Language of document : ECLI:EU:T:2021:596


 


 



Beschluss des Gerichts (Neunte Kammer) vom 14. September 2021 –
Silex/Kommission und EASME

(Rechtssache T654/20)

„Nichtigkeitsklage – Rahmenprogramm für Forschung und Innovation ‚Horizont 2020‘ (2014-2020) – Belastungsanzeige der EASME – Bestimmung der Beklagten – Unzulässigkeit“

Nichtigkeitsklage – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Klage gegen den Urheber der angefochtenen Handlung – Ausnahmen – Handlungen, die aufgrund von übertragenen Befugnissen erlassen werden und dem übertragenden Organ zuzuschreiben sind – Handlungen, die von der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen (EASME) unterzeichnet sind – Zuständigkeit der EASME für den Erlass dieser Handlungen – Klage gegen die Kommission – Unzulässigkeit

(Beschluss 2013/771 der Kommission, Art. 3 Abs. 3 Buchst. b; Allgemeine Bedingungen der Finanzhilfevereinbarung, Art. 44.1.2)

(vgl. Rn. 26-33)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Belastungsanzeige Nr. 3242009492 der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen (EASME) vom 18. August 2020, mit der die Klägerin zur Zahlung von 55 454,44 Euro aufgefordert wurde, und des Schreibens Ares(2020) 4309529, mit dem die Belastungsanzeige übermittelt wurde und worin die EASME insbesondere bestimmte Personalkosten und bestimmte mittelbare Kosten als nicht förderfähig einstufte

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie gegen die Europäische Kommission gerichtet ist.

2.

Die Silex Ipari Automatizálási Zrt. (Silex Zrt.) trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten, die der Kommission im Verfahren über die Einrede der Unzulässigkeit entstanden sind.