Language of document : ECLI:EU:T:2014:24

URTEIL DES GERICHTS (Neunte Kammer)

23. Januar 2014(*)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke NORWEGIAN GETAWAY – Absolute Eintragungshindernisse – Beschreibender Charakter – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑513/12

NCL Corporation Ltd mit Sitz in Miami, Florida (Vereinigte Staaten), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. Grüger,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. Schifko als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 12. September 2012 (Sache R 1014/2012‑4) über die Anmeldung des Wortzeichens NORWEGIAN GETAWAY als Gemeinschaftsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten G. Berardis sowie der Richter O. Czúcz (Berichterstatter) und A. Popescu,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 22. November 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 13. Februar 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund der Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts und der Zuweisung der Rechtssache an die Neunte Kammer,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht des Berichterstatters gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 21. September 2011 meldete die Klägerin, die NCL Corporation Ltd, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen NORWEGIAN GETAWAY.

3        Die Marke wurde für folgende Dienstleistungen der Klasse 39 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „Arranging of cruises [Veranstaltung von Kreuzfahrten]; Cruise ship services [Kreuzschifffahrten]; Travel, excursion and cruise arrangement [Organisation von Reisen, Ausflügen und Kreuzfahrten]“.

4        Mit Entscheidung vom 26. März 2012 wies die Prüferin die Anmeldung der Marke gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 mit der Begründung zurück, dass die angemeldete Marke für die in Rede stehenden Dienstleistungen beschreibend und nicht unterscheidungskräftig sei.

5        Am 25. Mai 2012 legte die Klägerin gemäß den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 Beschwerde gegen die Entscheidung der Prüferin ein.

6        Mit Entscheidung vom 12. September 2012 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde der Klägerin mit der Begründung zurück, dass die angemeldete Marke für die in Rede stehenden Dienstleistungen beschreibend und nicht unterscheidungskräftig sei.

7        Zunächst befand die Beschwerdekammer, dass die absoluten Eintragungshindernisse im Hinblick auf die in Rede stehenden Dienstleistungen und unter Berücksichtigung der Wahrnehmung der angesprochenen Verbraucher zu würdigen seien, die im vorliegenden Fall aus der breiten Öffentlichkeit bestünden.

8        Sodann stellte die Beschwerdekammer fest, dass die beiden Wortbestandteile der angemeldeten Marke, nämlich „Norwegian“ und „getaway“, jeweils die Bedeutung „aus oder in Bezug auf Norwegen oder seine Bevölkerung, Sprache oder Kultur“ und „ein für einen Urlaub geeigneter Platz“ hätten. In Bezug auf die fraglichen Dienstleistungen wie Kreuzfahrten und Ausflüge vertrat sie die Auffassung, dass die Kombination dieser Wortbestandteile die Bedeutung „Kurzurlaub in Norwegen“ habe. Sie schloss daraus, dass das Zeichen Norwegian Getaway unmittelbar beschreibend sei und deshalb nicht eingetragen werden könne.

9        Im Übrigen befand die Beschwerdekammer, dass die angemeldete Marke, da ihre Bedeutung und ihr direkter Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen zumindest von Englisch sprechenden Verbrauchern von vornherein verstanden würden, aufgrund ihres beschreibenden Charakters auch keine Unterscheidungskraft besitze.

10      Schließlich vertrat die Beschwerdekammer die Auffassung, dass die Eintragung der angemeldeten Marke außerhalb der Europäischen Union oder die Eintragung von Marken mit dem Wortbestandteil „Norwegian“ durch das HABM keine Bindungswirkung haben könne. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen sei ausschließlich im Hinblick auf die geltende Regelung und nicht anhand einer früheren Eintragungspraxis des HABM oder gar der Praxis eines Amtes außerhalb der Union zu prüfen.

 Anträge der Parteien

11      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Verfahren an die Beschwerdekammer zurückzuverweisen;

–        hilfsweise, die angefochtene Entscheidung im Hinblick auf die Dienstleistungen „Arranging of cruises [Veranstaltung von Kreuzfahrten], Cruise ship services [Kreuzschifffahrten] und Cruise arrangement [Organisation von Kreuzfahrten]“ der Klasse 39 teilweise aufzuheben und die Sache an die Beschwerdekammer zurückzuverweisen;

–        dem HABM die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

12      Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

 Rechtliche Würdigung

13      Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Klagegründe, mit denen sie erstens im Wesentlichen eine Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 und zweitens eine Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung rügt.

