Language of document : ECLI:EU:T:2018:1004





Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 13. Dezember 2018 – Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland/Kommission

(Rechtssache T-890/16)

„Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Öffentliche Finanzierung der festen Straßen- und Eisenbahnverbindung über den Fehmarnbelt – Einzelbeihilfen – Nicht anfechtbare Handlung – Rein bestätigende Handlung – Vorbereitende Handlung – Unzulässigkeit“

1.      Nichtigkeitsklage – Klage gegen eine Entscheidung, durch die eine frühere Entscheidung lediglich bestätigt wird – Unzulässigkeit – Begriff der bestätigenden Entscheidung

(Art. 263 AEUV)

(vgl. Rn. 30, 35, 38, 39)

2.      Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Schreiben der Kommission, das sich auf die Übermittlung einer ersten vorläufigen Analyse einer mutmaßlichen staatlichen Beihilfemaßnahme beschränkt – Ausschluss

(Art. 263 AEUV; Verordnung 2015/1589 des Rates, Art. 24 Abs. 2)

(vgl. Rn. 47-50)

3.      Staatliche Beihilfen – Prüfung von Beschwerden – Verpflichtungen der Kommission – Begründung – Umfang

(Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV und Art. 296 AEUV)

(vgl. Rn. 68, 69)

Gegenstand

Klage nach Art.  263 AEUV auf Nichtigerklärung des Schreibens der Kommission vom 30. September 2016 betreffend die staatliche Beihilfe, die das Königreich Dänemark zur Finanzierung von Planung, Bau und Betrieb der festen Straßen- und Eisenbahnverbindung über den Fehmarnbelt gewährt hat

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Scandlines Danmark ApS und die Scandlines Deutschland GmbH tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.

3.

Das Königreich Dänemark trägt seine eigenen Kosten.