Language of document : ECLI:EU:T:2014:361

BESCHLUSS DES GERICHTS (Vierte Kammer)

21. Mai 2014(*)

„Verfahren – Kostenfestsetzung“

In der Rechtssache T‑145/08 DEP

Atlas Transport GmbH mit Sitz in Düsseldorf (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Hildebrandt, K. Schmidt‑Hern und B. Weichhaus sowie Rechtsanwältin A. Feutlinske,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM),

Beklagter,

andere Verfahrensbeteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:

Atlas Air, Inc. mit Sitz in Wilmington, Delaware (Vereinigte Staaten von Amerika), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Dissmann,

wegen Festsetzung der Kosten im Anschluss an das Urteil des Gerichts vom 16. Mai 2011, Atlas Transport/HABM – Atlas Air (ATLAS) (T‑145/08, Slg. 2011, II‑2073),

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Prek, der Richterin I. Labucka und des Richters V. Kreuschitz (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss(1)

[nicht wiedergegeben]

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zuständigkeit des Gerichts

10      Vorab ist zu klären, ob das Gericht für die Entscheidung über den Antrag der Streithelferin in Bezug auf die Kosten, die ihr im Verfahren vor dem Gericht entstanden sind, zuständig ist, obwohl der Gerichtshof die Klägerin in seinem oben in Rn. 3 angeführten Beschluss Atlas Transport/HABM zur Tragung der Kosten verurteilt hat.

11      Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach den Art. 137 und 184 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs sowie Art. 87 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts über die Kosten im Endurteil oder in dem Beschluss, der das Verfahren beendet, entschieden wird.

12      Hier hat der Gerichtshof mit seinem oben in Rn. 3 angeführten Beschluss Atlas Transport/HABM das Rechtsmittel der Klägerin zurückgewiesen und sie zur Tragung der Kosten verurteilt. Diese Verurteilung ist dahin auszulegen, dass sie sich nur auf die Kosten des Rechtsmittels bezieht. Denn die Zurückweisung des Rechtsmittels bedeutet, dass der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts über die Kosten nicht aufgehoben hat. Daher obliegt dem Gericht die Festsetzung der erstattungsfähigen Beträge im Anschluss an das Verfahren, das bei ihm in der Rechtssache, in der das oben in Rn. 3 angeführte Urteil ATLAS ergangen ist, anhängig war und dem die Streithelferin beigetreten ist (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Gerichtshofs vom 17. November 2005, Matratzen Concord/HABM, C‑3/03 P-DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 2 und 12 bis 14, und vom 11. Januar 2008, CEF und CEF Holdings/Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied und Technische Unie, C‑105/04 P‑DEP und C‑113/04 P‑DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 22).

13      Das Gericht ist daher zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Festsetzung der Kosten für das Verfahren, das bei ihm anhängig war und in dem das oben in Rn. 3 angeführte Urteil ATLAS ergangen ist.

 Zu den Kosten im Rahmen der Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung und vor der Beschwerdekammer

14      Die Streithelferin nennt zunächst die Stundensätze der Personen, die auf ihrer Seite an den verschiedenen Verfahren mitgewirkt haben, und listet sodann auf, wie viele Stunden diese Personen gearbeitet haben sollen und welche Auslagen im Zusammenhang mit den Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung und vor der Beschwerdekammer getätigt worden seien. Der Gesamtbetrag dieser Kosten beläuft sich nach Angaben der Streithelferin auf 83 261,48 Euro. Die Klägerin hält diese Kosten für nicht erstattungsfähig, da sie nicht genau genug dargelegt worden seien.

15      Art. 92 § 1 der Verfahrensordnung bestimmt:

„Streitigkeiten über die erstattungsfähigen Kosten entscheidet das Gericht auf Antrag einer Partei und nach Anhörung der Gegenpartei durch unanfechtbaren Beschluss.“

16      Nach Art. 136 § 2 der Verfahrensordnung gelten als erstattungsfähige Kosten „[d]ie Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren vor der Beschwerdekammer notwendig waren, sowie die Kosten, die durch die Einreichung der in Artikel 131 § 4 Absatz 2 vorgesehenen Übersetzungen der Schriftsätze oder Schreiben in die Verfahrenssprache entstehen“.