 Zum ersten Klagegrund, mit dem im Wesentlichen eine Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 gerügt wird

14      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 Marken von der Eintragung ausgeschlossen sind, „die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können“. Ferner heißt es in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009: „Die Vorschriften des Absatzes 1 finden auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vorliegen.“

15      Nach der Rechtsprechung verhindert Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009, dass die dort genannten Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden. Diese Vorschrift verfolgt somit das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von allen frei verwendet werden können (Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, Slg. 2003, I‑12447, Rn. 31; Urteile des Gerichts vom 27. Februar 2002, Ellos/HABM [ELLOS], T‑219/00, Slg. 2002, II‑753, Rn. 27, und vom 7. Juli 2011, Cree/HABM [TRUEWHITE], T‑208/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 12).

16      Außerdem werden Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Ware oder Dienstleistung dienen können, für die die Eintragung beantragt wird, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, damit zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile HABM/Wrigley, oben in Rn. 15 angeführt, Rn. 30, und TRUEWHITE, oben in Rn. 15 angeführt, Rn. 13).

17      Folglich fällt ein Zeichen unter das in dieser Bestimmung aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es den betroffenen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteil TRUEWHITE, oben in Rn. 15 angeführt, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18      Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der beschreibende Charakter eines Zeichens zum einen im Hinblick darauf, wie es von den angesprochenen Verkehrskreisen wahrgenommen wird, und zum anderen in Bezug auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zu beurteilen ist (Urteile des Gerichts vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T‑34/00, Slg. 2002, II‑683, Rn. 38, ELLOS, oben in Rn. 15 angeführt, Rn. 29, und TRUEWHITE, oben in Rn. 15 angeführt, Rn. 17).

19      Im Übrigen genügt es für die Zurückweisung einer Anmeldung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 durch das HABM, dass das in Rede stehende Zeichen zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Urteil des Gerichtshofs HABM/Wrigley, oben in Rn. 15 angeführt, Rn. 32; vgl. auch entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C‑363/99 P, Slg. 2004, I‑1619, Rn. 97).

20      Der Klagegrund, mit dem eine Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 gerügt wird, ist in zwei Teile untergliedert. Die Klägerin trägt erstens vor, die Beschwerdekammer habe die angesprochenen Verkehrskreise unzutreffend bestimmt. Sie macht zweitens geltend, die von der Beschwerdekammer vorgenommene Einstufung des Zeichens Norwegian Getaway als beschreibend treffe nicht zu.

 Zu dem die Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise betreffenden Teil

21      In Rn. 10 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass die in Rede stehenden Dienstleistungen für die breite Öffentlichkeit bestimmt seien. Die maßgeblichen Verkehrskreise seien die Englisch sprechenden Durchschnittsverbraucher in der Union, da das angemeldete Zeichen aus englischen Wörtern bestehe.

22      Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer habe bei der Bestimmung der angesprochenen Verkehrskreise einen Fehler begangen. Die mit der Veranstaltung von Kreuzfahrten und mit Kreuzschifffahrten verbundenen Dienstleistungen seien keine Dienstleistungen des täglichen Bedarfs. Sie richteten sich somit nicht an den durchschnittlichen Verbraucher.

23      Daher bestünden die angesprochenen Verkehrskreise ausschließlich aus Personen, die an Kreuzfahrten als Passagiere teilnähmen oder solche buchten, und aus den Fachkreisen, die Kreuzfahrten veranstalteten oder vermittelten, wie Reisevermittler und Mitarbeiter von Reisebüros. Der Aufmerksamkeitsgrad, den diese Personen bei der Wahrnehmung der Zeichen an den Tag legten, sei höher. Für die an der Buchung von Reisen interessierten Personen sei dies durch den hohen Preis und die Bedeutung der Qualität des Veranstalters und der angebotenen Reise zu erklären. Die Mitarbeiter von Reisebüros legten ebenfalls einen höheren Aufmerksamkeitsgrad an den Tag.

