URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)
24. September 1998 (1)
„Schadensersatzklage Außervertragliche Haftung Milch Zusatzabgabe
Erzeuger, die Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtungen eingegangen
sind Entschädigung Verordnung (EWG) Nr. 2187/93 Zinsen“
In der Rechtssache T-112/95
Peter Dethlefs und 38 andere Landwirte, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte
Bernd Meisterernst, Mechtild Düsing, Dietrich Manstetten, Frank Schulze und
Winfried Haneklaus, Münster, Zustellungsanschrift: Kanzlei Dupong et Dupong,
4-6, rue de la Boucherie, Luxemburg,
gegen
Rat der Europäischen Union, vertreten durch Rechtsberater Arthur Brautigam als
Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Alessandro Morbilli,
Generaldirektor der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank,
100, boulevard Konrad Adenauer, Luxemburg,
und
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater
Dierk Booß als Bevollmächtigten, Beistände: Rechtsanwälte Hans-Jürgen Rabe und
Georg M. Berrisch, Hamburg und Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos
Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
wegen Verurteilung der Beklagten gemäß Artikel 178 und 215 Absatz 2 EG-Vertrag zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 8 % des den Klägern nach der
Verordnung (EWG) Nr. 2187/93 des Rates vom 22. Juli 1993 über das Angebot
einer Entschädigung an bestimmte Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen, die
vorübergehend an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert waren (ABl. L 196, S. 6),
gezahlten Entschädigungsbetrags zuzüglich Verzugszinsen auf die so berechneten
Beträge
erläßt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten B. Vesterdorf sowie der Richter R. M. Moura
Ramos und P. Mengozzi,
Kanzler: J. Palacio González, Verwaltungsrat, später B. Pastor,
Hauptverwaltungsrätin
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14.
Januar 1998 und vom 2. April 1998,
folgendes
Urteil
Rechtlicher Rahmen
- 1.
- Mit Urteil vom 19. Mai 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-104/89 und
C-37/90 (Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 1992, I-3061; im folgenden: Urteil
Mulder) entschied der Gerichtshof, daß die Gemeinschaft für die Schäden haftet,
die bestimmte Milcherzeuger, die durch die Anwendung der Verordnung Nr. 857/84
des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe
gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und
Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 13) an der Vermarktung von Milch gehindert
waren, erlitten hatten, weil sie Verpflichtungen gemäß der Verordnung Nr. 1078/77
des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung einer Prämienregelung für die
Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der
Milchkuhbestände (ABl. L 131, S. 1) eingegangen waren.
- 2.
- Angesichts der großen Zahl der vom Urteil Mulder betroffenen Erzeuger und um
dessen volle Wirksamkeit zu gewährleisten, erließ der Rat die Verordnung (EWG)
Nr. 2187/93 vom 22. Juli 1993 über das Angebot einer Entschädigung an bestimmte
Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen, die vorübergehend an der Ausübung
ihrer Tätigkeit gehindert waren (ABl. L 196, S. 6). Diese Verordnung sieht vor, daß
den Erzeugern, die unter bestimmten Voraussetzungen durch die Regelung, auf die
sich das Urteil Mulder bezog, geschädigt worden waren, eine pauschale
Entschädigung angeboten wird.
- 3.
- Die fragliche Verordnung sieht insbesondere vor, daß die nationalen Behörden den
Erzeugern im Namen und für Rechnung des Rates und der Kommission ein
Entschädigungsangebot übermitteln. Nach Artikel 14 Absatz 4 wird dieses Angebot
durch Rücksendung der als richtig anerkannten und unterzeichneten Quittung
innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Angebots angenommen; damit wird
gegenüber den Gemeinschaftsorganen auf die Geltendmachung, ganz gleich in
welcher Form, des in Artikel 1 der Verordnung genannten Schadens verzichtet.
Wird das Angebot nicht innerhalb von zwei Monaten angenommen, so sind die
betreffenden Gemeinschaftsorgane künftig nicht mehr daran gebunden (Artikel 14
Absatz 3).
- 4.
- Artikel 12 der Verordnung sieht vor, daß der Entschädigungsbetrag bis zur
Auszahlung der jeweiligen Entschädigung um 8 % Verzugszinsen jährlich zu
erhöhen ist.
- 5.
- Das Muster für die Quittung über den Ausgleich aller Ansprüche, auf die sich
Artikel 14 bezieht, wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 2648/93 der
Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 2187/93 (ABl.
