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Amtsblattmitteilung

 

Klage der EVC International N.V. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 5. April 2002

(Rechtssache T-102/02)

Verfahrenssprache: Englisch

Die EVC International N.V. hat am 5. April 2002 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind Julian Ellison, Mark Clough, QC, und Matthew Hall von der Kanzlei Ashurst Morris Crisp, Brüssel (Belgien).

Die Klägerin beantragt,

(gemäß Artikel 230 EG die Entscheidung der Kommission in der Sache COMP/M.2533-BP/E.ON insgesamt oder insoweit für nichtig zu erklären, als sie den Markt für Ethylen, das für den Handel bestimmt ist, betrifft;

(der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin ist Abnehmerin von für den Handel bestimmtem Ethylen, das nicht aus dem ARG+-Rohrleitungsnetz stammt.

Sie ficht die Entscheidung der Kommission an, mit der ein Zusammenschluss, durch den BP und E.ON die gemeinsame Kontrolle über Veba Öl erlangen würden, unter bestimmten Bedingungen für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt wird. Diese Bedingungen seien erforderlich gewesen, weil der Zusammenschluss erhebliche wettbewerbsrechtliche Bedenken im Hinblick auf den Markt für ARG+-Ethylen, das für den Handel bestimmt ist, aufgeworfen habe. Insbesondere habe die Gefahr bestanden, dass eine gemeinsame beherrschende Stellung von BP/Veba Öl und Shell/DEA (Sache Nr. COMP/M.2533-BP/E.ON1) entstehen würde.

Die Entscheidung in der Sache BP/E.ON stehe in engem Zusammenhang mit der Entscheidung in der Sache Shell/DEA. Diese Sachen seien von der Kommission in gleicher Weise behandelt worden, und die in der jeweiligen Sache angeordneten Korrekturmaßnahmen würden erst wirksam, wenn die Korrekturmaßnahmen in der andere Sache ebenfalls in Kraft träten. Die Klägerin bringt daher dieselben Klagegründe und wesentlichen Argumente vor wie in der Rechtssache T-100/02, die wiederum dieselben sind wie in der Rechtssache T-99/02.

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1 - Durch das von der Kommission in diesem Fall untersuchte Zusammenschlussvorhaben würde Deutsche Shell die alleinige Kontrolle über DEA Mineralöl erwerben. Die Klägerin in der vorliegenden Rechtssache ficht in der Rechtssache T-100/02 auch die Entscheidung der Kommission in der Sache Nr. COMP/M.2389 - Shell/DEA an.