24      Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

25      Wie oben in Rn. 18 dargelegt, ist die Beurteilung des beschreibenden Charakters eines Zeichens im Hinblick darauf vorzunehmen, wie es von den angesprochenen Verkehrskreisen wahrgenommen wird. Diese bestehen aus den Verbrauchern der Waren oder Dienstleistungen, die mit dem in Rede stehenden Zeichen beansprucht werden (Urteil ELLOS, oben in Rn. 15 angeführt, Rn. 29).

26      Zum einen stellt die Klägerin mit ihrem Vorbringen, dass die angesprochenen Verkehrskreise nicht nur aus Verbrauchern, sondern auch aus Beratern und Reisevermittlern bestünden, die Feststellung der Beschwerdekammer, dass die Verbraucher zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehörten, nicht in Frage. Infolgedessen ist gemäß der oben angeführten Rechtsprechung die Beurteilung des beschreibenden Charakters des Zeichens insbesondere im Hinblick auf ihre Wahrnehmung vorzunehmen.

27      Zum anderen ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, dass die an der Buchung einer Kreuzfahrt interessierten Verbraucher wegen des beträchtlichen Preises von Kreuzfahrten einen höheren Aufmerksamkeitsgrad an den Tag legten. Zunächst ist aus der Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers eine Kreuzfahrt nur eine unter mehreren Arten von Reisen. Sodann ist festzustellen, dass die angemeldeten Dienstleistungen nicht auf besonders luxuriöse Kreuzfahrten beschränkt sind. Wie das HABM im Übrigen zu Recht darlegt, ist der durchschnittliche Preis von Kreuzfahrten im Vergleich zu den Preisen anderer Reisen nicht so hoch, dass davon ausgegangen werden könnte, dass ein durchschnittlicher Verbraucher in Bezug auf Kreuzfahrten systematisch einen höheren Aufmerksamkeitsgrad an den Tag legt. Schließlich macht die Klägerin zwar geltend, dass Kreuzfahrten gewöhnlich zu höheren Preisen als andere Arten von Reisen vermarktet würden, trägt jedoch nichts zur Stützung dieser Behauptung vor.

28      Folglich ist der Beschwerdekammer beizupflichten, dass der Englisch sprechende Durchschnittsverbraucher in der Union zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehörte, die im Rahmen der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 zu berücksichtigen waren. Daher ist der Teil, mit dem eine unzutreffende Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise gerügt wird, zurückzuweisen.

 Zu dem die Feststellung des beschreibenden Charakters des angemeldeten Zeichens betreffenden Teil

29      Die Klägerin stellt die von der Beschwerdekammer vorgenommene Einstufung des Zeichens Norwegian Getaway als beschreibend in Frage.

30      Die erste von der Klägerin zur Stützung dieses Teils vorgebrachte Rüge betrifft die Rn. 11 und 15 der angefochtenen Entscheidung. In Rn. 11 der Entscheidung hat die Beschwerdekammer im Wesentlichen festgestellt, dass der Wortbestandteil „Norwegian“ die Bedeutung „aus oder in Bezug auf Norwegen oder seine Bevölkerung, Sprache oder Kultur“ habe und dass dieser Bestandteil des Zeichens Norwegian Getaway daher von den angesprochenen Verkehrskreisen als eine Bezugnahme auf Norwegen als das Land wahrgenommen werde, in das die Kreuzfahrten oder Reisen die Kunden bringen würden. Folglich sei dieser Wortbestandteil beschreibend. In Rn. 15 der angefochtenen Entscheidung hat sie festgestellt, dass diese Beurteilung nicht durch die Tatsache in Frage gestellt werde, dass die Klägerin über eine Serie von Marken verfüge, deren erster Bestandteil der Wortbestandteil „Norwegian“ sei.

