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Klage, eingereicht am 27. Juli 2015 – Monster Energy/HABM - Hot-Can Intellectual Property (HotoGo self-heating can technology)

(Rechtssache T-407/15)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Monster Energy Company (Corona, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: P. Brownlow, Solicitor)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Hot-Can Intellectual Property Sdn Bhd (Cheras, Malaysia)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Anmelderin: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Gemeinschaftsbildmarke mit den Wortbestandteilen „HotoGo self-heating can technology“ – Anmeldung Nr. 11 418 101

Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des HABM vom 4. Mai 2015 in der Sache R 1028/2014-5

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 21. Februar 2014 über den Widerspruch Nr. B2178567 aufzuheben;

die angefochtene Marke insgesamt zurückzuweisen;

dem HABM die eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009.

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