17      Soweit sich der Antrag der Streithelferin auf die Kosten bezieht, die ihr bei der Nichtigkeitsabteilung entstanden sind, geht aus Art. 136 § 2 der Verfahrensordnung hervor, dass das Gericht für die Entscheidung über die Kosten für das Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung des HABM nicht zuständig ist. Daher ist der Antrag der Streithelferin insoweit für unzulässig zu erklären (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 17. Juli 2012, Budějovický Budvar/HABM – Anheuser-Busch [BUD], T‑60/04 DEP bis T‑64/04 DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 9 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18      Soweit sich der Antrag der Streithelferin auf die Kosten bezieht, die ihr bei der Beschwerdekammer entstanden sind, ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 81 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) (jetzt Art. 85 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) der im Verfahren zur Erklärung der Nichtigkeit unterliegende Beteiligte die von dem anderen Beteiligten zu entrichtenden Gebühren sowie alle für die Durchführung der Verfahren notwendigen Kosten trägt, die dem anderen Beteiligten entstehen, einschließlich der Reise- und Aufenthaltskosten und der Kosten der Bevollmächtigten, Beistände und Anwälte im Rahmen der Tarife, die für jede Kostengruppe gemäß der Durchführungsverordnung festgelegt werden.

19      In Art. 81 Abs. 6 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 85 Abs. 6 der Verordnung Nr. 207/2009) heißt es:

„… [D]ie Beschwerdekammer setzt den Betrag der … zu erstattenden Kosten fest, wenn sich diese Kosten auf die an das [HABM] gezahlten Gebühren und die Vertretungskosten beschränken. In allen anderen Fällen setzt die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer … auf Antrag den zu erstattenden Betrag fest. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von zwei Monaten zulässig, die mit dem Tag beginnt, an dem die Entscheidung, für die die Kostenfestsetzung beantragt wird, unanfechtbar wird. Gegen die Kostenfestsetzung ist der fristgerechte Antrag auf Überprüfung durch … die Beschwerdekammer zulässig.“

20      Im vorliegenden Fall wies die Beschwerdekammer die Beschwerde der Klägerin zurück, ohne über die Kosten des Verfahrens vor ihr zu entscheiden. In Anwendung der vorstehend wiedergegebenen Bestimmungen oblag es der Streithelferin, bei der Geschäftsstelle der Beschwerdekammer einen Antrag auf Festsetzung der für das Verfahren vor der Beschwerdekammer zu erstattenden Kosten einzureichen.

21      Die Klage beim Gericht und das Rechtsmittel beim Gerichtshof ändern nichts an dieser Feststellung, denn weder das Urteil des Gerichts noch der Beschluss des Gerichtshofs haben die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Beschwerdekammer in Frage gestellt. Diese Gerichtsverfahren haben lediglich den Zeitpunkt hinausgezögert, an dem die Entscheidung der Beschwerdekammer, die Gegenstand des Kostenfestsetzungsantrags ist, unanfechtbar wurde.

22      Entsprechend dem Fall, in dem das Gericht, nachdem die Beschwerdekammer über die Kosten entschieden hat und ihre Entscheidung nach Abweisung der Klage der Klägerin beim Gericht gültig geblieben ist, nicht über die bei der Beschwerdekammer entstandenen Kosten entscheidet (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 6. März 2013, Polsko-Amerykański dom inwestycyjny/HABM – Pfizer [VIAGUARA], T‑332/10 DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 61 und 62 und die dort angeführte Rechtsprechung), hat das Gericht im vorliegenden Fall nicht über die Kosten bei der Beschwerdekammer zu entscheiden. Es oblag nämlich der Streithelferin, gemäß Art. 85 Abs. 6 der Verordnung Nr. 207/2009 innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Zustellung des oben in Rn. 8 angeführten Beschlusses Atlas Air/Atlas Transport, mit dem die Entscheidung der Beschwerdekammer unanfechtbar wurde, bei der Geschäftsstelle der Beschwerdekammer die Festsetzung der Kosten für das Verfahren vor ihr zu beantragen.

23      Außerdem weist das Gericht darauf hin, dass die Streithelferin in ihrem Streithilfeschriftsatz im Rahmen des Verfahrens vor ihm, in dem das oben in Rn. 3 angeführte Urteil ATLAS ergangen ist, gemäß Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung beantragt hat, der Klägerin „die Kosten des Verfahrens einschließlich [ihrer Kosten]“ aufzuerlegen. Da es sich bei diesem Verfahren um das Verfahren vor dem Gericht handelte, konnte dieses die Klägerin nur zu den bei ihm entstandenen Kosten verurteilen. Aus demselben Grund ist der Antrag der Streithelferin auf Verurteilung der Klägerin zur Tragung der Kosten für das Verfahren vor der Beschwerdekammer zurückzuweisen.

[nicht wiedergegeben]

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

beschlossen:

Der Gesamtbetrag der Kosten, die die Atlas Transport GmbH der Atlas Air, Inc. zu erstatten hat, wird auf 9 000 Euro festgesetzt.

Luxemburg, den 21. Mai 2014

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      M. Prek


* Verfahrenssprache: Deutsch.


1 – Es werden nur die Randnummern wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.