31      Die Klägerin hält diese Schlussfolgerung für unzutreffend. Die Eintragung eines Zeichens könne nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 nur dann verweigert werden, wenn vernünftigerweise davon auszugehen sei, dass es von den beteiligten Verkehrskreisen tatsächlich als Beschreibung eines der Merkmale der in Rede stehenden Dienstleistungen erkannt werde. Im vorliegenden Fall werde der Wortbestandteil „Norwegian“ von den betroffenen Verkehrskreisen aber als Bezugnahme auf ihr Unternehmenskennzeichen, Norwegian Cruise Line, und auf den Bestandteil verstanden, aus dem eine von ihr benutzte Serie von Marken gebildet worden sei. Dieser Bestandteil werde daher als Hinweis auf die betriebliche Herkunft verstanden. Das Wort „Norwegian“ sei den maßgeblichen Verkehrskreisen seit Jahrzehnten als Bestandteil ihrer Firma bekannt und bilde den ersten Teil einer Serie von Gemeinschafts- und US-Marken für die in Rede stehenden Dienstleistungen. Überdies gehe aus den Katalogen und ihrer Homepage hervor, dass sie den Bestandteil „Norwegian“ seit Jahren in Alleinstellung als Firmenschlagwort benutze. Außerdem sei sie eine in Europa führende Gesellschaft für die Veranstaltung von Kreuzfahrten, was durch die Zahl der Auszeichnungen bestätigt werde, die sie in den letzten Jahren erhalten habe. Daher genieße sie in den maßgeblichen Verkehrskreisen einen „ausgesprochen guten Ruf und eine hohe Bekanntheit“. Die Beschwerdekammer habe diese Gesichtspunkte in der angefochtenen Entscheidung nicht hinreichend berücksichtigt. Sie habe insoweit auch keine Sachverhaltsermittlung von Amts wegen durchgeführt, was eine Verletzung von Art. 76 Abs. 1 erster Halbsatz der Verordnung Nr. 207/2009 darstelle.

32      Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

33      Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer in Rn. 11 der angefochtenen Entscheidung zu Recht ausgeführt hat, dass das Wort „Norwegian“ ein englisches Adjektiv ist, das auf einen Bezug zu Norwegen, seiner Sprache oder seiner Kultur hinweist, und dass dieses Wort zumindest den Verkehrskreisen bekannt ist, die des Englischen mächtig sind.

34      Die Klägerin trägt nichts vor, um die Richtigkeit dieser Erwägung der Beschwerdekammer in Frage zu stellen. Sie macht lediglich geltend, die Beschwerdekammer hätte im Rahmen der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 berücksichtigen müssen, dass die beteiligten Verkehrskreise in dem Wortbestandteil „Norwegian“ eine Bezugnahme auf ihr Unternehmenskennzeichen und auf den Bestandteil sähen, aus dem eine von ihr benutzte Serie von Marken gebildet worden sei.

35      Die Klägerin macht lediglich eine Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 geltend, wonach Marken, die ausschließlich aus beschreibenden Zeichen oder Angaben bestehen, von der Eintragung ausgeschlossen sind. Sie macht dagegen keine Verletzung von Art. 7 Abs. 3 der Verordnung geltend, der vorsieht, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. c keine Anwendung findet, wenn die Marke für die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat. Dies entspricht der Vorgehensweise der Klägerin im Verfahren vor dem HABM, in dem sie lediglich geltend gemacht hatte, dass die oben angeführten Umstände im Rahmen von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 zu berücksichtigen seien und dass Art. 7 Abs. 3 der Verordnung keine Anwendung finde.

36      Insoweit ist hervorzuheben, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 Marken mit beschreibendem Charakter betrifft und dass selbst die ausschließliche Benutzung eines Zeichens diesem keine ihm eigene Unterscheidungskraft verleiht. Denn nach der Systematik von Art. 7 der Verordnung Nr. 207/2009 kann die Benutzung eines Zeichens nur im Rahmen von Abs. 3 dieses Artikels berücksichtigt werden, um das Vorliegen einer erlangten Unterscheidungskraft darzutun (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 28. Januar 2004, Deutsche SiSi-Werke/HABM [Standbeutel], T‑146/02 bis T‑153/02, Slg. 2004, II‑447, Rn. 43).