L 243, S. 1) festgelegt.
- 6.
- Diese Quittung lautet wie folgt:
„Der Unterzeichnete ... erklärt hiermit, daß er das Entschädigungsangebot ... als
Ausgleich für jeglichen gegenüber den Gemeinschaftsorganen geltend gemachten
Schaden aufgrund seiner Teilnahme an der mit der Verordnung (EWG) Nr.
1078/77 des Rates ... eingeführten Nichtvermarktungs-/Umstellungsregelung
annimmt und daß er jetzt und künftighin ausdrücklich auf weitere diesbezügliche
Ansprüche seinerseits oder seitens seiner etwaigen Rechtsnachfolger oder
Anspruchsberechtigten verzichtet.“
Sachverhalt
- 7.
- Die Kläger sind deutsche Milcherzeuger, die im Rahmen der Verordnung Nr.
1078/77 Verpflichtungen eingegangen waren und die infolge der Anwendung der
Verordnung Nr. 857/84 die Vermarktung von Milch nicht wiederaufnehmen
konnten.
- 8.
- Mit zwischen dem 30. März und dem 12. Dezember 1990 bei der Kanzlei des
Gerichtshofes eingegangenen Klageschriften erhoben sie Schadensersatzklagen
gegen den Rat und die Kommission. Aufgrund der Erweiterung der
Zuständigkeiten des Gerichts erster Instanz durch die Entscheidung
93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 zur Änderung des
Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom zur Errichtung eines Gerichts erster
Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 144, S. 21) wurden diese
Rechtssachen mit Beschluß des Gerichtshofes vom 27. September 1993 an das
Gericht verwiesen.
- 9.
- Nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2187/93 erhielten die Kläger in der Zeit
vom 22. November 1993 bis zum 6. Februar 1994 Entschädigungsangebote von den
zuständigen nationalen Stellen.
- 10.
- Der angebotene Entschädigungsbetrag umfaßte 8 % Zinsen jährlich für den
Zeitraum vom 19. Mai 1992 (dem Tag des Erlasses des Urteils Mulder) bis zum 30.
September 1993; außerdem sollten für den Zeitraum vom 1. Oktober 1993 bis zur
Auszahlung der Entschädigung Zinsen in gleicher Höhe hinzukommen. Alle Kläger
nahmen das Angebot innerhalb der ihnen gesetzten Frist an.
- 11.
- Nach Unterzeichnung der den Angeboten beigefügten Quittungen, die den in der
deutschen Fassung der Verordnung Nr. 2648/93 vorgesehenen Wortlaut hatten,
nahmen die Kläger ihre Klagen mit am 20. April 1994 eingegangenen Schriftsätzen
zurück; der Schriftsatz des Klägers in der Rechtssache T-62/93, Paul Gövert, ging
am 9. Mai 1994 ein. Im Rahmen dieser Klagerücknahmeschriftsätze stellten sie
auch einen Antrag auf Erstattung der Kosten durch die Beklagten gemäß Artikel
87 § 5 der Verfahrensordnung des Gerichts.
- 12.
- Da die Kommission der Ansicht war, daß auch die Verfolgung eines
Kostenerstattungsantrags nach Artikel 87 § 5 Absatz 1 Satz 2 der
Verfahrensordnung einen Verstoß gegen den gemäß Artikel 14 Absatz 4 der
Verordnung Nr. 2187/93 vorgeschriebenen pauschalen Verzicht auf die Verfolgung
weitergehender Ansprüche darstelle, wies sie die deutschen Stellen an, keine
Entschädigungszahlungen zu leisten.
- 13.
- Drei der Kläger in der vorliegenden Rechtssache (die Kläger Backhaus, Lorentz
und Mittwede, die die Klagen in den Rechtssachen T-66/93, T-115/93 und T-69/93
erhoben hatten) nahmen daraufhin am 14. und 15. Juni 1994 ihre
Kostenerstattungsanträge zurück. Die Entschädigungen wurden ihnen im Juli 1994
ausgezahlt.
- 14.
- In der Zwischenzeit hatte die Kommission beschlossen, die Auszahlung der
Entschädigungen nur noch von der Rücknahme der Schadensersatzklagen, jedoch
nicht mehr von der Rücknahme der Kostenerstattungsanträge abhängig zu machen.
- 15.
