Language of document :

Klage, eingereicht am 18. August 2009 - Kommission/Irish Electricity Generating

(Rechtssache T-323/09)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: A.-M. Rouchaud-Joët und F. Mirza)

Beklagte: Irish Electricity Generating Co. Ltd (Waterford, Irland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihr den geschuldeten Betrag von 237 384,31 Euro zu zahlen, der sich aus einem Hauptbetrag von 180 664,70 Euro und Verzugszinsen von 56 719,61 Euro nach dem Zinssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich 3,50 % (5,56 %) für den Zeitraum vom 25. August 2003 bis zum 15. April 2009 zusammensetzt;

die Beklagte zu verurteilen, ihr ab dem 16. April 2009 täglich 27,52 Euro Zinsen zu zahlen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Im Rahmen des Vierten Forschungs-Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft habe der Rat die Entscheidung Nr. 94/806/EG vom 23. November 1994 über die Annahme eines spezifischen Programms für Forschung und technologische Entwicklung, einschließlich Demonstration, im Bereich der nichtnuklearen Energie1 erlassen. Nach Art. 5 der Entscheidung erstelle die Kommission ein Arbeitsprogramm, das die Ziele und den Inhalt des Anhangs I der Entscheidung abdecke, und veröffentliche Ausschreibungen für Vorhaben auf der Grundlage des Arbeitsprogramms.

Am 2. März 1998 sei nach der Ausschreibung der Vertrag Nr. WE/178/97/IEGB (im Folgenden: Vertrag) für den Bau von zwei Windkraftturbinen an die Beklagte vergeben worden. Die Kommission habe sich gemäß den Vertragsbedingungen bereit erklärt, von den geschätzten beihilfefähigen Gesamtkosten des Vorhabens in Höhe von 1 531 697 ECU eine finanzielle Förderung von 40 % der genehmigten beihilfefähigen Kosten des Vorhabens, höchstens jedoch 612 679 ECU, zu gewähren.

Die Beklagte habe den Vertrag aber trotz der von der Klägerin zwischen dem 6. April 1998 und dem 30. April 2001 geleisteten Vorschüsse von insgesamt 225 083,79 Euro nicht umgesetzt. Obwohl die Klägerin überdies die gemäß dem Vertrag und den Haushaltsbestimmungen der Gemeinschaft2 erforderlichen Verfahrensschritte unternommen habe, um die Höhe der Schuld zu bestimmen und der Beklagten mitzuteilen, habe letztere nicht reagiert. Daher habe die Kommission den Vertrag mit Schreiben vom 13. Dezember 2002 nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. a Ziff. I des Anhangs II des Vertrags gekündigt.

Dementsprechend habe die Kommission nach Art. 238 EG die vorliegende Klage auf Rückzahlung der Beträge erhoben, die sie ihrer Ansicht nach zu viel an die Beklagte gezahlt habe und die sich auf 180 664,70 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5,56 % ab dem Tag der Fälligkeit der Schuld, also ab dem 24. August 2003, beliefen.

____________

1 - Entscheidung Nr. 94/806/EG des Rates vom 23. November 1994 über die Annahme eines spezifischen Programms für Forschung und technologische Entwicklung, einschließlich Demonstration, im Bereich der nichtnuklearen Energie (1994-1998) (ABl. L 334, S. 87).

2 - Art. 71 der Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1) und Art. 78 ihrer Durchführungsverordnung, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357, S. 1).