Language of document :

Klage, eingereicht am 6. August 2021 – TransnetBW/ACER

(Rechtssache T-476/21)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: TransnetBW GmbH (Stuttgart, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt T. Burmeister und Rechtsanwältin P. Kistner)

Beklagter: Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung des Beschwerdeausschusses der ACER vom 28. Mai 2021, Sache A-001-2021 (kons.), über die Beschwerde gegen die Entscheidung Nr. 30/2020 der ACER über die Kostenteilungsmethode für das Redispatching und Countertrading für den Kern der Kapazitätsberechnungsregion (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) für nichtig zu erklären;

der ACER die Kosten der TransnetBW GmbH aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende vier Gründe gestützt:

Erster Klagegrund: Der Anwendungsbereich der Redispatching und Countertrading-Kostenteilungsmethode (im Folgenden: RDCT-Kostenteilungsmethode), wie mit der angefochtenen Entscheidung bestätigt, sei rechtswidrig. Die RDCT-Kostenteilungsmethode, wie mit der angefochtenen Entscheidung bestätigt, dehne die Anwendung des Verursacherprinzips rechtswidrig auf die Kostenteilung für Entlastungsmaßnahmen aus, die auf fast alle Übertragungsnetzelemente im Kern der Kapazitätsberechnungsregion angewandt würden, obwohl dies gesetzlich als Ausnahme von der allgemeinen Verpflichtung der Netzeigentümer, ihre Netze entsprechend den Markterfordernissen zu erhalten und zu erweitern, gestaltet sei (Eigentümerprinzip).

Zweiter Klagegrund: Die Festlegung eines gemeinsamen Schwellenwerts für Ringflüsse von 10 % in der RDCT-Kostenteilungsmethode, wie mit der angefochtenen Entscheidung bestätigt, sei rechtswidrig. Die ACER sei für die Festlegung eines gemeinsamen Schwellenwerts für Ringflüsse nicht zuständig gewesen bzw. sei der Beschwerdeausschuss der ACER für die Bestätigung des gemeinsamen Schwellenwerts für Ringflüsse nicht zuständig gewesen. Der gemeinsame Schwellenwert für Ringflüsse sei mit 10 % zu niedrig festgelegt worden und beruhe auf unzureichenden und strittigen Daten.

Dritter Klagegrund: Die Sanktionierung von Ringflüssen über dem Schwellenwert sei rechtswidrig. Der Sanktionierung von Ringflüssen über dem Schwellenwert im Vergleich zu internen Stromflüssen fehle die Rechtsgrundlage, sie verstoße gegen das Verursacherprinzip, den Grundsatz der Nichtdiskriminierung und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und schaffe falsche Anreize.

Vierter Klagegrund: Der Beschwerdeausschuss der ACER habe rechtswidrig nur eine beschränkte Kontrolle komplexer technischer und wirtschaftlicher Beurteilungen ausgeübt, die die ACER im Zuge des Genehmigungsverfahrens der RDCT-Kostenteilungsmethode vorzunehmen hatte, was gegen die verpflichtende Intensität der Kontrolle durch den Beschwerdeausschuss der ACER, wie sie das Gericht in seinem Urteil in der Rechtssache Aquind (Urteil vom 18. November 2020, Aquind/ACER, T-735/18) definiert habe, verstoße.

____________