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Klage, eingereicht am 14. August 2021 – Ryanair/Kommission

(Rechtssache T-499/21)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Ryanair DAC (Swords, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Vahida, F.-C. Laprévote, V. Blanc, S. Rating und I.-G. Metaxas-Maranghidis)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Beklagten vom 23. April 2021 über die staatliche Beihilfe SA.62304 (2021/N) – Portugal – COVID-19: Damage compensation to TAP Portugal1 für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende vier Gründe gestützt:

Die Beklagte habe Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV falsch angewandt und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie die Verhältnismäßigkeit der Beihilfe im Hinblick auf den durch die Covid-19-Krise entstandenen Schaden geprüft habe.

Die Beklagte habe gegen besondere Vorschriften des AEUV und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts verstoßen, die für die Liberalisierung des Luftverkehrs in der Union seit Ende der 1980er Jahre wesentlich gewesen seien (d. h. das Diskriminierungsverbot, der freie Dienstleistungsverkehr, der durch die Verordnung Nr. 1008/20081 auf den Luftverkehr Anwendung finde, und die Niederlassungsfreiheit).

Die Beklagte habe trotz ernster Schwierigkeiten kein förmliches Prüfverfahren eröffnet und die Verfahrensrechte der Klägerin verletzt.

Die Beklagte habe ihre Begründungpflicht verletzt.

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1 ABl. 2021, C 240, S. 33.

1 Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. 2008, L 293, S. 3-20).