Language of document : ECLI:EU:T:2018:219

URTEIL DES GERICHTS (Zweite erweiterte Kammer)

24. April 2018(*)

„Wirtschafts- und Währungspolitik – Aufsicht über Kreditinstitute – Art. 4 Abs. 1 Buchst. e und Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 – Person, die die Geschäfte eines Kreditinstituts tatsächlich leitet – Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU und Art. L. 511-13 Abs. 2 des französischen Code monétaire et financier – Grundsatz des Verbots der Kumulierung des Vorsitzes des Leitungsorgans eines Kreditinstituts in seiner Aufsichtsfunktion mit der Funktion des Geschäftsführers in diesem Institut – Art. 88 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2013/36 und Art. L. 511-58 des französischen Code monétaire et financier“

In den verbundenen Rechtssachen T‑133/16 bis T‑136/16

Caisse régionale de crédit agricole mutuel Alpes Provence mit Sitz in Aix-en-Provence (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Mele und H. Savoie,

Klägerin in der Rechtssache T‑133/16,

Caisse régionale de crédit agricole mutuel Nord Midi-Pyrénées mit Sitz in Albi (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Mele und Savoie,

Klägerin in der Rechtssache T‑134/16,

Caisse régionale de crédit agricole mutuel Charente-Maritime Deux-Sèvres mit Sitz in Saintes (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Mele und Savoie,

Klägerin in der Rechtssache T‑135/16,

Caisse régionale de crédit agricole mutuel Brie Picardie mit Sitz in Amiens (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Mele und Savoie,

Klägerin in der Rechtssache T‑136/16,

gegen

Europäische Zentralbank (EZB), vertreten durch A. Karpf und C. Hernández Saseta als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt A. Heinzmann

Beklagte,

unterstützt durch

Europäische Kommission, vertreten durch V. Di Bucci, K.‑P. Wojcik und A. Steiblytė als Bevollmächtigte,

Streithelferin in den Rechtssachen T‑133/16 bis T‑136/16,

wegen Klagen gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Beschlüsse der EZB ECB/SSM/2016-969500TJ5KRTCJQWXH05/98, ECB/SSM/2016-969500TJ5KRTCJQWXH05/100, ECB/SSM/2016-969500TJ5KRTCJQWXH05/101 und ECB/SSM/2016-969500TJ5KRTCJQWXH05/99 vom 29. Januar 2016, die gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die EZB (ABl. 2013, L 287, S. 63), Art. 93 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der EZB vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der EZB und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (im Folgenden: SSM-Rahmenverordnung) (ABl. 2014, L 141, S. 1) sowie der Art. L. 511-13, L. 511-52, L. 511-58, L. 612-23-1 und R. 612-29-3 des französischen Code monétaire et financier erlassen wurden,

erlässt

DAS GERICHT (Zweite erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Prek (Berichterstatter), der Richter E. Buttigieg, F. Schalin und B. Berke sowie der Richterin J. Costeira,

Kanzler: G. Predonzani, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 2017

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Der Crédit agricole ist eine dezentrale Bankengruppe, für die die Art. L. 512-20 bis L. 512-54 des französischen Code monétaire et financier (Gesetzbuch über das Währungs- und Finanzwesen, im Folgenden: CMF) gelten. Er ist auf drei Ebenen organisiert: örtliche Agrarkreditkassen auf Gegenseitigkeit, regionale Agrarkreditkassen auf Gegenseitigkeit und – auf nationaler Ebene – ein Zentralorgan, die Crédit agricole SA.

2        Der Crédit agricole wurde als bedeutende beaufsichtigte Gruppe im Sinne von Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. 2013, L 287, S. 63) eingestuft und unterliegt daher im Hinblick auf die in Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung aufgezählten Aufgaben ausschließlich der Aufsicht durch die Europäische Zentralbank (EZB).

3        Am 8., 10., 14. und 24. April 2015 beantragte das Zentralorgan des Crédit agricole auf Ersuchen der Klägerinnen, der Caisse régionale de crédit agricole mutuel Alpes Provence (Klägerin in der Rechtssache T‑133/16), der Caisse régionale de crédit agricole mutuel Nord Midi-Pyrénées (Klägerin in der Rechtssache T‑134/16), der Caisse régionale de crédit agricole mutuel Charente-Maritime Deux-Sèvres (Klägerin in der Rechtssache T‑135/16) und der Caisse régionale de crédit agricole mutuel Brie Picardie (Klägerin in der Rechtssache T‑136/16) bei der Autorité de contrôle prudentiel et de résolution (französische Aufsichts- und Abwicklungsbehörde) (im Folgenden: ACPR) die Genehmigung der Benennung der Herren B., C., T. und W. als Vorsitzende der Verwaltungsräte und „tatsächliche Geschäftsleiter“ der Klägerinnen.

4        Gemäß Art. 93 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der EZB vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der EZB und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des SSM (im Folgenden: SSM-Rahmenverordnung, ABl. 2014, L 141, S. 1) wurde die EZB durch die ACPR von diesen Anträgen in Kenntnis gesetzt. Sämtliche erforderlichen Unterlagen gingen am 8. Juni 2015 bei der EZB ein.

5        Am 31. August 2015 setzte die EZB jede der Klägerinnen davon in Kenntnis, dass sie beabsichtige, die Benennung der Herren B., C., T. und W. als „tatsächliche Geschäftsleiter“ der Klägerinnen nicht zu genehmigen und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß Art. 31 der SSM-Rahmenverordnung.

6        Am 30. September 2015 ersuchte das Zentralorgan des Crédit agricole die EZB, das Verfahren auszusetzen, da die Absicht der EZB, die Benennung der Herren B., C., T. und W. nicht zu genehmigen, auf der Stellungnahme 2014-P-07 der ACPR „zur Benennung ,tatsächlicher Geschäftsleiter‘ im Sinne von Art. L. 511-13 und Art. L. 532-2 Abs. 4 [CMF]“ (im Folgenden: Stellungnahme 2014-P-07 der ACPR) beruhe, deren Rechtmäßigkeit vor dem Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich) angefochten worden sei.

7        Mit vier Beschlüssen vom 7. Oktober 2015 wies die EZB erstens für jede der Klägerinnen den Antrag auf Aussetzung zurück, da die Stellungnahme 2014-P-07 der ACPR nicht Rechtsgrundlage der von ihr zu treffenden Entscheidungen sei. Zweitens genehmigte sie die Benennung der Herren B., C., T. und W. als Vorsitzende des Verwaltungsrats jeder der Klägerinnen. Drittens sprach sie sich dagegen aus, dass die Herren B., C., T. und W. gleichzeitig die Funktion des „tatsächlichen Geschäftsleiters“ jeder der Klagerinnen ausübten.

8        Zur Rechtfertigung dieser abschlägigen Antworten führte die EZB aus, dass die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. 2013, L 176, S. 338) Bestimmungen zur guten Unternehmensführung von Kreditinstituten enthalte, zu denen Art. 88 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie gehöre, der es dem Vorsitzenden des Leitungsorgans eines Kreditinstituts in seiner Aufsichtsfunktion grundsätzlich untersage, in diesem Institut gleichzeitig die Funktion des Geschäftsführers wahrzunehmen. Sie wies darauf hin, dass das im 57. Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/36 beschriebene Ziel dieses Verbots darin bestehe, eine konstruktive Kritik der Strategie des Instituts durch die nicht geschäftsführenden Mitglieder des Leitungsorgans sicherzustellen. Außerdem wies sie darauf hin, dass sie gemäß Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1024/2013 verpflichtet sei, Art. L. 511-58 CMF anzuwenden, durch den Art. 88 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2013/36 umgesetzt werde. Dieser Artikel verhindere grundsätzlich, dass der Vorsitz des Verwaltungsrats oder jedes anderen Organs, das gleichwertige Aufsichtsaufgaben in einem Kreditinstitut oder einer Finanzierungsgesellschaft wahrnehme, vom Geschäftsführer oder von einer Person, die gleichwertige Leitungsfunktionen wahrnehme, ausgeübt werde. Ferner gestattete der 54. Erwägungsgrund dieser Richtlinie den Mitgliedstaaten, zusätzlich zu den von der Richtlinie geforderten, weitere Unternehmensführungsgrundsätze und ‑standards einzuführen.

