammer entstanden sind, ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 81 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) (jetzt Art. 85 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) der im Verfahren zur Erklärung der Nichtigkeit unterliegende Beteiligte die von dem anderen Beteiligten zu entrichtenden Gebühren sowie alle für die Durchführung der Verfahren notwendigen Kosten trägt, die dem anderen Beteiligten entstehen, einschließlich der Reise- und Aufenthaltskosten und der Kosten der Bevollmächtigten, Beistände und Anwälte im Rahmen der Tarife, die für jede Kostengruppe gemäß der Durchführungsverordnung festgelegt werden.

19      In Art. 81 Abs. 6 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 85 Abs. 6 der Verordnung Nr. 207/2009) heißt es:

„… [D]ie Beschwerdekammer setzt den Betrag der … zu erstattenden Kosten fest, wenn sich diese Kosten auf die an das [HABM] gezahlten Gebühren und die Vertretungskosten beschränken. In allen anderen Fällen setzt die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer … auf Antrag den zu erstattenden Betrag fest. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von zwei Monaten zulässig, die mit dem Tag beginnt, an dem die Entscheidung, für die die Kostenfestsetzung beantragt wird, unanfechtbar wird. Gegen die Kostenfestsetzung ist der fristgerechte Antrag auf Überprüfung durch … die Beschwerdekammer zulässig.“

20      Im vorliegenden Fall wies die Beschwerdekammer die Beschwerde der Klägerin zurück, ohne über die Kosten des Verfahrens vor ihr zu entscheiden. In Anwendung der vorstehend wiedergegebenen Bestimmungen oblag es der Streithelferin, bei der Geschäftsstelle der Beschwerdekammer einen Antrag auf Festsetzung der für das Verfahren vor der Beschwerdekammer zu erstattenden Kosten einzureichen.

21      Die Klage beim Gericht und das Rechtsmittel beim Gerichtshof ändern nichts an dieser Feststellung, denn weder das Urteil des Gerichts noch der Beschluss des Gerichtshofs haben die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Beschwerdekammer in Frage gestellt. Diese Gerichtsverfahren haben lediglich den Zeitpunkt hinausgezögert, an dem die Entscheidung der Beschwerdekammer, die Gegenstand des Kostenfestsetzungsantrags ist, unanfechtbar wurde.

22      Entsprechend dem Fall, in dem das Gericht, nachdem die Beschwerdekammer über die Kosten entschieden hat und ihre Entscheidung nach Abweisung der Klage der Klägerin beim Gericht gültig geblieben ist, nicht über die bei der Beschwerdekammer entstandenen Kosten entscheidet (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 6. März 2013, Polsko-Amerykański dom inwestycyjny/HABM – Pfizer [VIAGUARA], T‑332/10 DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 61 und 62 und die dort angeführte Rechtsprechung), hat das Gericht im vorliegenden Fall nicht über die Kosten bei der Beschwerdekammer zu entscheiden. Es oblag nämlich der Streithelferin, gemäß Art. 85 Abs. 6 der Verordnung Nr. 207/2009 innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Zustellung des oben in Rn. 8 angeführten Beschlusses Atlas Air/Atlas Transport, mit dem die Entscheidung der Beschwerdekammer unanfechtbar wurde, bei der Geschäftsstelle der Beschwerdekammer die Festsetzung der Kosten für das Verfahren vor ihr zu beantragen.

23      Außerdem weist das Gericht darauf hin, dass die Streithelferin in ihrem Streithilfeschriftsatz im Rahmen des Verfahrens vor ihm, in dem das oben in Rn. 3 angeführte Urteil ATLAS ergangen ist, gemäß Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung beantragt hat, der Klägerin „die Kosten des Verfahrens einschließlich [ihrer Kosten]“ aufzuerlegen. Da es sich bei diesem Verfahren um das Verfahren vor dem Gericht handelte, konnte dieses die Klägerin nur zu den bei ihm entstandenen Kosten verurteilen. Aus demselben Grund ist der Antrag der Streithelferin auf Verurteilung der Klägerin zur Tragung der Kosten für das Verfahren vor der Beschwerdekammer zurückzuweisen.

