Language of document : ECLI:EU:T:2011:172

BESCHLUSS DES GERICHTS (Sechste Kammer)

13. April 2011(*)

„Nichtigkeitsklage – Schutz der finanziellen Interessen der Union – Frühwarnsystem (FWS) zur Identifikation des mit einem Rechtssubjekt verbundenen Risikograds – Untersuchung des OLAF zur Abwicklung eines öffentlichen Auftrags über ein Projekt zur institutionellen Modernisierung in Syrien – Entscheidungen über einen Antrag auf Eingabe der Warnmeldungen W1a und W1b – Streitgegenstand – Anfechtbare Handlungen – Zulässigkeit“

In der Rechtssache T‑320/09

Planet AE mit Sitz in Athen (Griechenland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Christianos,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch D. Triantafyllou und F. Dintilhac als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), mit denen die Eintragung der Klägerin in das Frühwarnsystem (FWS) beziehungsweise die Eingabe der W1a-Warnmeldung und anschließend der W1b-Warnmeldung beantragt wurde,

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten E. Moavero Milanesi sowie der Richter N. Wahl (Berichterstatter) und S. Soldevila Fragoso,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

 Rechtlicher Rahmen

1        Zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaften erließ die Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 16. Dezember 2008 den Beschluss 2008/969/EG, Euratom über das von den Anweisungsbefugten der Kommission und den Exekutivagenturen zu verwendende Frühwarnsystem (ABl. L 344, S. 125). Das Frühwarnsystem (FWS) soll die Weitergabe vertraulicher Informationen über Dritte gewährleisten, die dem Ruf oder den finanziellen Interessen der Gemeinschaften Schaden zufügen oder die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Gemeinschaftsmittel beeinträchtigen könnten (vierter Erwägungsgrund des Beschlusses 2008/969).

2        Das FWS beruht auf Warnmeldungen, durch die sich der mit einem Rechtssubjekt verbundene Risikograd anhand gestaffelter Kategorien mit W1 als niedrigstem Risikograd und W5 als höchstem Risikograd identifizieren lässt (Art. 9 des Beschlusses 2008/969).

3        Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), das im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben im Hinblick auf die Durchführung von Untersuchungen und die Erhebung von Informationen zur Betrugsbekämpfung Zugang zum FWS erhält, ist verpflichtet, gemeinsam mit den verantwortlichen Anweisungsbefugten und dem Internen Auditdienst die Eingabe, Änderung und Löschung von FWS-Warnmeldungen zu beantragen, für deren Verwaltung der Rechnungsführer der Kommission oder die ihm unterstehenden Bediensteten verantwortlich sind (fünfter bis siebter Erwägungsgrund und Art. 4 bis 6 des Beschlusses 2008/969).

4        Art. 4 Abs. 1 des Beschlusses 2008/969 sieht vor, dass „[d]er Rechnungsführer der Kommission … auf Antrag des verantwortlichen [bevollmächtigten Anweisungsbefugten], des OLAF oder des Internen Auditdienstes (IAD) den Eintrag, die Änderung bzw. die Löschung einer FWS-Warnmeldung vor[nimmt]“. Art. 6 Abs. 2 bestimmt, dass „[b]ei Vergabe- und Finanzhilfeverfahren … der verantwortliche [bevollmächtigte Anweisungsbefugte] bzw. seine Mitarbeiter [prüfen,] bevor der Vergabebeschluss ergeht, ob eine FWS-Warnmeldung vorliegt“.

5        Art. 10 Abs. 1 des Beschlusses 2008/969 sieht vor, dass „[d]as OLAF … die Eingabe einer W1a-Warnmeldung [beantragt], wenn es bereits im Frühstadium einer Untersuchung hinreichenden Grund zu der Annahme hat, dass es bei einem Dritten, insbesondere wenn dieser Gemeinschaftsmittel erhält oder erhalten hat, voraussichtlich zur Feststellung von schwerwiegenden Verwaltungsfehlern oder Betrug kommen wird“.

