Language of document : ECLI:EU:T:2009:215

BESCHLUSS DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

22. Juni 2009

Rechtssache T‑371/08 P

Bart Nijs

gegen

Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Entscheidung über die Ernennung des Vorgesetzten des Rechtsmittelführers – Internes Auswahlverfahren – Wahlen zur Personalvertretung – Entscheidung, den Rechtsmittelführer im Beförderungsverfahren 2006 nicht zu befördern – Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“

Gegenstand: Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 26. Juni 2008, Nijs/Rechnungshof (F‑5/07, Slg. ÖD 2008, I-A-1-0000 und II-A-1-0000), wegen Aufhebung dieses Beschlusses

Entscheidung: Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Herr Bart Nijs trägt seine eigenen Kosten und die Kosten, die dem Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind.

Leitsätze

1.      Verfahren – Zulässigkeit der Klagen – Beurteilung nach den zum Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift geltenden Bestimmungen

(Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, Art. 111; Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 76)

2.      Verfahren – Klage vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst – Möglichkeit eines zweiten Austauschs von Schriftsätzen – Ermessen des Gerichts für den öffentlichen Dienst

(Satzung des Gerichtshofs, Anhang I Art. 7 Abs. 3)

1.      Art. 76 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, wonach das Gericht eine offensichtlich abzuweisende Klage durch Beschluss abweisen kann, ist zwar eine Verfahrensvorschrift, die als solche vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an für alle bei diesem Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten gilt. Davon abweichend ist aber bei den Bestimmungen, aufgrund deren dieses Gericht nach diesem Artikel die Klage als offensichtlich unzulässig abweisen kann, auf diejenigen Bestimmungen abzustellen, die zum Zeitpunkt der Klageerhebung gegolten haben.

Indem das Gericht für den öffentlichen Dienst gleichzeitig Art. 111 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz und Art. 76 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, deren Regelungsgehalt völlig identisch ist, auf eine Rechtssache anwendet, die vor dem Inkrafttreten der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst eingegangen ist, macht es lediglich von dieser Möglichkeit Gebrauch. Da der Text der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz zu einem deutlich vor Eingang der Rechtssache liegenden Zeitpunkt veröffentlicht wurde, kann ein Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, er habe zum Zeitpunkt der Erhebung seiner Klage keine Kenntnis der Bestimmungen haben können, auf deren Grundlage seine Klage abgewiesen wurde.

Da die Verfahrensordnungen zudem im Amtsblatt veröffentlicht wurden, kann niemand sich auf ihre Unkenntnis berufen.

(vgl. Randnrn. 20 und 28)

Verweisung auf: Gerichtshof, 12. Juli 1989, Binder, 161/88, Slg. 1989, 2415, Randnr. 19

2.      Aus Art. 7 Abs. 3 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs geht klar hervor, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst nicht verpflichtet ist, die Parteien zu einem zweiten Austausch von Schriftsätzen aufzufordern. Die Entscheidung, einen solchen zweiten Austausch von Schriftsätzen zu verlangen, fällt in das Ermessen dieses Gerichts, das es seinem Informationsbedarf entsprechend ausübt. Daher ist der Wortlaut dieser Bestimmung nicht geeignet, beim Kläger ein berechtigtes Vertrauen darauf zu begründen, dass er nach der Klageschrift einen zweiten Schriftsatz einreichen kann.

(vgl. Randnr. 27)