9        Die EZB wies darauf hin, dass sich aus Art. L. 511-52‑IV CMF ergebe, dass es sich bei den Funktionen, die es einer Person ermöglichten, die Genehmigung als „tatsächlicher Geschäftsleiter“ im Sinne von Art. L. 511-13 CMF zu erhalten, um die Funktionen des Geschäftsführers, des stellvertretenden Geschäftsführers, des Vorstandsmitglieds oder des Alleingeschäftsführers handele. Ferner bezog sie sich auf die Stellungnahme 2014-P-07 der ACPR, aus der sich ergebe, dass dem Vorsitzenden des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion, dem die Steuerung der Arbeit dieses Organs obliege, gemäß dem französischen Gesellschaftsrecht nicht geschäftsführende Funktionen und Aufgaben übertragen seien, die sich von den geschäftsführenden Funktionen des Geschäftsführers unterschieden.

10      Die EZB leitete daraus ab, dass grundsätzlich eine Trennung zwischen der Ausübung geschäftsführender und nicht geschäftsführender Funktionen innerhalb eines Leitungsorgans bestehen müsse. Daraus folgerte sie, dass die Herren B., C., T. und W. aufgrund ihrer Benennung als Vorsitzende der Verwaltungsräte und mangels Anträgen auf Ausnahmeregelung nicht als „tatsächliche Geschäftsleiter“ der Klägerinnen genehmigt werden könnten.

11      Am 6. November 2015 beantragten die Klägerinnen eine Überprüfung jedes dieser Beschlüsse gemäß Art. 24 der Verordnung Nr. 1024/2013 in Verbindung mit Art. 7 des Beschlusses 2014/360/EU der EZB vom 14. April 2014 zur Einrichtung eines administrativen Überprüfungsausschusses und zur Festlegung der Vorschriften für seine Arbeitsweise (ABl. 2014, L 175, S. 47). Am 10. Dezember 2015 fand vor dem administrativen Überprüfungsausschuss (im Folgenden: Überprüfungsausschuss) eine mündliche Anhörung statt.

12      Am 17. Dezember 2015 gab der Überprüfungsausschuss eine gemeinsame Stellungnahme für die Rechtssachen T‑133/16 bis T‑136/16 ab, in der er zu dem Ergebnis kam, dass die Beschlüsse der EZB rechtmäßig seien. Er wies darauf hin, dass sich die Klägerinnen mit vier Rügen gegen die von der EZB vorgenommene Gleichsetzung des Begriffs des „tatsächlichen Geschäftsleiters“ mit dem des Geschäftsführers wendeten. Ferner wies die EZB darauf hin, dass die Klägerinnen geltend gemacht hätten, dass die Benennung des Vorsitzenden des Verwaltungsrats als „tatsächlicher Geschäftsleiter“ keineswegs dem Verbot der Kumulierung der Aufsichts- und Geschäftsführungsfunktionen zuwiderlaufe, sondern durch die Benennung eines „tatsächlichen Geschäftsleiters“, der dem Geschäftsführer nicht unterstellt sei, vielmehr ein Gleichgewicht bei der Unternehmensführung von Kreditinstituten ermögliche.

13      Erstens war der Überprüfungsausschuss der Auffassung, dass sich aus Art. L. 511-13 in Verbindung mit Art. L. 511-52 CMF ergebe, dass, auch wenn die Aufgaben eines „tatsächlichen Geschäftsleiters“ nicht definiert seien, diese Funktion wie die des Geschäftsführers oder des stellvertretenden Geschäftsführers als ein geschäftsführendes Mandat anzusehen sei, während der Vorsitzende des Verwaltungsrats zu den nicht geschäftsführenden Geschäftsleitern gehöre.

14      Zweitens bezog sich der Überprüfungsausschuss auf den Grundsatz des in Art. 88 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2013/36 enthaltenen und in Art. L. 511-58 CMF umgesetzten Verbots der Kumulierung der Funktionen des Vorsitzenden des Leitungsorgans mit denen des Geschäftsführers. Er leitete daraus ab, dass der Vorsitzende des Verwaltungsrats durch diese Regel daran gehindert werde, den Funktionen eines Geschäftsführers gleichwertige geschäftsführende Funktionen auszuüben.

15      Drittens prüfte der Überprüfungsausschuss die Befugnisse des Vorsitzenden des Verwaltungsrats der Klägerinnen. In Beantwortung des Vorbringens der Klägerinnen, das darauf gestützt war, dass die Loi no 47‑1175 du 10 septembre 1947 portant statut de la coopération (Gesetz Nr. 47-1175 vom 10. September 1947 über das Statut der Genossenschaft, JORF vom 11. September 1947, S. 9088, im Folgenden: Gesetz vom 10. September 1947 über das Statut der Genossenschaft) keine Aufteilung zwischen den verschiedenen Funktionen innerhalb des Verwaltungsrats vorgesehen habe, vertrat er die Auffassung, dass eine Unterscheidung zwischen Aufsichts- und Geschäftsführungsfunktionen innerhalb des Verwaltungsrats vorgenommen werden müsse, um die Beachtung der in Art. L. 511-58 CMF aufgestellten Regel sicherzustellen.

16      Viertens prüfte der Überprüfungsausschuss das Vorbringen der Klägerinnen, wonach die Benennung des Vorsitzenden des Verwaltungsrats als „tatsächlicher Geschäftsleiter“ die Anwendung des in Art. L. 511-13 CMF vorgesehenen Prinzips des „doppelten Blicks“ gestatte, das besser mit dem Bemühen um ein Kräftegleichgewicht vereinbar sei als die Benennung eines dem Geschäftsführer hierarchisch unterstellten „tatsächlichen Geschäftsleiters“. Er stellte fest, dass es erforderlich sei, den von der Richtlinie 2013/36 eingeführten und in Art. L. 511-58 CMF umgesetzten Grundsatz der Trennung von Aufsichts- und Geschäftsführungsfunktionen zu berücksichtigen und betonte dabei die entscheidende Rolle der Aufsichtsfunktion bei der guten Unternehmensführung eines Kreditinstituts.

17      Er leitete daraus ab, dass aus der Gesamtbetrachtung der Art. L. 511-13, L. 511-52 und L. 511-58 CMF hervorgehe, dass ein „tatsächlicher Geschäftsleiter“ die einem Geschäftsführer oder einer Person, die gleichwertige Funktionen ausübe, zugewiesenen Geschäftsführungsfunktionen wahrnehme und dass der Vorsitzende des Verwaltungsrats, da er keine solchen Funktionen wahrnehmen könne, nicht als „tatsächlicher Geschäftsleiter“ benannt werden könne. Der Überprüfungsausschuss kam deshalb zu dem Ergebnis, dass die Beschlüsse vom 7. Oktober 2015 durch inhaltlich identische Beschlüsse zu ersetzen seien.

18      Am 29. Januar 2016 erließ die EZB daher gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 1024/2013, Art. 93 der Verordnung Nr. 468/2014 sowie der Art. L. 511-13, L. 511-52, L. 511-58, L. 612-23-1 und R. 612-29-3 CMF die Beschlüsse ECB/SSM/2016-969500TJ5KRTCJQWXH05/98, ECB/SSM/2016-969500TJ5KRTCJQWXH05/100, ECB/SSM/2016-969500TJ5KRTCJQWXH05/101 und ECB/SSM/2016-969500TJ5KRTCJQWXH05/99 (im Folgenden zusammen: angefochtene Beschlüsse), durch die die Beschlüsse vom 7. Oktober 2015 gemäß Art. 24 Abs. 7 der Verordnung Nr. 1024/2013 aufgehoben und ersetzt wurden, wobei deren Inhalt unverändert beibehalten wurde.

19      Am 30. Juni 2016 erließ der Conseil d’État (Staatsrat) ein Urteil, in dem er zu dem Ergebnis kam, dass die Stellungnahme 2014-P-07 der ACPR rechtmäßig sei. Bei dieser Gelegenheit nahm er eine Auslegung der Art. L. 511-13 Abs. 2 und L. 511-58 CMF vor.

 Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten

20      Die Klägerinnen haben mit Klageschriften, die am 29. März 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, die vorliegenden Klagen erhoben.

21      Mit Schriftsätzen, die am 4. Juli 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, hat die Europäische Kommission beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der EZB zugelassen zu werden.

22      Mit Beschluss vom 1. August 2016 hat der Präsident der Vierten Kammer des Gerichts die Rechtssachen T‑133/16 bis T‑136/16 zu gemeinsamem schriftlichen und etwaigem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden. Mit Beschluss vom selben Tag hat der Präsident der Vierten Kammer des Gerichts die Kommission als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der EZB zugelassen.

23      Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter der Zweiten Kammer zugeteilt worden, der deshalb die vorliegende Rechtssache zugewiesen worden ist.

24      Auf Vorschlag der Zweiten Kammer hat das Gericht gemäß Art. 28 der Verfahrensordnung des Gerichts die Rechtssache an einen erweiterten Spruchkörper verwiesen.