6        Art. 10 Abs. 2 des Beschlusses 2008/969 sieht u. a. vor, dass das OLAF die Eingabe einer W1b-Warnmeldung beantragt, wenn es aufgrund seiner Untersuchungen hinreichenden Grund zu der Annahme hat, dass es bei einem Dritten, insbesondere wenn dieser Gemeinschaftsmittel erhält oder erhalten hat, voraussichtlich zur Feststellung von schwerwiegenden Verwaltungsfehlern oder Betrug kommen wird.

7        Art. 16 des Beschlusses 2008/969 bestimmt: „Eine W1-Warnmeldung wird ausschließlich zu Informationszwecken eingegeben und kann lediglich verschärfte Überwachungsmaßnahmen bewirken.“

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

8        Die Klägerin Planet AE ist ein griechisches Unternehmen, das Beratungsleistungen im Bereich der Verwaltung von Unternehmen anbietet. Seit 2006 ist sie als Mitglied von drei Konsortien an drei Projekten in Syrien beteiligt, die von der Kommission finanziert werden. Seit dem 16. Oktober 2007 ist sie Gegenstand einer Untersuchung des OLAF, da der Verdacht auf Unregelmäßigkeiten im Rahmen dieser drei Projekte bestand.

9        Im Anschluss an ein Ausschreibungsverfahren im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms für Forschung und technologische Entwicklung forderte die Kommission die Klägerin mit Schreiben vom 18. April 2008 auf, Verhandlungen aufzunehmen, um die endgültigen Bedingungen einer Finanzhilfevereinbarung festzulegen, die den Vorschlag der Klägerin betraf, die Koordinatorfunktion für ein Konsortium in Bezug auf das Projekt „Advancing knowledge – intensive entrepreneurship and innovation for growth and social well-being in Europe“ (im Folgenden: AEGIS) zu übernehmen. In ihrem Schreiben wies die Kommission darauf hin, dass die etwaige Finanzhilfe der Gemeinschaft maximal 3 300 000 Euro betragen werde und die Verhandlungen vor dem 30. Juni 2008 abgeschlossen sein müssten.

10      Im Rahmen seiner oben in Randnr. 8 erwähnten Untersuchung beantragte das OLAF zweimal die Eintragung der Klägerin in das FWS. Am 26. Februar 2009 beantragte das OLAF die Eingabe einer W1a-Warnmeldung, und am 19. Mai 2009 beantragte es die Eingabe einer W1b-Warnmeldung. Die Eingaben erfolgten am 10. März bzw. 25. Mai 2009.

11      Am 27. Februar 2009 übersandte die Kommission der Klägerin die ausgehandelte Finanzhilfevereinbarung zur Unterschrift durch die Klägerin und die übrigen Konsortiumsmitglieder. Am 11. März 2009 sandte die Klägerin der Kommission die unterzeichnete Finanzhilfevereinbarung zurück, damit sie auch von der Kommission unterzeichnet werden konnte.

12      Mit E-Mail vom 4. Juni 2009 teilte die Kommission der Klägerin mit, dass das Verfahren zur Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung ausgesetzt werde, bis eine zusätzliche Bedingung erfüllt sei, und zwar die Eröffnung eines Sperrkontos durch die Klägerin, bei dem diese ausschließlich über den ihr zustehenden Teil des Vorschusses aus der Finanzhilfevereinbarung verfügen könne, während der Rest des Vorschusses von der Bank direkt an die übrigen Konsortiumsmitglieder ausgezahlt werde. In der E-Mail wurde darauf hingewiesen, dass diese neue Bedingung aufgrund eines unerwarteten Ereignisses, nämlich der Eintragung der Klägerin in das FWS bzw. der Eingabe der W1a-Warnmeldung und anschließend der W1b-Warnmeldung, notwendig geworden sei.

13      Nachdem die Klägerin mit ihrer Bank vereinbart hatte, dass diese nach Erhalt des von der Kommission zu zahlenden Vorschusses jedem Konsortiumsmitglied den ihm zustehenden Betrag überweisen würde, unterzeichnete die Kommission am 3. Juli 2009 die Finanzhilfevereinbarung.

 Verfahren und Anträge der Parteien

14      Mit Klageschrift, die am 14. August 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

15      Die Kommission hat mit gesondertem Schriftsatz, der am 9. November 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, nach Art. 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben.

