Language of document :

Klage, eingereicht am 9. August 2021 – British Airways/Kommission

(Rechtssache T-480/21)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: British Airways plc (Harmondsworth, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Lyle-Smythe und R. O’Donoghue)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Kommission zur unverzüglichen Zahlung der Verzugszinsen auf den Betrag von 104 040 000 Euro zum Refinanzierungszinssatz der EZB zuzüglich 3,5 % (abzüglich des bereits als „garantierte Rendite“ gezahlten Betrags) für den Zeitraum vom 14. Februar 2011 bis 8. Februar 2016 oder, hilfsweise, zu einem Zinssatz, den das Gericht für angemessen hält, zu verurteilen;

die Kommission zur Zahlung der Zinseszinsen (oder hilfsweise der Verzugszinsen) auf den Betrag der Verzugszinsen (oder auf jeden anderen Betrag, zu dessen Zahlung das Gericht die Kommission gemäß dem vorstehenden Unterabsatz verurteilt) zum Refinanzierungszinssatz der EZB zuzüglich 3,5 % oder zu jedem anderen Zinssatz, den das Gericht für angemessen hält, zu verurteilen;

den Beschluss der Kommission, mit dem diese die Zahlung der vorgenannten Beträge in ihren Schreiben vom 30. April und 2. Juli 2021 ablehnt, für als ex tunc nichtig zu erklären;

der Kommission die Rechtsverfolgungskosten und die sonstigen Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf vier Klagegründe.

Erster Klagegrund: British Airways sei berechtigt, mit einer Klage gemäß Art. 266 Abs. 1 AEUV die Verzugszinsen geltend zu machen, da die Kommission verpflichtet gewesen sei, diesen Betrag zu zahlen, um das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-48/11 durchzuführen.

Zweiter Klagegrund: British Airways sei hilfsweise berechtigt, die Verzugszinsen mit einer Klage wegen außervertraglicher Haftung gemäß Art. 266 Abs. 2, Art. 268 und Art. 340 AEUV geltend zu machen.

Dritter Klagegrund: British Airways habe jedenfalls Anspruch auf Zahlung der Zinseszinsen gemäß Art. 266 Abs. 1 oder, hilfsweise, Abs. 2, Art. 268 und Art. 340 AEUV auf den Betrag, der ihr am 8. Februar 2016 hätte gezahlt werden sollen.

Vierter Klagegrund: Die in ihren Schreiben vom 30. April 20211 und vom 2. Juli 20212 verkörperte Weigerung der Kommission, die Verzugs- und Zinseszinsen zu zahlen, beruhe auf einer Verletzung der Verträge (d. h. Art. 266 AEUV) und/oder des allgemeinen Grundsatzes des Unionsrechts, dass Unionsorgane nach einem Nichtigkeitsurteil zur Erstattung verpflichtet seien. Der Beschluss sei daher gemäß Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären.

____________

1 Schreiben der Kommission vom 30. April 2021 an die Klägerin.

2 Schreiben der Kommission vom 2. Juli 2021 an die Klägerin, Ref. ARES(2021)4317994.