25      Das Gericht (Zweite erweiterte Kammer) hat auf Vorschlag des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

26      In der Sitzung vom 23. Oktober 2017 haben die Parteien mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

27      Die Klägerinnen beantragen, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

28      Die EZB und die Kommission beantragen,

–        die Klage abzuweisen;

–        den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

29      Zur Stützung ihrer Klage entwickeln die Klägerinnen eine Argumentation, die als in vier Klagegründe gegliedert angesehen werden kann: erstens ein Verstoß gegen Art. 13 der Richtlinie 2013/36 und Art. L. 511-13 CMF, zweitens ein Verstoß gegen Art. L. 511-52‑IV CMF, drittens ein Verstoß gegen Art. L. 511-13 sowie die Art. 13 und 88 der Richtlinie 2013/36 und viertens, hilfsweise, ein Verstoß gegen Art. L. 511-58 CMF.

30      Die EZB macht geltend, die vier Klagegründe seien als unbegründet zurückzuweisen. Die Kommission ist der Ansicht, dass die ersten drei Klagegründe als ins Leere gehend und der vierte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen seien. Hilfsweise macht sie geltend, dass die ersten drei Klagegründe als unbegründet zurückzuweisen seien.

31      Es ist festzustellen, dass die Klägerinnen im Rahmen des ersten Klagegrundes geltend machen, dass die EZB, indem sie den Begriff der tatsächlichen Geschäftsleitung mit dem der Geschäftsleitung gleichgesetzt habe, den Sinn von Art. L. 511-13 CMF und Art. 13 der Richtlinie 2013/36 verändert habe. Mit dem zweiten Klagegrund werfen sie der EZB vor, dadurch einen Rechtsfehler begangen zu haben, dass sie aus Art. L. 511-52‑IV CMF abgeleitet habe, dass nur für die Funktionen des Geschäftsführers, des stellvertretenden Geschäftsführers, des Vorstandsmitglieds oder des Alleingeschäftsführers eine Genehmigung als „tatsächlicher Geschäftsleiter“ erteilt werden könne. Mit dem dritten Klagegrund tragen sie vor, dass die Regel des Verbots der Kumulierung der Funktionen des Vorsitzenden des Verwaltungsrats und des Geschäftsführers nicht bedeute, dass der Begriff der „tatsächlichen Geschäftsleitung“ auf die Ausübung von ausschließlich geschäftsführenden Funktionen beschränkt sei. Der vierte Klagegrund wird hilfsweise für den Fall geltend gemacht, dass das Gericht feststellen sollte, dass nur die über Geschäftsführungsfunktionen verfügenden Mitglieder des Leitungsorgans als „tatsächliche Geschäftsleiter“ eingestuft werden könnten. Die Klägerinnen tragen in diesem Klagegrund vor, die EZB habe bei der Auslegung des Art. L. 511-58 CMF einen Fehler begangen, da diese Bestimmung den Vorsitzenden des Verwaltungsrats nicht an der Ausübung jeder Geschäftsführungsfunktion, sondern nur an der Ausübung der Funktion des Geschäftsführers hindere.

32      Es ist festzustellen, dass die ersten drei Klagegründe gemeinsam haben, dass sie die von der EZB in den angefochtenen Beschlüssen vertretene Auslegung des Begriffs des „tatsächlichen Geschäftsleiters“ betreffen. Sie sind daher zusammen zu prüfen.

 Zu den ersten drei Klagegründen: Fehlerhafte Auslegung des Begriffs des „tatsächlichen Geschäftsleiters“ durch die EZB

33      Wie aus den vorstehenden Rn. 9 und 18 hervorgeht, hat die EZB in den angefochtenen Beschlüssen festgestellt, dass unter dem Begriff „tatsächlicher Geschäftsleiter“ eines Kreditinstituts Führungskräfte zu verstehen seien, die wie der Geschäftsführer, der stellvertretende Geschäftsführer, die Vorstandsmitglieder oder der Alleingeschäftsführer über Geschäftsführungsfunktionen verfügten. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die EZB mit ihrer Bezugnahme auf den Begriff des „tatsächlichen Geschäftsleiters“ eines Kreditinstituts auf die „[Personen, in deren Hand die] tatsächliche Geschäftsleitung des … Kreditinstituts [liegt]“ im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36 und auf die Personen, die im Sinne von Art. L. 511-13 Abs. 2 CMF die „tatsächliche Geschäftsleitung des Kreditinstituts“ wahrnehmen, verweisen wollte.

34      Gemäß Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36 „[erteilen d]ie zuständigen Behörden … einem Kreditinstitut die Zulassung für die Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts nur[,] sofern die tatsächliche Geschäftsleitung des antragstellenden Kreditinstituts in der Hand von mindestens zwei Personen liegt“. Nach Art. L. 511-13 Abs. 2 CMF „[wird d]ie tatsächliche Leitung der Tätigkeit von Kreditinstituten, einschließlich der in Art. L. 511-10 Abs. 1 genannten Zweigniederlassungen von Kreditinstituten oder von Finanzierungsgesellschaften … von mindestens zwei Personen wahrgenommen“.

35      Vorab ist das Vorbringen der Kommission, diese drei Klagegründe gingen ins Leere, zu prüfen. Es wird ausgeführt, dass die Regeln, deren Verletzung die Klägerinnen geltend machten, nicht die Rechtsgrundlage für die Weigerung der EZB seien, die Benennung der Vorsitzenden der Verwaltungsräte der Klägerinnen als „tatsächlicher Geschäftsleiter“ zu genehmigen. Diese Weigerung sei ausschließlich auf Art. 88 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2013/36 und auf Art. L. 511-58 CMF, durch den die Richtlinie in französisches Recht umgesetzt worden sei, gestützt.

36      Die EZB lehnte es in den angefochtenen Beschlüssen ab, dass von den Vorsitzenden der Verwaltungsräte der Klägerinnen gleichzeitig die Funktion des „tatsächlichen Geschäftsleiters“ wahrgenommen werde. Sie war der Auffassung, dass die Benennung der Vorsitzenden des Verwaltungsrats jeder der Klägerinnen als „tatsächliche Geschäftsleiter“ gegen den Grundsatz des Verbots der Kumulierung des Vorsitzes des Leitungsorgans eines Kreditinstituts in seiner Aufsichtsfunktion mit der Funktion des Geschäftsführers in diesem Institut verstoße, der in Art. 88 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2013/36 enthalten sei und in Art. L. 511-58 CMF umgesetzt werde, der klarstelle, dass „[d]er Vorsitz des Verwaltungsrates oder jedes anderen Organs, das gleichwertige Aufsichtsaufgaben in einem Kreditinstitut oder einer Finanzierungsgesellschaft wahrnimmt, … nicht vom Geschäftsführer oder von einer Person, die gleichwertige Leitungsfunktionen wahrnimmt, ausgeübt werden [kann]“.

37      Es ist festzustellen, dass eine solche Erwägung zwangsläufig auf der Prämisse der EZB beruht, die darin besteht, die in Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36 und in Art. L. 511-13 CMF vorgesehene tatsächliche Geschäftsleitung eines Kreditinstituts mit der Wahrnehmung von Geschäftsführungsfunktionen innerhalb des Instituts gleichzusetzen.

38      Auf diese Gleichsetzung wird außerdem ausdrücklich in den angefochtenen Beschlüssen Bezug genommen, wenn die EZB hervorhebt, dass „in Art. L. 511-52‑IV [CMF] die Funktionen, die es einer bestellten Person ermöglichen, die Genehmigung als tatsächlicher Geschäftsleiter zu erhalten, wie folgt beschrieben werden: … die Funktionen des Geschäftsführers, des stellvertretenden Geschäftsführers, des Vorstandsmitglieds, des Alleingeschäftsführers“. Auch ergibt sie sich aus der Bezugnahme der EZB in den angefochtenen Beschlüssen auf die Stellungnahme 2014-P-07 der ACPR, um darauf hinzuweisen, dass „dem Vorsitzenden des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion, dem die Steuerung der Arbeit dieses Organs obliegt, gemäß dem französischen Gesellschaftsrecht nicht geschäftsführende Funktionen und Aufgaben übertragen sind, die sich von den geschäftsführenden Funktionen des Geschäftsführers unterscheiden“.

39      Da die angefochtenen Beschlüsse auf der Prämisse der EZB beruhen, die darin besteht, die tatsächliche Geschäftsleitung eines Kreditinstituts mit der Wahrnehmung von Geschäftsführungsfunktionen innerhalb dieses Instituts gleichzusetzen, und die Klägerinnen mit den ersten drei Klagegründen die Gültigkeit dieser Prämisse anfechten, können diese drei Klagründe nicht, wie von der Kommission vorgetragen, ins Leere gehen. Sollten sich diese Klagründe nämlich als begründet erweisen, wäre nicht auszuschließen, dass sie Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Beschlüsse haben.