16      Die Klägerin hat ihre Erklärungen zur Einrede der Unzulässigkeit am 5. Januar 2010 eingereicht.

17      In der Klageschrift beantragt die Klägerin,

–        die beiden Entscheidungen des OLAF vom 26. Februar 2009 und vom 19. Mai 2009, von denen sie am 4. Juni 2009 Kenntnis erlangte und mit denen ihre Eintragung in das FWS bzw. die Eingabe der W1a-Warnmeldung und anschließend der W1b-Warnmeldung beantragt wurde, für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

18      In ihrer Einrede der Unzulässigkeit beantragt die Kommission,

–        die Klage für unzulässig zu erklären;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

19      In ihrer Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit beantragt die Klägerin, diese Einrede zurückzuweisen und die Klage für zulässig zu erklären.

 Rechtliche Würdigung

20      Nach Art. 114 §§ 1 und 4 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht auf Antrag einer Partei vorab über die Einrede der Unzulässigkeit entscheiden. Gemäß Art. 114 § 3 wird über den Antrag mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Im vorliegenden Fall hält das Gericht den Akteninhalt für ausreichend und sieht keinen Anlass, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

 Zum Streitgegenstand

21      Vorab ist festzustellen, dass die Klägerin zwar formal die Nichtigerklärung der Entscheidungen des OLAF vom 26. Februar 2009 und vom 19. Mai 2009 beantragt hat, mit denen ihre Eintragung in das FWS beantragt wurde, doch aus dem Inhalt der Klageschrift geht eindeutig hervor, dass sie sich auch auf die Entscheidungen über die Eingabe der W1a-Warnmeldung und der W1b-Warnmeldung bezieht.

22      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 44 der Verfahrensordnung die Klageschrift u. a. den Streitgegenstand und die Anträge des Klägers enthalten muss. Außerdem müssen nach der Rechtsprechung die Anträge genau und eindeutig formuliert sein, da andernfalls die Gefahr bestünde, dass das Gericht infra oder ultra petita entscheidet und die Rechte der beklagten Partei beeinträchtigt werden (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 14. Dezember 1962, Meroni/Hohe Behörde, 46/59 und 47/59, Slg. 1962, 837, 854).

23      Die Identifikation der angefochtenen Handlung kann sich jedoch implizit aus den Angaben in der Klageschrift und aus dem gesamten Vorbringen darin ergeben (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofs vom 7. Februar 1994, PIA HiFi/Kommission, C‑388/93, Slg. 1994, I‑387, Randnr. 10). Ferner kann nach der Rechtsprechung eine Klage, die förmlich gegen eine Maßnahme gerichtet ist, die zu einer als Einheit zu wertenden Mehrheit von Maßnahmen gehört, auch, soweit erforderlich, als gegen die anderen Maßnahmen gerichtet angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 2. März 1967, Simet und Feram/Hohe Behörde, 25/65 und 26/65, Slg. 1967, 42, 56).

24      In der vorliegenden Rechtssache geht aus den Art. 4 und 5 des Beschlusses 2008/969 hervor, dass erstens im FWS die Unterscheidung zwischen dem Antrag auf Eingabe einer Warnmeldung und ihrer Eingabe rein administrativer Natur ist und auf die Zentralisierung und Standardisierung der technischen Verwaltung dieses Systems gerichtet ist und dass zweitens in diesem System nach den Anträgen auf Eingabe von Warnmeldungen tatsächlich Warnmeldungen vorgenommen werden, ohne dass eine Sachprüfung erfolgt.

25      Zwar sind nämlich die mit der Verwaltung des FWS verbundenen Aufgaben, wie z. B. Eingabe, Änderung oder Löschung von Warnmeldungen im FWS, einer einzelnen Dienststelle innerhalb der Kommission – nämlich dem Rechnungsführer der Kommission oder den ihm unterstehenden Bediensteten – zugewiesen, doch sieht der Beschluss 2008/969 vor, dass die Voraussetzungen, die solche Maßnahmen auslösen, von verschiedenen Kommissionsdienststellen (der verantwortliche bevollmächtigte Anweisungsbefugte, der Generaldirektor oder ein Direktor des OLAF oder des Internen Auditdiensts) beobachtet und analysiert werden und diese verpflichtet sind, ihre Ergebnisse in Bezug auf die Notwendigkeit einer Maßnahme dem Rechnungsführer mitzuteilen, der verpflichtet ist, die beantragte Maßnahme durchzuführen. Aus der Perspektive eines in dem System eingetragenen Rechtssubjekts sind daher der Antrag auf Eingabe einer Warnmeldung und die tatsächliche Warnmeldung eine als Einheit zu wertende Mehrheit von Maßnahmen.

