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Urteil des Gerichts vom 29. Januar 2013 - Fon Wireless/HABM - nfon (nfon)

(Rechtssache T-283/11)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke nfon - Ältere Gemeinschaftsbildmarke fon und ältere nationale Wortmarke FON - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit der Zeichen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Abänderungsantrag)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Fon Wireless Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt F. Brandolini Kujman, dann Rechtsanwältin L. Montoya Terán)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: D. Walicka)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: nfon AG (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Schweyer)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 18. März 2011 (Sache R 1017/2009-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Fon Wireless Ltd und der nfon AG

Tenor

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 18. März 2011 (Sache R 1017/2009-4) wird dahin abgeändert, dass die von der nfon AG bei der Beschwerdekammer eingelegte Beschwerde zurückgewiesen wird.

Das HABM trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Fon Wireless Ltd.

Die nfon AG trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 32 vom 4.2.2012.