40      Das Vorbringen der Kommission, die drei ersten Klagegründe gingen ins Leere, ist daher zurückzuweisen.

41      Im Rahmen des ersten, auf einen Verstoß gegen Art. 13 der Richtlinie 2013/36 und Art. L. 511-13 CMF gestützten Klagegrundes machen die Klägerinnen geltend, die EZB habe durch die Gleichsetzung des Begriffs der „tatsächlichen Geschäftsleitung“ mit dem der „Geschäftsleitung“ den Sinn dieser beiden Bestimmungen verändert. Insoweit weisen sie insbesondere darauf hin, dass die Verwendung des Ausdrucks „[Personen, in deren Hand die] tatsächliche Geschäftsleitung des … Kreditinstituts [liegt]“, in Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36 nicht auf die Definition der „Geschäftsleitung“ in Art. 3 Abs. 1 Nr. 9 dieser Richtlinie verweist und leiten daraus ab, dass es sich bei einem „tatsächlichen Geschäftsleiter“ nicht zwangsläufig um ein Mitglied der Geschäftsleitung handele. Der Begriff „tatsächlich“ sei im wörtlichen Sinn zu verstehen, nämlich als Bezugnahme auf das, was „real“ sei oder was „tatsächlich, wirklich vorhanden ist“. Außerdem stehe Art. 3 Abs. 1 Nr. 9 der Richtlinie 2013/36 einer nationalen Regelung nicht entgegen, nach der Personen, die eine Aufsichtsfunktion wahrnähmen, auch über Geschäftsführungsfunktionen verfügten, und bedeute nicht, dass nur die Mitglieder der Geschäftsleitung als „tatsächliche Geschäftsleiter“ eingestuft werden könnten oder dass diese für das tägliche Geschäft des Kreditinstituts verantwortlich sein müssten. Darüber hinaus verweise der Begriff des „tatsächlichen Geschäftsleiters“ auf die Leitung eines Kreditinstituts, der eine doppelte Dimension zukomme, nämlich eine Aufsichts- und eine Geschäftsführungsfunktion. Auch habe die EZB zu Unrecht aus anderen Bestimmungen des CMF abgeleitet, dass nur Geschäftsleiter mit Geschäftsführungsbefugnis als tatsächlich eingestuft werden könnten. Schließlich machen die Klägerinnen geltend, dass das Urteil des Conseil d’État (Staatsrat) vom 30. Juni 2016 nicht mit Erfolg zur Begründung ihrer Weigerung, ihre Verwaltungsratsvorsitzenden als „tatsächliche Geschäftsleiter“ zu benennen, angeführt werden könne, da es auf einem falschen Verständnis ihres Status als Genossenschaftsbank beruhe.

42      Im Rahmen des zweiten, auf einen Verstoß gegen Art. L. 511-52‑IV CMF gestützten Klagegrundes werfen die Klägerinnen der EZB vor, dadurch einen Rechtsfehler begangen zu haben, dass sie aus dieser Bestimmung abgeleitet habe, dass nur für die Funktionen des Geschäftsführers, des stellvertretenden Geschäftsführers, des Vorstandsmitglieds oder des Alleingeschäftsführers eine Genehmigung als „tatsächlicher Geschäftsleiter“ erteilt werden könne. Sie weisen darauf hin, dass es nicht Ziel von Art. L. 511-52‑IV CMF sei, die Funktionen zu beschreiben, die eine Benennung als „tatsächlicher Geschäftsleiter“ ermöglichten, sondern nur, Regeln zur Beschränkung der Mandatskumulierung aufzustellen, um sicherzustellen, dass die Geschäftsleitung ihren Funktionen ausreichend Zeit widme. Die Anwendung derselben Rechtsvorschriften auf die „tatsächlichen Geschäftsleiter“ und auf die Geschäftsführer bedeute nicht, dass diese miteinander gleichgesetzt werden könnten, da ein Begriff nicht anhand der auf ihn anwendbaren Rechtsvorschriften definiert werde. Ferner rechtfertigten die den „tatsächlichen Geschäftsleitern“ durch den CMF anvertrauten spezifischen Aufgaben, dass diese strengeren Regeln zur Beschränkung der Mandatskumulierung unterworfen seien als denjenigen, die auf andere Mitglieder des Leitungsorgans, die keine Geschäftsführungsfunktionen wahrnähmen, anwendbar seien. Schließlich sind die Klägerinnen der Auffassung, dass sich die EZB zur Bestimmung der von dem in Art. L. 511-58 CMF enthaltenen Kumulierungsverbot erfassten Funktionen zu Unrecht auf Art. L. 511-52‑IV CMF bezogen habe, da die von diesen Bestimmungen erfassten Inkompatibilitätsvorschriften unterschiedliche Ziele verfolgten.

43      Im Rahmen des dritten, auf einen Verstoß gegen Art. L. 511-13 CMF sowie die Art. 13 und 88 der Richtlinie 2013/36 gestützten Klagegrundes tragen die Klägerinnen im Wesentlichen vor, dass die Regel des Verbots der Kumulierung der Funktionen des Vorsitzenden des Verwaltungsrats und des Geschäftsführers nicht bedeute, dass der Begriff der tatsächlichen Geschäftsleitung auf die Ausübung von ausschließlich geschäftsführenden Funktionen beschränkt sei. Da das Leitungsorgan sowohl mit Aufsichts- als auch mit Geschäftsführungsfunktionen betraut sei, sei es logisch, dass diese beiden Funktionskategorien durch zwei „tatsächliche Geschäftsleiter“ vertreten würden. Der Ansatz der EZB laufe dadurch, dass er dazu führe, neben dem Geschäftsführer einen Vizegeschäftsführer oder stellvertretenden Geschäftsführer als „tatsächlichen Geschäftsleiter“ zu benennen, darauf hinaus, dass das durch Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36 umgesetzte „Prinzip des doppelten Blicks“ bzw. die „Vier-Augen-Regel“ in Frage gestellt werde, da sich der „tatsächliche Geschäftsleiter“ gegenüber dem Geschäftsführer in einer hierarchisch untergeordneten Stellung befände. Sie führen erneut aus, dass die Feststellung, die Funktionen des Vorsitzenden des Verwaltungsrats und des „tatsächlichen Geschäftsleiters“ seien miteinander unvereinbar, auf der falschen Prämisse der Gleichsetzung des „tatsächlichen Geschäftsleiters“ mit dem Geschäftsführer beruhe. Schließlich sei die Bezugnahme der EZB auf Art. L. 511-58 Abs. 2 CMF irrelevant, da diese Bestimmung ausschließlich die Zweigniederlassungen von Kreditinstituten mit Gesellschaftssitz außerhalb der Europäischen Union betreffe und daher eine „spezifische Unvereinbarkeitsregelung“ darstelle.

44      Die EZB, unterstützt durch die Kommission, tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.

45      Die Klägerinnen tragen mit den ersten drei Klagegründen im Wesentlichen vor, dass die EZB bei der Auslegung des Begriffs des „tatsächlichen Geschäftsleiters“ Rechtsfehler begangen habe, indem sie diesen Begriff auf die Mitglieder der Geschäftsleitung mit Geschäftsführungsfunktionen beschränkt habe. Sie wenden sich somit gegen die von der EZB vorgenommene Auslegung von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36 und Art. L. 511-13 Abs. 2 CMF. Soweit sich die Klägerinnen insoweit insbesondere im Rahmen des zweiten und dritten Klagegrundes auf andere Bestimmungen der Richtlinie 2013/36 und des CMF sowie auf das Gesetz vom 10. September 1947 über das Statut der Genossenschaft berufen, wollen sie sich damit gegen die von der EZB vorgenommene Auslegung von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36 oder von Art. L. 511-13 Abs. 2 CMF wenden.

46      Es ist darauf hinzuweisen, dass die angefochtenen Beschlüsse u. a. auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 1024/2013 erlassen wurden, wonach „die EZB im Einklang mit Absatz 3 ausschließlich für die Wahrnehmung der folgenden Aufgaben zur Beaufsichtigung sämtlicher in den teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstitute zuständig [ist]: … Gewährleistung der Einhaltung der in Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Rechtsakte, die Anforderungen an Kreditinstitute hinsichtlich solider Regelungen für die Unternehmensführung, einschließlich Eignungsanforderungen an die für die Geschäftsführung der Kreditinstitute verantwortlichen Personen, Risikomanagementverfahren, interner Kontrollmechanismen, Vergütungspolitiken und ‑praktiken sowie wirksamer Verfahren zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals, einschließlich auf internen Ratings basierender Modelle festlegen“.