26      Im Übrigen beruht die Unzulässigkeitseinrede der Kommission auf der Prämisse, dass es die Entscheidungen über die Eingabe der W1a-Warnmeldung und der W1b-Warnmeldung sind, die angefochten werden und den Streitgegenstand darstellen, obwohl sich die förmlichen Anträge der Klägerin auf die Anträge des OLAF auf Eintragung der Klägerin in das FWS beziehen. Die Kommission macht in ihrer Einrede nämlich nur Argumente geltend, die auf den Nachweis gerichtet sind, dass diese Entscheidungen keine anfechtbaren Handlungen sind. Folglich ist die Kommission hinsichtlich der Absicht der Klägerin, die Nichtigerklärung der Entscheidungen über die Eingabe dieser Warnmeldungen zu beantragen, keinem Irrtum erlegen, und ihre Verteidigungsrechte sind nicht aufgrund des Umstands verletzt, dass diese Entscheidungen ebenfalls den Streitgegenstand bilden.

27      Somit ist angesichts der oben in den Randnrn. 22 und 23 angeführten Rechtsprechung und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Rechtsstreits festzustellen, dass die Klage, die förmlich gegen die Entscheidungen des OLAF vom 26. Februar 2009 und vom 19. Mai 2009, mit denen die Eintragung der Klägerin in das FWS beantragt wurde, gerichtet ist, auch, soweit erforderlich, als gegen die Entscheidungen über die Eingabe der W1a-Warnmeldung und der W1b-Warnmeldung gerichtet anzusehen ist (im Folgenden insgesamt: streitige Handlungen).

 Zur Einrede der Unzulässigkeit

 Vorbringen der Parteien

28      Die Klägerin hat in der verfahrenseinleitenden Klageschrift und in ihrer Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit geltend gemacht, dass die streitigen Handlungen verbindliche Rechtswirkungen erzeugt und ihre Interessen beeinträchtigt hätten, indem sie ihre sachliche und rechtliche Lage verändert hätten.

29      Zunächst trägt die Klägerin vor, dass die streitigen Handlungen die Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung erheblich verzögert hätten. Dadurch seien der Klägerin zusätzliche Kosten entstanden, denn sie sei gezwungen gewesen, den Zeitplan für die Durchführung der Finanzhilfevereinbarung zu ändern und einen Darlehensvertrag abzuschließen, um den Engpass zu überbrücken, der durch die ausgebliebene Zahlung des von der Kommission zugesagten Vorschusses entstanden sei. Außerdem macht die Klägerin geltend, sie habe am 1. Januar 2009 mit der Bereitstellung ihrer Dienstleistungen begonnen, was in den Verhandlungen vereinbart und von der Kommission gebilligt worden sei, und daher habe sie Verpflichtungen finanzieller Art übernommen.

30      Die streitigen Handlungen hätten auch dazu geführt, dass ein Sperrkonto als Bedingung vorgeschrieben worden sei, was in den Verhandlungen, die vor dem Erlass der streitigen Handlungen geführt und abgeschlossen worden seien, nicht vorgesehen gewesen sei.

31      Die Klägerin macht darüber hinaus geltend, dass die streitigen Handlungen anfechtbar seien, da sie ihre sachliche Lage geändert hätten. Die verzögerte Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung sowie die Einschränkung in Bezug auf die Verteilung des auf ihr Konto gezahlten Vorschusses hätten ihren Ruf beschädigt, da sie sich gegenüber den übrigen Mitgliedern des Konsortiums in einer peinlichen Lage befunden habe und sie ihnen das Verhalten der Kommission habe erklären müssen. Die streitigen Handlungen hätten auch die Stellung beeinträchtigt, die sie vor dem Erlass der streitigen Handlungen gehabt habe, d. h. die Stellung als Unternehmen, das den Zuschlag für das Projekt erhalten habe, und die Stellung als Koordinatorin des Konsortiums, indem diese Stellung auf ihre Funktion als Unternehmen, das den Zuschlag für das Projekt erhalten habe, und als Koordinatorin des Konsortiums unter Auflagen reduziert worden sei.