 Zu den Kosten im Rahmen des Verfahrens vor dem Gericht

24      Nach Angaben der Streithelferin belaufen sich die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht auf 59 818,07 Euro. Dieser Betrag entspreche den im Verfahren vor dem Gericht aufgewendeten Arbeitsstunden für die Korrespondenz ihrer Anwälte mit ihr selbst, dem Gericht und der Gegenseite sowie für die Arbeit an Schriftsätzen und anderen Dokumenten. Darin enthalten seien außerdem die Auslagen für das Verfahren vor dem Gericht. Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass diese Kosten nicht alle notwendig und daher nicht in vollem Umfang erstattungsfähig seien.

25      Nach Art. 91 Buchst. b der Verfahrensordnung gelten als erstattungsfähige Kosten „Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte“. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass nur diejenigen Kosten erstattungsfähig sind, die für das Verfahren vor dem Gericht aufgewendet wurden und die für das Verfahren notwendig waren.

26      Nach ständiger Rechtsprechung hat das Gericht zum einen in Ermangelung einer unionsrechtlichen Gebührenordnung die Gegebenheiten des Falles frei zu würdigen und dabei den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten der Sache, den Arbeitsaufwand, den das streitige Verfahren den tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beiständen verursachen konnte, und die wirtschaftlichen Interessen, die für die Parteien mit dem Rechtsstreit verbunden waren, zu berücksichtigen. Insoweit hängt die Möglichkeit für den Unionsrichter, den Wert der verrichteten Arbeit zu beurteilen, von der Genauigkeit der gelieferten Informationen ab. Zum anderen kann der Unionsrichter nicht die Vergütungen festsetzen, die die Parteien ihren eigenen Anwälten schulden, sondern hat den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann. Das Gericht braucht bei der Entscheidung über einen Antrag auf Kostenfestsetzung weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Gebührenvereinbarung zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen (vgl. Beschlüsse des Gerichts vom 10. Januar 2002, Starway/Rat, T‑80/97 DEP, Slg. 2002, II‑1, Rn. 26 und 27, sowie vom 18. März 2005, Sony Computer Entertainment Europe/Kommission, T‑243/01 DEP, Slg. 2005, II‑1107, Rn. 22 und 23 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

27      Ferner ist für das Unionsgericht unabhängig von der Zahl der Anwälte, die die Dienstleistungen erbracht haben, die Gesamtzahl der Arbeitsstunden entscheidend, die für das Verfahren vor dem Gericht objektiv erforderlich waren (vgl. Beschluss BUD, oben in Rn. 17 angeführt, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 28. Juni 2004, Airtours/Kommission, T‑342/99 DEP, Slg. 2004, II‑1785, Rn. 30).

28      Nach diesen Kriterien ist der Betrag der im vorliegenden Fall erstattungsfähigen Kosten festzusetzen.

29      Was erstens den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits zur Hauptsache sowie seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht angeht, ist darauf hinzuweisen, dass diese Rechtssache im Rahmen eines Antrags auf Nichtigerklärung einer Gemeinschaftsmarke die Frage nach dem Umfang der in Art. 59 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 60 der Verordnung Nr. 207/2009) vorgesehenen Pflicht, die Beschwerde zu begründen, wie auch die Fragen nach der Befugnis der Beschwerdekammer zur Aussetzung eines Nichtigkeitsverfahrens und nach der Auswirkung einer solchen Aussetzung auf die zuvor genannte Begründungspflicht aufwarf. Diese Fragen hatten eine gewisse Bedeutung für das Unionsrecht und waren von einer gewissen Neuheit, da das Gericht noch nicht eingehend zu diesen Fragen Stellung genommen hatte. Ihre Analyse war jedoch in rechtlicher Hinsicht nicht sehr schwierig. Außerdem warf der Rechtsstreit zur Hauptsache in tatsächlicher Hinsicht keine schwierige Frage auf. Obwohl es in ihm um Rechtsfragen von gewisser Bedeutung ging, bereitete er keine größeren Schwierigkeiten.

30      Zweitens hatte die Streithelferin ein wirtschaftliches Interesse am Rechtsstreit zur Hauptsache. Da sie keine konkreten Angaben gemacht hat, kann dieses wirtschaftliche Interesse jedoch nicht als ungewöhnlich oder als deutlich abweichend von dem Interesse angesehen werden, das jedem Antrag auf Nichtigerklärung einer Gemeinschaftsmarke zugrunde liegt.