47      Gemäß Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1024/2013 „[wendet die EZB z]ur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben und mit dem Ziel, hohe Aufsichtsstandards zu gewährleisten, … das einschlägige Unionsrecht an, und wenn dieses Unionsrecht aus Richtlinien besteht, wendet sie die nationalen Rechtsvorschriften an, mit denen diese Richtlinien umgesetzt wurden“.

48      Nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1024/2013 war die EZB somit verpflichtet, nicht nur Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36 anzuwenden, sondern auch die Bestimmung des nationalen Rechts, durch die er umgesetzt wurde, nämlich Art. L. 511-13 Abs. 2 CMF.

49      Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1024/2013 impliziert daher notwendigerweise, dass das Gericht die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Beschlüsse sowohl im Hinblick auf Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36 als auch im Hinblick auf Art. L. 511-13 Abs. 2 CMF prüft.

50      Zur Prüfung, ob die EZB die von den Klägerinnen behaupteten Rechtsfehler begangen hat, ist daher nicht nur die Bedeutung von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36 sondern auch die von Art. L. 511-13 Abs. 2 CMF zu ermitteln.

 Zur Auslegung von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36

51      Der Ausdruck „[Personen, in deren Hand die] tatsächliche Geschäftsleitung des … Kreditinstituts [liegt]“, bzw. „Personen …, die die Geschäfte des Instituts tatsächlich führen“, wird in Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36 bzw. in Art. 3 Abs. 1 Nr. 7 dieser Richtlinie, verwendet, in dem ein Leitungsorgan wie folgt definiert wird: „das Organ oder die Organe eines Instituts, das (die) nach nationalem Recht bestellt wurde (wurden) und befugt ist (sind), Strategie, Ziele und Gesamtpolitik des Instituts festzulegen und die Entscheidungen der Geschäftsleitung zu kontrollieren und zu überwachen, und dem die Personen angehören, die die Geschäfte des Instituts tatsächlich führen“.

52      Dabei handelt es sich um die beiden einzigen Erwähnungen dieses Ausdrucks in der Richtlinie 2013/36. So werden „[Personen, in deren Hand die] tatsächliche Geschäftsleitung des … Kreditinstituts [liegt]“, bzw. „Personen …, die die Geschäfte des Instituts tatsächlich führen“, weder in der Definition von „Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion“ in Art. 3 Abs. 1 Nr. 8 der Richtlinie 2013/36 noch in der Definition der „Geschäftsleitung“ in Art. 3 Abs. 1 Nr. 9 dieser Richtlinie erwähnt.

53      Da der in Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36 verwendete Ausdruck „[Personen, in deren Hand die] tatsächliche Geschäftsleitung des … Kreditinstituts [liegt]“, nicht in dieser Richtlinie definiert wird, ist eine Auslegung dieses Ausdrucks erforderlich.

54      Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch der Zusammenhang, in dem sie steht, und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2005, VEMW u. a., C‑17/03, EU:C:2005:362, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

55      Insbesondere ist, wenn die wörtliche und die historische Auslegung einer Verordnung, insbesondere einer ihrer Bestimmungen, nicht die Beurteilung ihrer genauen Bedeutung ermöglichen, für die Auslegung der betreffenden Regelung sowohl auf deren Zielsetzung als auch auf ihre Systematik abzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. März 1998, Frankreich u. a./Kommission, C‑68/94 und C‑30/95, EU:C:1998:148, Rn. 168, und vom 25. März 1999, Gencor/Kommission, T‑102/96, EU:T:1999:65, Rn 148).

–       Zur wörtlichen und zur historischen Auslegung von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36

56      Was als Erstes die wörtliche Auslegung des in Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36 enthaltenen Ausdrucks „[zwei Personen, in deren Hand die] tatsächliche Geschäftsleitung des … Kreditinstituts [liegt]“, anbelangt, ist festzustellen, dass sie sich aus drei Bestandteilen zusammensetzt: zunächst eine Bezugnahme auf den Begriff der Geschäftsleitung, „[mindestens zwei Personen], in deren Hand die … Geschäftsleitung … [liegt]“, dann in der französischen Fassung der Richtlinie ein diese Geschäftsleitung qualifizierendes Adverb, „effectivement“ („tatsächliche“), und schließlich die Angabe des Gegenstands dieser Geschäftsleitung, „[Tätigkeit] des … Kreditinstituts“.

57      Was erstens die Bezugnahme auf den Begriff der Geschäftsleitung anbelangt, ergibt sich daraus nur, dass die betroffenen Personen „Geschäftsleiter“ und somit Mitglieder des in Art. 2 Abs. 1 Nr. 7 der Richtlinie 2013/36 definierten Leitungsorgans sein müssen. Dies wird durch den Wortlaut der letztgenannten Bestimmung, die ausdrücklich die Anwesenheit im Leitungsorgan von Personen, die die Geschäfte des Instituts tatsächlich führen, erwähnt.

58      Da sich sowohl aus dem 56. Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/36, wonach „[u]nter einem ‚Leitungsorgan‘ … ein Organ zu verstehen sein [sollte], das Führungs- und Aufsichtsaufgaben wahrnimmt“, als auch aus dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 Nr. 7 dieser Richtlinie ergibt, dass das Leitungsorgan alle Geschäftsleiter erfasst, unabhängig davon, ob diese Führungs- oder Aufsichtsaufgaben wahrnehmen, genügt der Umstand, dass Personen, die die Geschäfte des Instituts tatsächlich führen, am Leitungsorgan beteiligt sind, für sich genommen nicht, um den genauen Bedeutungsumfang dieses Ausdrucks zu bestimmen.

59      Was zweitens das Adverb „effectivement“ („tatsächliche“) in der französischen Fassung der Richtlinie anbelangt, bestehen, wie sich aus dem Vorbringen der Parteien ergibt, mindestens zwei Verständnismöglichkeiten. Zum einen kann es, wie die Klägerinnen vortragen, so verstanden werden, dass es eine dauerhafte Anwesenheit und Mitwirkung der Geschäftsleiter am Tagesgeschäft impliziert, wobei der Ausdruck in diesem Fall die Tätigkeit nicht geschäftsführender, mit Aufsichtsfunktionen betrauter Geschäftsleiter erfassen könnte. Zum anderen kann er, wie die EZB geltend macht, als Bezugnahme auf die Geschäftsführung des Kreditinstituts verstanden werden, was eher implizieren würde, dass er nur die Mitglieder des Leitungsorgans betrifft, die an der in Art. 3 Abs. 1 Nr. 9 der Richtlinie 2013/36 definierten Geschäftsleitung beteiligt sind.

60      Was drittens die Bezugnahme auf den Gegenstand dieser tatsächlichen Geschäftsleitung, nämlich die „[Tätigkeit] des … Kreditinstituts“, betrifft, ist festzustellen, dass sie eher impliziert, dass nur diejenigen Mitglieder des Leitungsorgans, die auch Mitglieder der Geschäftsleitung sind, als Personen, in deren Hand die tatsächliche Geschäftsleitung eines Kreditinstituts liegt, angesehen werden können.

61      Die Bezugnahme auf die „[tatsächliche Geschäftsleitung der Tätigkeit] des Kreditinstituts“ scheint den „Geschäftsführungsaufgaben“ und der Verantwortlichkeit für das „Tagesgeschäft“ des Kreditinstituts, die in Art. 3 Abs. 1 Nr. 9 der Richtlinie 2013/36 in Verbindung mit der Geschäftsleitung erwähnt werden, konzeptuell näher zu liegen als der „Beaufsichtigung und [der] Überwachung der Entscheidungsprozesse der Geschäftsleitung“, mit denen Art. 3 Abs. 1 Nr. 8 das Organ der Geschäftsleitung in seiner Aufsichtsfunktion betraut.

62      Was als Zweites die historische Auslegung von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie Nr. 2013/36 anbelangt, ist festzustellen, dass eine Zulassungsbedingung für Kreditinstitute, die der in Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36 genannten ähnlich ist, zwar in Art. 3 Abs. 2 der Ersten Richtlinie 77/780/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. 1977, L 322, S. 30) aufgenommen worden war, der Wortlaut dieser Bedingung jedoch in der Richtlinie 2013/36 geändert wurde.