32      Zur Stützung ihrer Einrede der Unzulässigkeit trägt die Kommission vor, dass die streitigen Handlungen naturgemäß nicht im Rahmen einer Nichtigkeitsklage angefochten werden könnten, da es sich lediglich um interne Informations- und Vorsichtsmaßnahmen handle. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs seien interne Maßnahmen, die außerhalb der Sphäre der Gemeinschaftsverwaltung keine Rechtswirkungen entfalteten, nicht Gegenstand der Rechtmäßigkeitskontrolle nach Art. 230 EG. Im Übrigen manifestiere sich in den streitigen Handlungen bloß das umsichtige Verhalten, das die Kommission an den Tag legen müsse, bevor sie vertragliche Verpflichtungen über Finanzmittel der Union eingehe.

33      Zwar habe die Eintragung der Klägerin in das FWS gesteigerte Überwachungspflichten der zuständigen Anweisungsbefugten begründet, doch habe die Klägerin nicht dargelegt, dass die streitigen Handlungen ihr gegenüber Rechtswirkungen entfaltet hätten, indem sie ihre Rechte beeinträchtigt oder ihr neue Verpflichtungen auferlegt hätten. In diesem Zusammenhang bestreitet die Kommission, dass die verzögerte Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung eine Rechtswirkung entfaltet habe. Eine solche Verzögerung sei in der Geschäftswelt üblich, da die Parteien ihre jeweiligen Interessen schützen müssten, und sei übrigens im vorliegenden Fall bereits bei der Regelung anderer Fragen aufgetreten. Folglich habe die fragliche Verzögerung für die Klägerin keine Verpflichtungen begründet und nicht zu einer Verletzung ihrer Rechte im Sinne der Rechtsprechung zu Handlungen, die Gegenstand einer Klage nach Art. 230 EG sein können, geführt.

34      Außerdem gebe es keinen unmittelbaren kausalen Zusammenhang zwischen den streitigen Handlungen einerseits und dem Rückgriff der Klägerin auf einen Bankkredit sowie dem Umstand, dass die Klägerin an der Auszahlung des Vorschusses an die übrigen Konsortiumsmitglieder gehindert werde, andererseits. Dass die Klägerin auf einen Bankkredit zurückgegriffen habe, sei vielmehr darauf zurückzuführen, dass die Klägerin bereits vor Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung voreilig Ausgaben getätigt habe, und sei keine Folge der streitigen Handlungen. Ebenso sei die Lösung, die schließlich hinsichtlich der Auszahlung des Vorschusses an die übrigen Konsortiumsmitglieder vereinbart worden sei, das Ergebnis der „Beratungsverhandlungen“ („consultations-délibérations“) zwischen der Kommission, der Klägerin und ihren Banken und keine „automatische Folge“ der streitigen Handlungen.

35      Außerdem habe die Vorgabe, dass die Klägerin die Auszahlung des Vorschusses an die übrigen Konsortiumsmitglieder nicht verwalten dürfe, die Klägerin von einer Verpflichtung entbunden und könne daher nicht als nachteilig angesehen werden.

36      Schließlich ist die Kommission der Ansicht, dass die Fragen, die die übrigen Konsortiumsmitglieder der Klägerin in Bezug auf die verzögerte Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung gestellt hätten, und die Beantwortung dieser Fragen keine Rechtswirkungen für die Klägerin erzeugten.

 Würdigung durch das Gericht

37      Nach ständiger Rechtsprechung ist die Nichtigkeitsklage gegen alle Maßnahmen der Organe, die Rechtswirkungen erzeugen sollen, unabhängig von ihrer Rechtsnatur oder Form statthaft. Insbesondere gelten alle Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung berühren können, als anfechtbar im Sinne von Art. 230 EG (Urteile des Gerichtshofs vom 11. November 1981, IBM/Kommission, 60/81, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9, und vom 17. Juli 2008, Athinaïki Techniki/Kommission, C‑521/06 P, Slg. 2008, I‑5829, Randnr. 29).