37      Sodann ist festzustellen, dass die von der Klägerin vertretene Auslegung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 nicht mit dem Ziel der Bestimmung in Einklang zu bringen wäre, das darin besteht, zu verhindern, dass beschreibende Zeichen einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden, und zu gewährleisten, dass solche Zeichen von jedermann frei verwendet werden können (vgl. die oben in Rn. 15 angeführte Rechtsprechung). Denn in Anbetracht des unmittelbaren und konkreten Bezugs, den der Wortbestandteil „Norwegian“ zu den in Rede stehenden Dienstleistungen haben kann, können die Wettbewerber der Klägerin ein berechtigtes Interesse daran haben, denselben Wortbestandteil zu verwenden, um den Bestimmungsort der von ihnen angebotenen Reisen zu beschreiben. Würde aber der bloße Umstand, dass die Klägerin über eine ausgehend vom Wortbestandteil „Norwegian“ gebildete Serie von Marken verfügt, ausreichen, um den beschreibenden Charakter dieses Bestandteils in Frage zu stellen, würde ihr die Möglichkeit gegeben, sich die Benutzung beschreibender Wortbestandteile durch die Eintragung einer Serie von Marken mit diesem Bestandteil vorzubehalten.

38      Im Übrigen kann sich die Klägerin in diesem Zusammenhang nicht auf Rn. 64 des Urteils des Gerichtshofs vom 13. September 2007, Il Ponte Finanziaria/HABM (C‑234/06 P, Slg. 2007, I‑7333), berufen. In dieser Randnummer, die die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 betrifft, hat der Gerichtshof im Wesentlichen zum einen festgestellt, dass von einem Verbraucher, wenn nicht genügend viele Marken benutzt werden, um eine Serie bilden zu können, nicht erwartet werden kann, dass er in dieser Serie von Marken ein gemeinsames Element entdeckt oder sie mit einer anderen Marke mit dem gleichen gemeinsamen Element in Verbindung bringt, und zum anderen, dass eine Gefahr, dass sich das Publikum hinsichtlich der Zugehörigkeit der angemeldeten Marke zu einer Serie von Marken irrt, nur dann besteht, wenn die dieser Serie angehörenden älteren Marken auf dem Markt präsent sind. Selbst wenn diese Rechtsprechung, die die Verwechslungsgefahr zwischen zwei Marken im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 betrifft, auf die Anwendung von Art. 7 der Verordnung übertragbar sein sollte, wäre deshalb Voraussetzung dafür, dass ein Verbraucher ein gemeinsames Element einer Serie von Marken als Hinweis auf die betriebliche Herkunft erkennt, die Benutzung dieser Serie von Marken. Wie oben in den Rn. 36 und 37 dargelegt, kann jedoch eine solche Benutzung nicht im Rahmen der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 berücksichtigt werden, sondern ausschließlich im Rahmen der Anwendung von Art. 7 Abs. 3.

39      Daher ist das auf eine Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 gestützte Vorbringen zurückzuweisen.

40      Daraus folgt, dass das auf eine Verletzung von Art. 76 Abs. 1 erster Halbsatz der Verordnung Nr. 207/2009 gestützte Vorbringen ebenfalls zurückzuweisen ist, weil es sich auf die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung bezieht. Da der Umstand, dass die Klägerin einen guten Ruf und Bekanntheit genießt, für die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c nicht relevant ist, war die Beschwerdekammer nämlich nicht verpflichtet, hinsichtlich dieses Umstands den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.

41      Daher ist das gesamte Vorbringen zu der von der Beschwerdekammer vorgenommenen Einstufung des Wortbestandteils „Norwegian“ als beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 zurückzuweisen.

42      Somit ist die erste Rüge insgesamt zurückzuweisen.

43      Die zweite Rüge der Klägerin betrifft ebenfalls Rn. 11 der angefochtenen Entscheidung, und zwar die dort von der Beschwerdekammer getroffene Feststellung, dass der Wortbestandteil „getaway“ von den angesprochenen Verkehrskreisen als Bezugnahme auf einen Urlaub wahrgenommen werde, so dass die angesprochenen Verkehrskreise das Zeichen NORWEGIAN GETAWAY als Bezugnahme auf einen Kurzurlaub in Norwegen und somit als eine für die in Rede stehenden Dienstleistungen direkt und unmittelbar beschreibende Angabe wahrnähmen.

44      Die Klägerin hält diese Erwägung für falsch. Die Beschwerdekammer habe nicht hinreichend dargetan und begründet, dass der Begriff „getaway“ im Hinblick auf die Art der in Rede stehenden Dienstleistungen beschreibend sei.