63      Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 77/780 verlangte nämlich, dass „die Zahl der Personen, welche die Geschäftstätigkeit des Kreditinstituts tatsächlich bestimmen, … mindestens zwei [beträgt]“. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. 2000, L 126, S. 1) und Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) (ABl. 2006, L 177, S. 1) verlangten entsprechend, „dass die Zahl der Personen, welche die Geschäftstätigkeit des Kreditinstituts tatsächlich bestimmen, mindestens zwei beträgt“.

64      Es ist festzustellen, dass die Bezugnahme auf die „[tatsächliche Bestimmung der] Geschäftstätigkeit des [I]nstituts“ gegebenenfalls dahin verstanden werden konnte, dass sie eine dem Leitungsorgan, das nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 7 der Richtlinie 2013/36 befugt ist, „Strategie, Ziele und Gesamtpolitik des Instituts festzulegen“, in seiner Gesamtheit eigene Funktion erfasste.

65      Was Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36 anbelangt, erscheint die Bezugnahme auf die „[tatsächliche Geschäftsleitung] des [I]nstituts“ aus den oben in Rn. 60 und 61 dargelegten Gründen den „Geschäftsführungsaufgaben“ und der Verantwortlichkeit für das „Tagesgeschäft“ des Kreditinstituts, die in Art. 3 Abs. 1 Nr. 9 der Richtlinie 2013/36 in Verbindung mit der Geschäftsleitung erwähnt werden, konzeptuell näher zu liegen.

66      Der Wortlaut von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36 entwickelte sich somit von einer Bezugnahme, die auf alle Mitglieder des Leitungsorgans anwendbar sein kann, zu einer Bezugnahme, die eher ausschließlich die an der Geschäftsleitung des Instituts beteiligten Mitglieder bezeichnet.

67      Nach alledem ist festzustellen, dass die wörtliche und die historische Auslegung von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36 eher implizieren, dass der Ausdruck „[zwei Personen, in deren Hand die] tatsächliche Geschäftsleitung des … Kreditinstituts [liegt]“, so zu verstehen ist, dass er sich auf Mitglieder des Leitungsorgans bezieht, die auch zur Geschäftsleitung des Kreditinstituts gehören.

68      Diese Auslegungen erlauben jedoch für sich genommen nicht, die Bedeutung des in Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36 verwendeten Begriffs mit Sicherheit zu bestimmen, da diese Richtlinie keine ausdrückliche Verknüpfung zwischen der Zugehörigkeit zur Geschäftsleitung des Kreditinstituts und der „[tatsächlichen Geschäftsleitung] des [I]nstituts“ herstellt. Nach der oben in Rn. 55 angeführten Rechtsprechung ist zu prüfen, ob dieses Ergebnis durch die teleologische und die systematische Auslegung von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36 gestützt wird.

–       Zur teleologischen und zur systematischen Auslegung von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36

69      Es ist festzustellen, dass der Richtlinie 2013/36 nichts zur Zielsetzung von Art. 13 Abs. 1 dieser Richtlinie zu entnehmen ist, da sich keiner der Erwägungsgründe mit diesem Artikel befasst. Außerdem kann diese Zielsetzung auch nicht aus früheren Rechtsakten abgeleitet werden.

70      Weder die Richtlinie 77/780 noch die Richtlinie 2000/12 noch die Richtlinie 2006/48 enthielten nämlich einen Erwägungsgrund, in dem die Zielsetzung der oben in Rn. 62 angeführten Zulassungsbedingung für Kreditinstitute erläutert wurde.

71      Die Klägerinnen tragen insoweit vor, dass Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36, ebenso wie die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinien 77/780, 2000/12 und 2006/48, die gute Unternehmensführung von Kreditinstituten zum Ziel habe, die darin bestehe, ein Prinzip „des doppelten Blicks“ oder eine „Vier-Augen-Regel“ einzuführen, wodurch eine Machtkonzentration in den Händen einer einzigen Person vermieden werde, und dass die Erhaltung der Effektivität dieses Prinzips bzw. dieser Regel impliziere, dass zusätzlich zum Geschäftsführer ein anderer, diesem nicht unterstellter „tatsächlicher Geschäftsleiter“ vorhanden sei, was beim Vorsitzenden des Verwaltungsrats der Fall sei.

72      Zwar könnte das zwingende Vorhandensein von mindestens zwei Personen, die die Geschäfte eines Kreditinstituts tatsächlich führen, so verstanden werden, dass damit nicht nur eine Kontinuität in der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Kreditinstituts ermöglicht werden soll, indem vermieden wird, dass diese bei Verhinderung eines einzigen Geschäftsleiters beeinträchtigt wird, sondern auch eine gegenseitige Kontrolle der die Geschäfte eines Kreditinstituts tatsächlich führenden Personen eingerichtet werden soll.

73      Im Hinblick auf die Unternehmensführung von Kreditinstituten ist jedoch festzustellen, dass sich die Ziele der Richtlinie 2013/36 klar aus ihrer Begründung und insbesondere aus den Erwägungsgründen 53, 54 und 57 ergeben.

74      So heißt es im 53. Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/36, dass „Defizite bei der Unternehmensführung einer Reihe von Instituten … dazu beigetragen [haben], dass im Bankensektor unvorsichtigerweise übermäßige Risiken eingegangen wurden, was zum Ausfall einzelner Institute und zu Systemproblemen in den Mitgliedstaaten und der ganzen Welt geführt hat[; d]ie sehr allgemein gehaltenen Bestimmungen über die Unternehmensführung von Instituten sowie der unverbindliche Charakter eines großen Teils des Unternehmensführungsrahmens, der im Wesentlichen auf freiwilligen Verhaltenskodizes beruht, waren einer soliden Praxis der Unternehmensführung in den Instituten nicht ausreichend förderlich“. Insoweit hat der Gesetzgeber im selben Erwägungsgrund betont, dass „[i]n einigen Fällen … infolge des Fehlens wirksamer institutsinterner Kontrollen die Entscheidungsprozesse der Geschäftsleitung nicht wirksam überwacht [wurden], wodurch kurzfristig ausgerichtete und übermäßig risikoreiche Management-Strategien zunahmen“.

75      Ferner wird im 54. Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/36 ausgeführt, dass, „[u]m die potenziell schädlichen Auswirkungen schlecht gestalteter Unternehmensführungsregelungen auf ein solides Risikomanagement einzudämmen, … die Mitgliedstaaten Grundsätze und Standards einführen [sollten], die eine wirksame Kontrolle durch das Leitungsorgan gewährleisten“.

76      Schließlich wird im 57. Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/36 klargestellt, dass „[z]u den Aufgaben nicht geschäftsführender Mitglieder des Leitungsorgans eines Instituts … gehören [sollte], die Strategie des Instituts konstruktiv zu kritisieren, um dadurch zu deren Weiterentwicklung beizutragen; sorgfältig zu prüfen, inwieweit die Geschäftsleitung vereinbarte Ziele verwirklicht; sich davon zu überzeugen, dass Finanzinformationen korrekt und die Finanzkontrollen und Risikomanagementsysteme solide und vertretbar sind; Gestaltung und Anwendung der Vergütungspolitik des Instituts sorgfältig zu prüfen und objektive Stellungnahmen zur Mittelausstattung, Einstellungen und Verhaltensregeln abzugeben“.

77      Demnach ergibt sich aus der Prüfung der Begründung der Richtlinie 2013/36, dass sie, obwohl ihr nichts zu den Zielsetzungen der in Art. 13 Abs. 1 dieser Richtlinie enthaltenen Regel zu entnehmen ist, eine klare Erläuterung des vom Gesetzgeber im Hinblick auf die Unternehmensführung von Kreditinstituten verfolgten Ziels enthält. Dieses Ziel besteht in einer wirksamen Kontrolle der Geschäftsleitung durch die nicht geschäftsführenden Mitglieder des Leitungsorgans, die ein Kräftegleichgewicht innerhalb des Leitungsorgans voraussetzt.

78      Dies spiegelt sich in Art. 88 der Richtlinie 2013/36 („Unternehmensführung und ‑kontrolle“) wider, der u. a. in seinem Art. 1 Buchst. d bzw. e bestimmt, dass „das Leitungsorgan … für die wirksame Überwachung der Geschäftsleitung verantwortlich sein [muss]“ und dass „der Vorsitzende des Leitungsorgans eines Instituts in seiner Aufsichtsfunktion … in diesem Institut nicht gleichzeitig die Funktion des Geschäftsführers wahrnehmen [darf], es sei denn, dies wird von dem Institut begründet und von den zuständigen Behörden genehmigt“.