38      Dagegen sind Klagen, die sich gegen Handlungen richten, die nur interne Verwaltungsmaßnahmen darstellen und folglich keine Wirkung außerhalb der Verwaltung entfalten, unzulässig (vgl. Beschluss des Gerichtshofs vom 4. Juni 1986, Groupe des droites européennes/Parlament, 78/85, Slg. 1986, 1753, Randnrn. 10 und 11, und Urteil des Gerichtshofs vom 9. Oktober 1990, Frankreich/Kommission, C‑366/88, Slg. 1990, I‑3571, Randnr. 9 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zur Stützung ihrer Einrede der Unzulässigkeit beruft sich die Kommission auf diese Rechtsprechung, und sie macht geltend, dass die streitigen Handlungen nicht anfechtbar seien, da es sich lediglich um interne Informationsmaßnahmen handle.

39      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es, wenn die Verwaltung eine Datenverarbeitung zu rein internen Zwecken durchführt, u. a. durch Zusammenführung, Verwaltung und Nutzung von Daten, keineswegs ausgeschlossen ist, dass solche Maßnahmen die Interessen der Betroffenen im Sinne der oben in Randnr. 37 angeführten Rechtsprechung beeinträchtigen können. Ob eine solche Beeinträchtigung vorliegt, hängt nämlich von mehreren Faktoren ab, u. a. von der Art der verarbeiteten Daten, dem besonderen Zweck der Verarbeitung, den genauen Folgen, die diese Verarbeitung haben kann, und der Vereinbarkeit des Zwecks und der Folgen der fraglichen Verarbeitung mit den geltenden Bestimmungen, die die Zuständigkeit der Verwaltung eingrenzen.

40      Was den zuletzt genannten Aspekt betrifft, stellt das Gericht fest, dass der Beschluss 2008/969, der den streitigen Handlungen zugrunde liegt, auf keine Bestimmung des Primär- oder abgeleiteten Rechts Bezug nimmt, die der Kommission ausdrücklich die Zuständigkeit überträgt, im Hinblick auf juristische oder natürliche Personen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie eine Gefahr für die finanziellen Interessen der Union darstellen, eine Datenbank einzurichten, zu betreiben und zu verwalten. Zwar verweist der dritte Erwägungsgrund des Beschlusses 2008/969 auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1, im Folgenden: Haushaltsordnung), doch Art. 95 der Haushaltsordnung sieht in seiner auf den Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache anwendbaren Fassung nur das Betreiben einer zentralen Datenbank vor, die juristische und natürliche Personen erfasst, die aufgrund von Insolvenz, Verurteilung wegen schwerer beruflicher Verfehlung oder Straftaten zulasten der finanziellen Interessen der Union von Finanzhilfen der Union ausgeschlossen sind.

41      Auch wenn die Klägerin keinen entsprechenden Klagegrund geltend gemacht hat, stellt die Unzuständigkeit des Urhebers der streitigen Handlungen einen das zwingende Recht betreffenden Gesichtspunkt dar, der als solcher von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 28. Januar 2003, Laboratoires Servier/Kommission, T‑147/00, Slg. 2003, II‑85, Randnr. 45, und vom 8. Juli 2010, Kommission/Putterie-De-Beukelaer, T‑160/08 P, Slg. 2010, II‑0000, Randnr. 61).

42      Für die Untersuchung der Frage, ob die streitigen Handlungen mit dem Mangel der Unzuständigkeit behaftet sind, ist daher schon aus diesem Grund der Inhalt der streitigen Handlungen zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 13. November 1991, Frankreich/Kommission, C‑303/90, Slg. 1991, I‑5315, Randnr. 10, und vom 20. März 1997, Frankreich/Kommission, C‑57/95, Slg. 1997, I‑1627, Randnr. 9).

43      Um über die Unzulässigkeitseinrede der Kommission entscheiden zu können und unter Berücksichtigung der in diesem Stadium zugrunde gelegten Annahme, dass die Kommission befugt ist, die mit den streitigen Handlungen verbundenen Datenverarbeitungen vorzunehmen, ist jedoch zu prüfen, ob die Warnmeldung über ein Unternehmen im FWS und insbesondere in der Kategorie W1 eine Maßnahme darstellt, die nur das Verhältnis zwischen Vorgesetztem und nachgeordneten Stellen betrifft und deren Wirkungen auf den internen Bereich der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union beschränkt sind.