31      Was drittens den Arbeitsaufwand betrifft, den das Verfahren vor dem Gericht von den Beiständen der Streithelferin erfordern konnte, hat diese zur Begründung ihres Kostenfestsetzungsantrags zum einen eine Liste der Personen, die auf ihrer Seite an dem betreffenden Verfahren mitgewirkt hatten, und ihrer Stundensätze, die zwischen 280 und 455 Euro variierten, und zum anderen eine Tabelle vorgelegt, in der – getrennt nach Rubriken – die von diesen Personen verrichteten Arbeitsstunden und die dadurch entstandenen Kosten wiedergegeben waren. Diese Rubriken tragen die Überschriften „Korrespondenz mit Mandantin“, „Korrespondenz mit Gericht“, „Korrespondenz mit Gegenseite“ und „Arbeit an Schriftsätzen und anderen Dokumenten“. Insgesamt wurden danach 150,29 Arbeitsstunden geleistet, was einem Betrag von 53 535,30 Euro entspricht. Die Klägerin bezweifelt die Notwendigkeit dieser Kosten.

32      Zu diesem Vorbringen ist festzustellen, dass es der Streithelferin zwar freistand, mehrere Beistände gleichzeitig mit ihrer Streithilfe zu betrauen, dass aber für das Unionsgericht unabhängig von der Zahl der Anwälte, die die Dienstleistungen erbracht haben, die Gesamtzahl der Arbeitsstunden entscheidend ist, die für das Verfahren vor dem Gericht objektiv erforderlich waren (siehe oben, Rn. 27; vgl. auch in diesem Sinne Beschluss VIAGUARA, oben in Rn. 22 angeführt, Rn. 20). Folglich ist die Tatsache, dass im vorliegenden Fall drei Rechtsanwälte an dem Verfahren vor dem Gericht mitgewirkt haben, nicht ausschlaggebend.

33      Zudem ist daran zu erinnern, dass die Möglichkeit für den Unionsrichter, den Wert der verrichteten Arbeit zu beurteilen, von der Genauigkeit der gelieferten Informationen abhängt (siehe oben, Rn. 26; vgl. auch in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 27. Mai 2013, NEC Display Solutions Europe/HABM – C More Entertainment [see more], T‑501/08 DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 18). Sind die gelieferten Informationen ungenau, ist die Erstattungsfähigkeit der Kosten zwangsläufig streng zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 27. April 2009, Mülhens/HABM – Conceria Toska [TOSKA], T‑263/03 DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Im vorliegenden Fall fehlt es den Angaben der Streithelferin zu den erbrachten Leistungen an Genauigkeit, da sie aus kurzen Beschreibungen dieser Leistungen bestehen und die Streithelferin in Bezug auf die Honorare weder eine Rechnung noch einen Beleg, noch ein sonstiges Schriftstück vorlegt, um ihren Antrag zu begründen.

35      Was insbesondere die 19,14 Arbeitsstunden von drei Anwälten für die „Korrespondenz mit Mandantin“ über einen Betrag von 8 083,20 Euro und die zwei Arbeitsstunden eines Anwalts für die „Korrespondenz mit Gegenseite“ über einen Betrag von 910 Euro angeht, gibt die Streithelferin nicht den Gegenstand dieser Korrespondenz an und belegt daher nicht, dass diese Kosten für das Verfahren vor dem Gericht notwendig waren.

36      Auch hinsichtlich der 32,9 Arbeitsstunden von zwei Anwälten für die „Korrespondenz mit Gericht“ über einen Betrag von 13 781,30 Euro gibt die Streithelferin nicht an, worum es dabei ging. Zudem geht aus den Akten zu dem Verfahren vor dem Gericht hervor, dass sich diese Korrespondenz – abgesehen von derjenigen, die mit dem begründeten Antrag in Bezug auf die Verfahrenssprache und der „Klageerwiderung“ der Streithelferin zusammenhing – auf die Übermittlung der Belege für die Anwaltszulassung der Rechtsanwälte Richard Dissmann und Jakob Guhn sowie von Angaben über die Teilnahme der Streithelferin an der mündlichen Verhandlung beschränkte. Somit sind die für die Korrespondenz mit dem Gericht angesetzten Kosten als offensichtlich überhöht anzusehen.