79      Daraus ergibt sich zwangsläufig, dass nach der Systematik der Richtlinie das Ziel hinsichtlich der guten Unternehmensführung von Kreditinstituten, an die die Klägerinnen ihre Auslegung von Art. 13 Abs. 1 dieser Richtlinie zu knüpfen versuchen, eine wirksame Überwachung der Geschäftsleitung durch die nicht geschäftsführenden Mitglieder des Leitungsorgans, die ein Kräftegleichgewicht innerhalb des Leitungsorgans voraussetzt, erfordert. Es ist jedoch festzustellen, dass die Wirksamkeit einer solchen Überwachung gefährdet werden könnte, wenn der Vorsitzende des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion, ohne formell die Funktion des Geschäftsführers auszuüben, zugleich für die tatsächliche Geschäftsleitung des Kreditinstituts zuständig wäre.

80      Folglich könnten zwar sowohl Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 77/780 als auch Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/12 und Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2006/48 eventuell so verstanden werden, dass sie die gemeinsame Benennung des Geschäftsführers und des Vorsitzenden des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion als „tatsächliche Geschäftsleiter“ zulassen, um einen „doppelten Blick“ in die Leitung des Kreditinstituts zu ermöglichen. Im Hinblick auf die Richtlinie 2013/36 kann einer solchen Auslegung jedoch nicht gefolgt werden, da diese Richtlinie präzise Regeln zur guten Unternehmensführung von Kreditinstituten enthält, die grundsätzlich ausschließen, dass der Vorsitzende des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion gleichzeitig mit der tatsächlichen Geschäftsleitung des Kreditinstituts betraut wird.

81      Dieses Ergebnis wird nicht durch den folgenden Hinweis im 55. Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/36 in Frage gestellt:

„In den Mitgliedstaaten sind unterschiedliche Unternehmensführungsstrukturen üblich. Dabei handelt es sich meistens um eine monistische oder eine dualistische Unternehmensverfassung. Mit den Begriffsbestimmungen dieser Richtlinie sollen sämtliche vorhandene Leitungsstrukturen erfasst werden, ohne jedoch einer bestimmten Struktur den Vorzug zu geben. Sie haben lediglich funktionalen Charakter, um Vorschriften für einen bestimmten Zweck festlegen zu können, ungeachtet des nationalen Gesellschaftsrechts, das für ein Institut in dem jeweiligen Mitgliedstaat gilt. Die Begriffsbestimmungen sollten daher nicht die allgemeine Kompetenzverteilung nach dem nationalen Gesellschaftsrecht berühren.“

82      Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen steht diese Auslegung nämlich einer monistischen Unternehmensführungsstruktur eines Kreditinstituts, in der das Leitungsorgan sowohl über Aufsichts- als auch über Leitungsfunktionen verfügt, nicht entgegen, sondern betrifft nur die Organisation der Befugnisse innerhalb dieses Leitungsorgans.

83      Nach alledem ist festzustellen, dass sich aus der wörtlichen, der historischen, der teleologischen und der systematischen Auslegung von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36 ergibt, dass sich der Ausdruck „[zwei Personen, in deren Hand die] tatsächliche Geschäftsleitung des … Kreditinstituts [liegt]“, auf Mitglieder des Leitungsorgans bezieht, die auch zur Geschäftsleitung des Kreditinstituts gehören.

 Zur Auslegung von Art. L. 511-13 Abs. 2 CMF

84      Da die Auslegung einer Bestimmung des nationalen Rechts in Rede steht, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Bedeutung der nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften unter Berücksichtigung ihrer Auslegung durch die nationalen Gerichte zu beurteilen ist (vgl. Urteile vom 27. Juni 1996, Schmit, C‑240/95, EU:C:1996:259, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 16. September 2015, Kommission/Slowakei, C‑433/13, EU:C:2015:602, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

85      Insoweit ist festzustellen, dass sich die EZB und die Kommission u. a. auf die im oben in Rn. 19 erwähnten Urteil des Conseil d’État (Staatsrat) vom 30. Juni 2016 enthaltene Auslegung von Art. L. 511-13 CMF beziehen. Die Klägerinnen hatten Gelegenheit, sich in ihrer Stellungnahme zum Streithilfeschriftsatz der Kommission und in der mündlichen Verhandlung zu diesem Urteil zu äußern.

86      Ferner ist darauf hinzuweisen, dass dieses Urteil infolge einer Klage wegen Ermessensfehlgebrauchs gegen die Stellungnahme 2014-P-07 der ACPR ergangen ist, in der die ACPR ihre Auslegung des Begriffs „tatsächlicher Geschäftsleiter“, die der von der EZB – die in den angefochtenen Beschlüssen auf die Stellungnahme 2014-P-07 der ACPR verwiesen hat – vertretenen Auslegung entsprach, erläutert hat. Das Urteil des Conseil d’État (Staatsrat) vom 30. Juni 2016 ist im vorliegenden Fall somit von besonderer Bedeutung.

87      Außerdem ist festzustellen, dass der Umstand, dass das Urteil des Conseil d’État (Staatrat) vom 30. Juni 2016 nach den angefochtenen Beschlüssen ergangen ist, seiner Berücksichtigung bei der Auslegung von Art. L. 511-13 CMF nicht entgegensteht, da die Klägerinnen die Möglichkeit hatten, sich vor dem Gericht zu äußern (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 5. April 2017, EUIPO/Szajner, C‑598/14 P, EU:C:2017:265, Rn. 44 bis 46).

88      Im siebten Erwägungsgrund des Urteils des Conseil d’État (Staatsrat) vom 30. Juni 2016 wird Folgendes ausgeführt:

„Gemäß Art. L. 225-51 des Code de commerce [französisches Handelsgesetzbuch] ‚[organisiert und leitet d]er Vorsitzende des Verwaltungsrats … die Arbeit des Verwaltungsrats und berichtet gegenüber der Hauptversammlung. Er überwacht die ordnungsgemäße Funktionsweise der Gesellschaftsorgane und achtet insbesondere darauf, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats in der Lage sind, ihre Aufgaben zu erfüllen‘. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass für den Verwaltungsratsvorsitzenden eines Kreditinstituts in der Form einer Aktiengesellschaft außer in dem Fall, dass er – wie dies in Art. L. 225-51-1 dieses Gesetzbuchs gestattet wird und sofern dies gemäß den Bedingungen nach Art. L. 511-58 [CMF] genehmigt wurde – für die Geschäftsleitung des Instituts verantwortlich ist, nicht davon ausgegangen werden kann, dass er die tatsächliche Geschäftsleitung im Sinne von Art. 511-13 dieses Gesetzes wahrnimmt. Mithin hat die ACPR mit der Feststellung, dass der Verwaltungsratsvorsitzende eines Kreditinstituts in der Form einer Aktiengesellschaft mit Verwaltungsrat in allen anderen Fällen nicht als ‚tatsächlicher Geschäftsleiter‘ benannt werden kann, nicht gegen diese Bestimmungen verstoßen. Die Klägerinnen können sich diesbezüglich nicht mit Erfolg auf die Besonderheiten von Kreditinstituten, die dem Gesetz vom 10. September 1947 über das Statut der Genossenschaft unterliegen, berufen, da die vorgenannten Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs unabhängig von der Organisationsfreiheit, die ihnen durch dieses Gesetz oder durch Art. L. 512-31 CMF eingeräumt wird, auf sie anwendbar sind.“

89      Der Conseil d’État (Staatsrat) ist mithin in seinem Urteil vom 30. Juni 2016 davon ausgegangen, dass der Vorsitzende des Verwaltungsrats eines Kreditinstituts nur dann, wenn ihm ausdrücklich gestattet wurde, dessen Geschäftsleitung wahrzunehmen, als „tatsächlicher Geschäftsleiter“ dieses Instituts im Sinne von Art. L. 511-13 Abs. 2 CMF benannt werden kann.

90      Daraus folgt, dass die EZB nicht die von den Klägerinnen behaupteten Rechtsfehler begangen hat, indem sie die Ansicht vertreten hat, dass unter dem Begriff „tatsächlicher Geschäftsleiter“ eines Kreditinstituts Führungskräfte zu verstehen seien, die wie der Geschäftsführer, der stellvertretende Geschäftsführer, die Vorstandsmitglieder oder der Alleingeschäftsführer über Geschäftsführungsfunktionen verfügten.

91      Sowohl Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36 als auch Art. L. 511-13 Abs. 2 CMF implizieren, dass nur Mitglieder des Leitungsorgans, die auch zur Geschäftsleitung des Kreditinstituts gehören, als „[Personen, in deren Hand die] tatsächliche Geschäftsleitung des … Kreditinstituts [liegt]“, im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36 oder als Personen, die die „tatsächliche Geschäftsleitung des Kreditinstituts“ wahrnehmen, im Sinne von Art. L. 511-13 Abs. 2 CMF benannt werden können.