44      Hierzu ist Art. 6 des Beschlusses 2008/969 zu entnehmen, dass die verantwortlichen Anweisungsbefugten innerhalb der Kommission im Rahmen von Mittelbindungen sowie im Rahmen von Vergabe- und Finanzhilfeverfahren prüfen müssen, ob für die Bewerber eine Warnmeldung in das FWS eingegeben wurde. Ist dies der Fall, ermächtigen und verpflichten die Art. 15 bis 17 und 19 bis 22 des Beschlusses 2008/969 den Rechnungsführer oder die betreffenden Anweisungsbefugten, in Bezug auf den jeweiligen Bewerber oder das jeweilige Projekt spezielle Maßnahmen zu ergreifen. Angesichts des Ziels, das dem Beschluss 2008/969 inhärent ist, nämlich der Schutz der finanziellen Interessen der Union im Rahmen der Durchführung von Haushaltsmaßnahmen, kann folglich die Wirkung einer FWS-Warnmeldung über ein Rechtssubjekt selbst in der Kategorie W1 nicht auf den internen Bereich der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union beschränkt sein, und eine solche Warnmeldung beeinträchtigt zwangsläufig das Verhältnis zwischen den betreffenden Anweisungsbefugten und diesem Rechtssubjekt.

45      Auch wenn Art. 16 des Beschlusses 2008/969, wonach „[e]ine W1-Warnmeldung … ausschließlich zu Informationszwecken eingegeben [wird] und … lediglich verschärfte Überwachungsmaßnahmen bewirken“ kann, weniger belastend ist als die Art. 15, 17 und 19 bis 22 des Beschlusses, geht aus dem Wortlaut von Art. 16 sowie der Systematik des Beschlusses hervor, dass die Feststellung einer W1-Warnmeldung den betreffenden Anweisungsbefugten in Wirklichkeit verpflichtet, verschärfte Überwachungsmaßnahmen zu ergreifen, was die Kommission im Übrigen in ihrer Einrede der Unzulässigkeit anerkennt. Eine W1-Warnmeldung wäre nämlich sinnlos, wenn der betreffende Anweisungsbefugte, der über den Verdacht auf Betrug oder schwerwiegende Verwaltungsfehler unterrichtet wird (vgl. Art. 10 des Beschlusses 2008/969), nicht verpflichtet wäre, eine Verschärfung der Überwachungsmaßnahmen zu gewährleisten.

46      Im vorliegenden Fall ergibt sich die auf den streitigen Handlungen beruhende Verpflichtung des betreffenden Anweisungsbefugten, Maßnahmen gegenüber der Klägerin zu ergreifen, eindeutig aus dem Inhalt der E-Mail, die die Klägerin am 4. Juni 2009 von der Kommission erhielt. Mit dieser E-Mail teilte der für die Vergabe des AEGIS-Projekts zuständige Bedienstete der Klägerin mit, wenn die Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung ausgesetzt worden und eine zusätzliche Bedingung aufgestellt worden sei, so sei dies auf die Warnmeldung in Bezug auf die Klägerin zurückzuführen; seine Dienststelle habe nichts damit zu tun.

47      Da erwiesen ist, dass die streitigen Handlungen tatsächlich Wirkungen außerhalb des internen Bereichs der Kommission entfalteten, ist somit zu prüfen, ob diese Wirkungen als verbindliche Rechtswirkungen angesehen werden können, die die Interessen der Klägerin durch eine qualifizierte Änderung ihrer Rechtsstellung berühren können.

48      Hierzu ist festzustellen, dass Rechtssubjekte, die Finanzmittel der Union beantragen, durch eine FWS-Warnmeldung beeinträchtigt werden, da sie, um ihre finanziellen Interessen verfolgen zu können, gezwungen sind, sich den speziell für sie geltenden Bedingungen oder verschärften Vorsichtsmaßnahmen zu unterwerfen, die von den betreffenden Anweisungsbefugten festgelegt werden. Solche Bedingungen und Vorsichtsmaßnahmen können in Form von neuen vertraglichen Verpflichtungen und nicht vorgesehenen wirtschaftlichen Belastungen oder auch – wie im vorliegenden Fall – Auswirkungen auf die interne Organisation eines Konsortiums, dem das jeweilige Rechtssubjekt angehört, vorliegen.