45      Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

46      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es genügt, dass ein Zeichen beschreibend benutzt werden kann, damit es unter das absolute Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 fällt (Urteile HABM/Wrigley, oben in Rn. 15 angeführt, Rn. 32, und Koninklijke KPN Nederland, oben in Rn. 19 angeführt, Rn. 97). Somit genügt es, dass der Wortbestandteil „getaway“ zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der betreffenden Dienstleistungen bezeichnet.

47      Sodann ist der Feststellung der Beschwerdekammer beizupflichten, dass sich der Wortbestandteil „getaway“ auf einen Urlaub beziehen kann. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass die Beschwerdekammer ihre Schlussfolgerung auf die Heranziehung eines englischen Wörterbuchs gestützt hat und dass die Klägerin nichts vorgebracht hat, was diese Schlussfolgerung in Frage stellen könnte.

48      Im Übrigen ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, dass der Wortbestandteil „getaway“ für die in Rede stehenden Dienstleistungen nicht beschreibend sei. Wie die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, kann dieser Bestandteil, der von den angesprochenen Verkehrskreisen vernünftigerweise als Bezugnahme auf einen Urlaub wahrgenommen werden kann, für die in Rede stehenden Dienstleistungen, die Kreuzfahrten, Reisen und Ausflüge betreffen, beschreibend sein. Denn auch wenn der Wortbestandteil „getaway“ nur als Bezugnahme auf einen Kurzurlaub wahrgenommen werden sollte, spricht nichts dagegen, dass Kreuzfahrten, Reisen und Ausflüge in Form kurzer Exkursionen konzipiert und veranstaltet werden.

49      Daher ist davon auszugehen, dass ein durchschnittlicher Verbraucher den Wortbestandteil „getaway“ in Verbindung mit einem anderen Bestandteil, der auf einen geografischen Ort hinweist, als Ausdruck wahrnimmt, der auf einen Kurzurlaub in der angegebenen Region hinweist, und somit als Ausdruck, der hinsichtlich der in Rede stehenden Dienstleistungen eine eindeutig beschreibende Bedeutung hat.

50      Die zweite Rüge ist deshalb zurückzuweisen.

51      Mit einer dritten Rüge macht die Klägerin geltend, selbst wenn die beiden Wortbestandteile „Norwegian“ und „getaway“ isoliert betrachtet eine beschreibende Bedeutung haben sollten, seien sie zusammen genommen nicht beschreibend. Der Ausdruck „Norwegian getaway“ sei kein üblicher Ausdruck der englischen Sprache. Die Beschwerdekammer habe hierzu keine Feststellungen getroffen und nicht dargetan, dass es sich um einen üblichen Ausdruck handele. In diesem Zusammenhang sei nochmals darauf hinzuweisen, dass der Bestandteil „Norwegian“ auf ihr Unternehmenskennzeichen und auf den Bestandteil Bezug nehme, aus dem eine Serie von Marken gebildet worden sei.

52      Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

53      Soweit die Klägerin im Rahmen der vorliegenden Rüge erneut geltend macht, dass der Bestandteil „Norwegian“ auf ihr Unternehmenskennzeichen und auf den Bestandteil Bezug nehme, aus dem eine Serie von Marken gebildet worden sei, ist dieses Vorbringen unter Hinweis auf die vorstehenden Rn. 34 bis 41 zurückzuweisen.

54      Sodann ist dem Vorbringen der Klägerin, das Zeichen „NORWEGIAN GETAWAY“ sei als Ganzes nicht beschreibend, entgegenzuhalten, dass es für die Feststellung, dass ein Zeichen insgesamt beschreibend ist, nicht genügt, dass sich seine Bestandteile als beschreibend erweisen. Ein solcher Charakter ist nämlich für das Zeichen in seiner Gesamtheit festzustellen (Urteil des Gerichtshofs vom 19. April 2007, HABM/Celltech, C‑273/05 P, Slg. 2007, I‑2883, Rn. 78 bis 80; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofs vom 16. September 2004, SAT.1/HABM, C‑329/02 P, Slg. 2004, I‑8317, Rn. 35). Hinsichtlich des Zeichens Norwegian Getaway erscheint es jedoch aufgrund der vorstehenden Erwägungen vernünftig, dass ein durchschnittlicher Verbraucher der in Rede stehenden Dienstleistungen unmittelbar und ohne weitere Überlegung davon ausgeht, dass es einen Urlaub in Norwegen beschreibt. Infolgedessen handelt es sich um ein Zeichen, das unter das absolute Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 fällt.