37      Zu den 96,25 Stunden, die drei Anwälte und eine nicht identifizierte Person für die „Arbeit an Schriftsätzen und anderen Dokumenten“ über einen Betrag von 30 760,80 Euro geleistet haben sollen, stellt das Gericht zunächst fest, dass diese „anderen Dokumente“ mangels genauer Angaben zu ihrem Inhalt für die Festsetzung der fraglichen Kosten nicht berücksichtigt werden können.

38      Was sodann den begründeten Antrag in Bezug auf die Verfahrenssprache und die „Klageerwiderung“ der Streithelferin angeht, zählen diese Schriftsätze ohne zugehörige Anlagen 6 bzw. 17 Seiten. Zudem waren die Fragen, die in diesen Schriftsätzen behandelt wurden, weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht besonders schwierig, auch wenn zu den aufgeworfenen Rechtsfragen noch nicht ausdrücklich in der Rechtsprechung Stellung genommen worden war.

39      Schließlich ist nach ständiger Rechtsprechung die Vergütung je Stunde, deren Anwendung verlangt wird, nur zu berücksichtigen, soweit ein hoher Stundensatz als angemessen angesehen werden kann, um die Dienste von Fachkräften zu vergüten, die zu schneller und effizienter Arbeit fähig sind; im Gegenzug ist die Gesamtzahl der für das streitige Verfahren notwendigen Arbeitsstunden zwingend strikt zu beurteilen (vgl. Beschluss des Gerichts vom 14. Mai 2013, Arrieta D. Gross/HABM – International Biocentric Foundation u. a. [BIODANZA], T‑298/10 DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung). In Anwendung dieser Rechtsprechung ist angesichts der von den Beiständen der Streithelferin verlangten hohen Stundensätze von 280 bis 455 Euro im Gegenzug auf die Gesamtzahl der für das Verfahren vor dem Gericht erforderlichen Arbeitsstunden zwingend ein strenger Maßstab anzuwenden.

40      Daraus folgt, dass die 96,25 Arbeitsstunden der Beistände der Streithelferin für die fraglichen Schriftsätze nicht gerechtfertigt sind und auch der Betrag von 30 760,80 Euro für die „Arbeit an Schriftsätzen und anderen Dokumenten“ offensichtlich überhöht ist.

41      Was viertens die Auslagen betrifft, enthalten diese nach Angaben der Streithelferin sowohl „[d]iverse“ Kosten in Höhe von 3 855,77 Euro als auch Kosten für „Übersetzungen“ in Höhe von 2 427 Euro.

42      Zu den „diversen“ Auslagen stellt das Gericht fest, dass die Streithelferin außer der Angabe „anteilig, inkl. Reisekosten“ nicht genauer ausführt, um welche Art von Ausgaben es sich handelt. Diese fehlende Genauigkeit macht es dem Gericht unmöglich, alle diese Auslagen als erforderlich anzusehen. Gerechtfertigt sind allein die Reisekosten, die ein Beistand der Streithelferin aufwendet, um sich zur mündlichen Verhandlung zu begeben. Der von der Streithelferin beanspruchte Betrag von 3 855,77 Euro für diese „diversen“ Auslagen ist somit überhöht.

43      Hinsichtlich der Übersetzungskosten gibt die Streithelferin nicht an, welche Übersetzungen zu diesen Kosten geführt haben. Folglich können sie nicht als notwendig betrachtet werden.

44      Nach alledem ist es angemessen, den Betrag der erstattungsfähigen Kosten der Streithelferin für das Verfahren vor dem Gericht auf insgesamt 9 000 Euro festzusetzen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

beschlossen:

Der Gesamtbetrag der Kosten, die die Atlas Transport GmbH der Atlas Air, Inc. zu erstatten hat, wird auf 9 000 Euro festgesetzt.

Luxemburg, den 21. Mai 2014

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      M. Prek


* Verfahrenssprache: Deutsch.


1 Der vorliegende Beschluss wird in Auszügen veröffentlicht.