49      Im vorliegenden Fall befand sich die Klägerin seit ihrer Eintragung in das FWS durch Eingabe der W1a-Warnmeldung in einer ungünstigeren Lage als vor dem Erlass der streitigen Handlungen, da die Kommission − wie oben in Randnr. 45 dargelegt − verpflichtet war, verschärfte Überwachungsmaßnahmen festzulegen. Von dieser veränderten Rechtsstellung der Klägerin zeugen die E-Mail der Kommission vom 4. Juni 2009 und die anschließende Korrespondenz, woraus hervorgeht, dass die Klägerin, um den Vertrag über das AEGIS-Projekt abschließen zu können, darauf verzichten musste, die Verteilung der Zuschüsse unter den Mitgliedern des Konsortiums, dem sie angehörte, zu verwalten.

50      Genauer gesagt teilte die Kommission in ihrer E-Mail vom 4. Juni 2009 mit, dass ein unvorhergesehenes Problem, nämlich die Warnmeldung über die Klägerin im FWS, dazu geführt habe, dass die Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung ausgesetzt werde, und sie machte detaillierte Angaben zu den Maßnahmen, die die Klägerin ergreifen müsse, um die ihr von der Kommission auferlegte neue Bedingung für die Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung zu erfüllen.

51      Aus alledem ergibt sich, dass die streitigen Handlungen den Verhandlungsspielraum der Klägerin, die Organisation innerhalb ihres Konsortiums und damit ihre Möglichkeiten, das AEGIS-Projekt wirksam abzuschließen, beeinträchtigten. Verweigerte man der Klägerin die Möglichkeit, den Sachverhalt, der den streitigen Handlungen zugrunde liegt, gerichtlich überprüfen zu lassen, wäre dies mit einer Union des Rechts nicht vereinbar.

52      Dies gilt umso mehr angesichts des Umstands, dass der Beschluss 2008/969 für die juristischen und natürlichen Personen kein Recht auf Information und erst recht nicht auf Anhörung vor ihrer Eintragung in das FWS durch Eingabe der Warnmeldungen W1, W2, W3, W4 und W5b vorsieht. Zwar kann eine Person, die aus einem beliebigen Grund über ihre Eintragung in das System informiert wurde, gemäß Art. 8 Abs. 2 Buchst. b des Beschlusses 2008/969 die Berichtigung der sie betreffenden Daten beantragen. Die Entscheidung darüber, ob eine solche Berichtigung vorgenommen wird, liegt jedoch gänzlich im Ermessen der Verwaltung, und zwar im Ermessen der Dienststelle, die die Eintragung dieser Person in das FWS beantragt hat.

53      Schließlich ist festzustellen, dass die streitigen Handlungen nicht als nicht anfechtbare Zwischen- und Vorbereitungshandlungen angesehen werden können. Sie weisen nämlich nicht nur die rechtlichen Merkmale anfechtbarer Handlungen auf (vgl. oben, Randnrn. 44 bis 48), sondern schließen auch ein besonderes Verfahren ab (nämlich die Eintragung eines Rechtssubjekts in eine „Warnliste“, ohne dass das Rechtssubjekt zu den Gründen der Eintragung angehört wurde), welches sich von den Entscheidungen unterscheidet, die den besonderen Anforderungen, die im Beschluss 2008/969 vorgesehen sind, Rechnung tragen (vgl. in diesem Sinne Urteil IBM/Kommission, Randnr. 11).

54      Aus alledem folgt, dass das Vorbringen der Kommission, die Klage sei unzulässig, nicht durchgreift.

55      Folglich ist die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen.

 Kosten

56      Nach Art. 87 Abs. 1 der Verfahrensordnung wird über die Kosten im Endurteil oder in dem Beschluss, der das Verfahren beendet, entschieden.

57      Die Kostenentscheidung bleibt somit in diesem Verfahrensstadium vorbehalten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

beschlossen:

1.      Die Einrede der Unzulässigkeit wird zurückgewiesen.

2.      Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 13. April 2011

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      E. Moavero Milanesi


* Verfahrenssprache: Griechisch.