92      Da das Urteil des Conseil d’État (Staatsrat) vom 30. Juni 2016 ausreicht, um die Bedeutung des nationalen Rechts zu ermitteln, das die EZB aufgrund des Verweises in Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1024/2013 anzuwenden hatte, nämlich Art. L. 511-13 Abs. 2 CMF, ist das Vorbringen der Klägerinnen, mit dem die Richtigkeit dieser Auslegung, einschließlich unter Bezugnahme auf andere Regeln des nationalen Rechts, in Abrede gestellt wird, ohne Weiteres zurückzuweisen. Dies gilt ebenso insbesondere im Hinblick auf die den Klägerinnen durch das Gesetz vom 10. September 1947 über das Statut der Genossenschaft gewährte Organisationsfreiheit, da sich der Conseil d’État (Staatsrat) im siebten Erwägungsgrund seines Urteils vom 30. Juni 2016 ausdrücklich zu dieser Frage geäußert hat.

93      Die ersten drei Klagegründe der Klägerinnen sind somit zurückzuweisen.

 Zum vierten, hilfsweise vorgetragenen Klagegrund: Verstoß gegen Art. L. 511-58 CMF

94      Wie oben in den Rn. 8 und 18 erläutert, hat die EZB ihre Weigerung, die Vorsitzenden der Verwaltungsräte der Klägerinnen als ihre „tatsächlichen Geschäftsleiter“ zu genehmigen, u. a. auf den Wortlaut von Art. L. 511-58 CMF gestützt, durch den Art. 88 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2013/36 umgesetzt wird. Ferner berief sie sich darauf, dass der 54. Erwägungsgrund dieser Richtlinie den Mitgliedstaaten gestatte, zusätzlich zu den von der Richtlinie geforderten, weitere Unternehmensführungsgrundsätze und ‑standards einzuführen.

95      Die Klägerinnen machen im Rahmen des vierten Klagegrundes geltend, die EZB habe bei der Auslegung des Art. L. 511-58 CMF einen Fehler begangen, da diese Bestimmung den Vorsitzenden des Verwaltungsrats nicht an der Ausübung jeder Geschäftsführungsfunktion, sondern nur an der Ausübung der Funktion des Geschäftsführers hindere. Sie weisen darauf hin, dass der Vorsitzende des Verwaltungsrats nach französischem Recht über echte Geschäftsführungsfunktionen verfüge, die sich von denen eines Geschäftsführers unterschieden. Ihre Organisation unterliege dem Gesetz vom 10. September 1947 über das Statut der Genossenschaft, das durch eine erhebliche Flexibilität in Bezug auf die Organisation gekennzeichnet sei, was es ihr ermöglicht habe, die dem Verwaltungsrat und dessen Vorsitzenden übertragenen Befugnisse sehr weit zu definieren. Außerdem sei der Umfang der – autonomen oder vom Verwaltungsrat übertragenen – Befugnisse des Vorsitzenden des Verwaltungsrats ausreichend, um seine Einstufung als „tatsächlicher Geschäftsleiter“ zu rechtfertigen, ohne ihn dabei einem Geschäftsführer gleichzusetzen. Außerdem habe die EZB, indem sie die Rolle des Verwaltungsrats und dessen Vorsitzenden auf reine Aufsichtsfunktionen beschränkt habe, entgegen der im 55. Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/36 zum Ausdruck gebrachten Absicht des Gesetzgebers die Besonderheit „monistischer“ Unternehmensführungsmodelle, in denen der Verwaltungsrat sowohl an den Aufsichts- als auch an den Geschäftsführungsfunktionen beteiligt sei, negiert. Schließlich weisen sie darauf hin, dass sie nicht die Benennung ihres Vorsitzenden des Verwaltungsrats als Geschäftsführer, sondern als „tatsächlicher Geschäftsleiter“ beantragt hätten.

96      Die EZB, unterstützt durch die Kommission, tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.

97      Was als Erstes Art. 88 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2013/36 betrifft, ist festzustellen, dass der Wortlaut dieses Artikels klar ist, indem er ausschließt, dass „der Vorsitzende des Leitungsorgans eines Instituts in seiner Aufsichtsfunktion … in diesem Institut … gleichzeitig die Funktion des Geschäftsführers [wahrnimmt], es sei denn, dies wird von dem Institut begründet und von den zuständigen Behörden genehmigt“.

98      Was als Zweites Art. L. 511-58 CMF, durch den Art. 88 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2013/36 umgesetzt wird, betrifft, wird darin klargestellt, dass „[d]er Vorsitz des Verwaltungsrates oder jedes anderen Organs, das gleichwertige Aufsichtsaufgaben in einem Kreditinstitut oder einer Finanzierungsgesellschaft wahrnimmt, … nicht vom Geschäftsführer oder von einer Person, die gleichwertige Leitungsfunktionen wahrnimmt, ausgeübt werden [kann]“.

99      Insoweit ist festzustellen, dass Art. L. 511-58 CMF zwar weiter gefasst ist als Art. 88 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2013/36, da er es nicht nur dem „Geschäftsführer“, sondern auch einer „Person, die gleichwertige Leitungsfunktionen wahrnimmt“, untersagt, den Vorsitz des Verwaltungsrats wahrzunehmen, während Art. 88 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2013/36 nur auf den Geschäftsführer Bezug nimmt; dieser weitere Anwendungsbereich von Art. L. 511-58 CMF stellt jedoch nicht seine Vereinbarkeit mit Art. 88 Abs. 1 Buchst. e in Frage. Wie nämlich die EZB in den angefochtenen Beschlüssen zu Recht ausgeführt hat, gestattet es der 54. Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/36, dessen Inhalt oben in Rn. 75 wiedergegeben wird, den Mitgliedstaaten, Grundsätze und Standards einzuführen, die eine wirksame Kontrolle durch das Leitungsorgan gewährleisten. Ferner entspricht die Ausweitung des Verbots der Kumulierung der Funktionen des Vorsitzenden des Leitungsorgans mit denen des Geschäftsführers auf eine „Person, die gleichwertige Leitungsfunktionen wahrnimmt“, den oben in den Rn. 73 bis 79 erläuterten Zielen der Richtlinie 2013/36, nämlich eine wirksame Überwachung der Geschäftsleitung durch die nicht geschäftsführenden Mitglieder des Leitungsorgans, die ein Kräftegleichgewicht innerhalb des Leitungsorgans voraussetzt.

100    Was die Auslegung von Art. L. 511-58 CMF betrifft, so ergibt sich aus dem oben in Rn. 88 wiedergegebenen siebten Erwägungsgrund des Urteils vom 30. Juni 2016, dass der Conseil d’État (Staatsrat) davon ausgegangen ist, dass diese Bestimmung es ausschließt, dass der Vorsitzende des Verwaltungsrats eines Kreditinstituts als „tatsächlicher Geschäftsleiter“ dieses Instituts benannt wird, sofern ihm nicht gestattet worden ist, dessen Geschäftsleitung wahrzunehmen.

101    Aus der oben in Rn. 97 vorgenommenen Auslegung von Art. 88 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2013/36 ergibt sich jedoch, dass die EZB einen mit diesem Art. 88 Abs. 1 Buchst. e vereinbaren Beschluss erlassen hat. Daher braucht das Vorbringen der Klägerinnen, mit dem die Richtigkeit der Auslegung von Art. L. 511-58 CMF in Frage gestellt werden soll, nicht geprüft zu werden.

102    Daraus folgt, dass die EZB mit der Feststellung, dass Art. L. 511-58 CMF der Benennung der Vorsitzenden der Verwaltungsräte der Klägerinnen als ihre „tatsächlichen Geschäftsleiter“ entgegensteht, keinen Rechtsfehler begangen hat.

103    Der vierte Klagegrund ist daher zurückzuweisen, so dass die Klage insgesamt abzuweisen ist.

 Kosten

104    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen unterlegen sind, sind ihr außer ihren eigenen Kosten die Kosten der EZB gemäß deren Antrag aufzuerlegen.

105    Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Die Kommission trägt daher ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klagen werden abgewiesen.

2.      Die Caisse régionale de crédit agricole mutuel Alpes Provence, die Caisse régionale de crédit agricole mutuel Nord Midi-Pyrénées, die Caisse régionale de crédit agricole mutuel Charente-Maritime Deux-Sèvres und die Caisse régionale de crédit agricole mutuel Brie Picardie tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Zentralbank (EZB).

3.      Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

Prek

Buttigieg

Schalin

Berke

 

      Costeira

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 24. April 2018.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Französisch.