Language of document :

Klage, eingereicht am 15. Oktober 2008 - Tschechische Republik / Kommission

(Rechtssache T-465/08)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Parteien

Klägerin: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigter: M. Smolek)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 7. August 2008 über die Verrechnung der Forderungen der Kommission mit, ihren Schulden, BUGD/C3 D(2008) 10.5-3956, für nichtig zu erklären,

der Kommission aufzugeben, der Tschechischen Republik den verrechneten Betrag von 9 354 130, 93 Euro sowie die entsprechenden Verzugszinsen zu zahlen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit dieser Klage nach Art. 230 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften begehrt die Tschechische Republik die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 7. August 2008 über die Verrechnung der Forderungen der Kommission mit ihren Schulden, BUDG/C3 D(2008) 10.5-3956. Die Kommission sei mit dem Erlass der angefochtenen Entscheidung nach Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften1 in der Fassung ihrer letzten Änderung vorgegangen. Mit der angefochtenen Entscheidung habe die Kommission ihre Forderung gegen die Tschechische Republik auf Rückzahlung der Beträge aus den revolvierenden Fonds PHARE T9106, CS9203 und CZ9302 in Höhe von insgesamt 9 354 130,93 Euro verrechnet. Die Forderung der Kommission sei mit der Forderung der Tschechischen Republik auf zwei Zwischenzahlungen auf operationelle Programme, die aus den Strukturfonds finanziert würden, in Höhe von 10 814 475,41 Euro verrechnet worden. Die Tschechische Republik verlangt daher die Zahlung der verrechneten Beträge.

2. Die angefochtene Entscheidung sei ungültig, da die Kommission mit ihrem Erlass ihre Befugnisse überschritten habe, indem sie die fragliche Entscheidung auf einer unrichtigen Rechtsgrundlage erlassen habe.

3. Auch wenn angenommen werde, dass sich die Verordnung Nr. 1605/2002 unter den gegebenen Umständen anwenden lasse, sei die angefochtene Entscheidung deshalb ungültig, weil sie unter Verstoß gegen die Voraussetzungen erlassen worden sei, die für eine Verrechnung in dieser Verordnung bzw. in der Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission2 vorgesehen seien, die die Verordnung Nr. 1605/2002 durchführe und das Verfahren der Verrechnung regele.

4. Die angefochtene Entscheidung sei schließlich deshalb ungültig, weil sie keinerlei Begründung enthalte.

____________

1 - ABl. L 248, vom 16.9.2002, S. 1.

2 - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1)