55      Daher ist auch die dritte Rüge zurückzuweisen.

56      Mit einer vierten Rüge macht die Klägerin geltend, da eine Marke eingetragen werden könne, wenn sie von den maßgeblichen Verkehrskreisen zugleich oder sogar in erster Linie als Werbeslogan und als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen aufgefasst werde, müsse das Gleiche gelten, wenn die angemeldete Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen sowohl beschreibend als auch im Sinne eines betrieblichen Herkunftshinweises auf die Klägerin verstanden werde.

57      Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

58      Insoweit hat der Gerichtshof in den Rn. 32 bis 36 seines Urteils vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM (C‑311/11 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), auf das sich die Klägerin zur Stützung ihrer Rüge beruft, im Wesentlichen festgestellt, dass die Unterscheidungskraft einer Marke durch die bloße Tatsache, dass sie zugleich oder sogar in erster Linie als Werbeslogan aufgefasst wird, nicht in Frage gestellt wird. Aus diesem Urteil geht jedoch nicht hervor, dass ihr die bloße Tatsache, dass es sich um einen Werbeslogan handelt, Unterscheidungskraft verleiht.

59      Daher lässt sich diesem Urteil entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen, dass allein die Umstände, dass ihre Firma „Norwegian Cruise Line“ lautet und dass der Bestandteil, aus dem eine Serie von Marken gebildet wurde, über die sie verfügt, der Wortbestandteil „Norwegian“ ist, die Feststellung in Frage stellen könnten, wonach der Wortbestandteil „Norwegian“ beschreibenden Charakter im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 hat.

60      Die vierte Rüge ist somit ebenfalls zurückzuweisen.

61      Im Rahmen einer fünften Rüge trägt die Klägerin schließlich vor, zum einen sei die Bezeichnung NORWEGIAN GETAWAY in den Vereinigten Staaten und Brasilien bereits zu ihren Gunsten als Marke für die in Rede stehenden Dienstleistungen akzeptiert und veröffentlicht worden, und zum anderen sei sie in Mexiko als Marke eingetragen worden.

62      Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und weist insbesondere darauf hin, dass die Marke in den Vereinigten Staaten noch nicht eingetragen worden sei und dass Brasilien und Mexiko keine englischsprachigen Länder seien.

63      Insoweit genügt der Hinweis, dass nach ständiger Rechtsprechung die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke auf der Grundlage der einschlägigen Unionsregelung zu beurteilen ist (Urteile des Gerichts vom 27. Februar 2002, Streamserve/HABM [STREAMSERVE], T‑106/00, Slg. 2002, II‑723, Rn. 47, vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T‑19/04, Slg. 2005, II‑2383, Rn. 37, und vom 14. September 2009, Lange Uhren/HABM [Geometrische Felder auf dem Ziffernblatt einer Uhr], T‑152/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 108). Daher können jedenfalls weder das HABM noch das Gericht durch eine in einem Drittland ergangene Entscheidung gebunden sein.

64      Nach alledem ist der erste Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund, mit dem eine Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gerügt wird

65      Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer habe fälschlich festgestellt, dass die Eintragung der angemeldeten Marke gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 abzulehnen sei, weil ihr die Unterscheidungskraft fehle.

66      Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

67      Dieser Klagegrund ist zurückzuweisen. Aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 geht nämlich eindeutig hervor, dass ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines der dort genannten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (Urteil des Gerichtshofs vom 19. September 2002, DKV/HABM, C‑104/00 P, Slg. 2002, I‑7561, Rn. 29, und Urteil des Gerichts vom 21. November 2013, Heede/HABM [Matrix-Energetics], T‑313/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 68). Daher erübrigt sich eine Entscheidung über die Begründetheit des zweiten Klagegrundes, mit dem die Klägerin eine Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung rügt.

68      Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

69      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die NCL Corporation Ltd trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).

Berardis

Czúcz

Popescu

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 23. Januar 2014.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.