Klage, eingereicht am 10. August 2021 – Neoperl/EUIPO (Darstellung eines zylindrischen sanitären Einsetzteils)
(Rechtssache T-487/21)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Neoperl AG (Reinach, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Börjes-Pestalozza und U. Kaufmann)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Anmeldung der Unionspositionsmarke (Darstellung eines zylindrischen sanitären Einsetzteils) – Anmeldung Nr. 15 786 544
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 3. Juni 2021 in der Sache R 2327/2019-5
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.
Angeführte Klagegründe
Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;
Verletzung von Art. 95 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.
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