Language of document : ECLI:EU:T:2017:289


 


 



Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 27. April 2017 –
Germanwings/Kommission

(Rechtssache T375/15)

„Staatliche Beihilfen – Beihilfe für eine den Flughafen Zweibrücken nutzende Fluggesellschaft – Vorteil – Zurechenbarkeit zum Staat – Begründungspflicht – Vertrauensschutz – Zugang zu Dokumenten – Dokumente, die ein Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen betreffen – Ablehnung des Zugangs zu den angeforderten Dokumenten – Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Inspektions‑, Untersuchungs- und Audittätigkeiten“

1.      Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Bestimmung des Streitgegenstands – Kurze Darstellung der Klagegründe

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 76 Buchst. d)

(vgl. Rn. 23)

2.      Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen – Prüfung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers – Erfordernis einer besonderen Begründung für jede technische Entscheidung oderbezifferte Angabe – Fehlen

(Art. 107 AEUV, Art. 108 AEUV und Art. 296 AEUV)

(vgl. Rn. 32, 34, 35, 42, 45, 47, 49, 50, 116)

3.      Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen – Verhältnis zwischen der Begründungspflicht und der Wahrung des Berufsgeheimnisses

(Art. 296 AEUV und Art. 339 AEUV)

(vgl. Rn. 33)

4.      Staatliche Beihilfen – Begriff – Rechtlicher Charakter – Auslegung anhand objektiver Kriterien – Berücksichtigung einer früheren Praxis – Ausschluss

(Art. 107 Abs. 1 AEUV)

(vgl. Rn. 58, 77, 83)

5.      Staatliche Beihilfen – Begriff – Beurteilung nach dem Kriterium des privaten Kapitalgebers – Beurteilung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Aspekte des streitigen Vorgangs und seines Kontexts – Berücksichtigung der im Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses über die fragliche Maßnahme verfügbaren Informationen und vorhersehbaren Entwicklungen

(Art. 107 AEUV und Art. 108 Abs. 1 und 3 AEUV)

(vgl. Rn. 64-66)

6.      Staatliche Beihilfen – Begriff – Beurteilung nach dem Kriterium des privaten Kapitalgebers – Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten – Ermessen der Kommission – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen

(Art. 107 Abs. 1 AEUV)

(vgl. Rn. 67)

7.      Staatliche Beihilfen – Verwaltungsverfahren – Verpflichtungen der Kommission – Sorgfältige und unparteiische Prüfung – Berücksichtigung möglichst vollständiger und verlässlicher Informationen

(Art. 108 Abs. 2 AEUV)

(vgl. Rn. 68)

8.      Staatliche Beihilfen – Begriff – Beurteilung nach dem Kriterium des privaten Kapitalgebers – Staat als Anteilseigner eines Unternehmens – Als Träger öffentlicher Gewalt handelnder Staat – Unterscheidung im Hinblick auf das Kriterium des privaten Kapitalgebers

(Art. 107 Abs. 1 AEUV)

(vgl. Rn. 76)

9.      Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission – Beurteilung der Rechtmäßigkeit anhand der bei Erlass des Beschlusses verfügbaren Informationen

(Art. 108 Abs. 2 AEUV)

(vgl. Rn. 85)

10.    Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Beschluss eines Organs, mit dem der Zugang zu Dokumenten verweigert wird – Im Laufe des Verfahrens übermittelte Dokumente – Gegenstandslosigkeit der Klage – Erledigung

(Art. 263 AEUV; Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates)

(vgl. Rn. 109)

11.    Organe der Europäischen Union – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001 – Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten – Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten – Umfang – Anwendung auf Akten der Verwaltung, die Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen betreffen – Allgemeine Vermutung, dass die Ausnahme vom Zugangsrecht für sämtliche Dokumente der Verwaltungsakte gilt – Grenzen

(Art. 108 Abs. 2 AEUV; Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3)

(vgl. Rn. 122, 123)

12.    Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe – In der Klageschrift nicht dargestelltes rechtliches Vorbringen – Pauschale Verweisung auf andere Schriftstücke – Unzulässigkeit

(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 76)

(vgl. Rn. 127)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2016/152 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe SA.27339 (12/C) (ex 11/NN) der Bundesrepublik Deutschland zugunsten des Flughafens Zweibrücken und der den Flughafen nutzenden Luftverkehrsgesellschaften (ABl. 2016, L 34, S. 68) sowie auf Nichtigerklärung des Beschlusses GESTDEM 2015/1288 der Kommission vom 11. Mai 2015, mit dem der teilweise Zugang zur Verwaltungsakte im Verfahren Staatliche Beihilfe SA.27339 verweigert wurde

Tenor

1.

Art. 1 Abs. 2, soweit er den ersten Vertrag zwischen der Flughafen Zweibrücken GmbH und der Germanwings GmbH betrifft, und Art. 3 Abs. 4 Buchst. e des Beschlusses (EU) 2016/152 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe SA.27339 (12/C) (ex 11/NN) der Bundesrepublik Deutschland zugunsten des Flughafens Zweibrücken und der den Flughafen nutzenden Luftverkehrsgesellschaften (ABl. 2016, L 34, S. 68) werden für nichtig erklärt.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Europäische Kommission trägt außer ihren eigenen Kosten drei Viertel der Kosten, die Germanwings entstanden sind.

4.

Germanwings trägt ein Viertel ihrer Kosten.