- Am 27. Juli 1994 teilte die deutsche Stelle den Klägern mit, daß die Kommission
die Auszahlung der Entschädigung nicht mehr von einem Verzicht auf die
Kostenerstattung, sondern nur noch von der Klagerücknahme abhängig mache.
- 16.
- Am 2. August 1994 teilten die Kläger der deutschen Stelle mit, daß sie ihre Klagen
zurückgenommen hätten. Daraufhin wurden die Entschädigungen ausgezahlt.
- 17.
- Gemäß Artikel 12 der Verordnung Nr. 2187/93 umfaßten die Entschädigungen die
Zahlung von Zinsen für den Zeitraum vom 19. Mai 1992 (dem Tag des Erlasses
des Urteils Mulder) bis zum Ablauf der den einzelnen Klägern gesetzten
Annahmefrist und für den Zeitraum vom 4. August 1994 bzw. im Fall der Kläger
Backhaus, Lorentz und Mittwede vom 29. Juni 1994 bis zum Zeitpunkt der
Auszahlung des Entschädigungsbetrags; am 29. Juni und am 4. August 1994 war die
nationale Stelle von den Klagerücknahmen informiert worden.
- 18.
- Mit Schreiben vom 13. Januar 1995 verlangten die Kläger von der Kommission die
Zahlung von Zinsen für den Zeitraum, für den im Rahmen der Entschädigung noch
keine Zinsen gezahlt worden waren. Mit Schreiben vom 6. März 1995 lehnte die
Kommission diesen Antrag ab.
Verfahren und Anträge der Parteien
- 19.
- Die Klageschrift ist am 8. Mai 1995 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen.
- 20.
- Mit am 21. Juni 1995 eingegangenem Schriftsatz hat der Rat die Einrede der
Unzulässigkeit erhoben und die Ansicht vertreten, er könne für den behaupteten
Schaden nicht haftbar gemacht werden. Am 16. Oktober 1995 haben die Kläger zu
dieser Einrede Stellung genommen.
- 21.
- Mit Beschluß vom 13. Mai 1996 hat das Gericht die Entscheidung über die Einrede
dem Endurteil vorbehalten.
- 22.
- Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht beschlossen, die mündliche
Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Es hat die Parteien
jedoch aufgefordert, dem Gericht einige Unterlagen vorzulegen.
- 23.
- Die Parteien haben in der Sitzung, die am 14. Januar 1998 stattfand, mündlich
verhandelt.
- 24.
- Infolge der Verhinderung eines der Kammermitglieder hat der Präsident des
Gerichts gemäß Artikel 32 § 3 der Verfahrensordnung zur Ergänzung der Kammer
einen anderen Richter bestimmt.
- 25.
- Aufgrund von Artikel 33 Absatz 2 der Verfahrensordnung hat das Gericht (Erste
Kammer) in seiner neuen Zusammensetzung mit Beschluß vom 13. März 1998
gemäß Artikel 62 der Verfahrensordnung die Wiedereröffnung der mündlichen
Verhandlung angeordnet. Die Parteien sind zu dieser erneuten mündlichen
Verhandlung am 2. April 1998 nicht erschienen.
- 26.
- Die Kläger beantragen,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie auch für den
Zeitraum zwischen dem Ablauf der zweimonatigen Annahmefrist des
Artikels 14 der Verordnung Nr. 2187/93 und dem 3. August 1994 (bzw. für
die Kläger Backhaus, Lorentz und Mittwede dem 29. Juni 1994) Zinsen in
Höhe von 8 % des ihnen gewährten Entschädigungsbetrags nebst 8 %
hiervon ab Verkündung des Urteils zu zahlen;
den Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
- 27.
- Der Rat beantragt,
die Klage als unzulässig zurückzuweisen, sofern sie gegen den Rat gerichtet
ist, und hilfsweise als unbegründet abzuweisen;
den Klägern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
- 28.
- Die Kommission beantragt,
die Klage als unbegründet abzuweisen;
den Klägern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Zur Zulässigkeit
Vorbringen der Parteien
- 29.
- Der Rat trägt vor, er habe keine Befugnisse gegenüber den nationalen Behörden,
die für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts zuständig seien. Da der den
Klägern angeblich entstandene Schaden auf die Anwendung der Verordnung Nr.
2187/93 durch die nationalen Stellen zurückzuführen sei, sei er zwangsläufig von
diesen verursacht worden, falls sie selbständig und in eigener Verantwortunggehandelt hätten, oder von der Kommission, falls diese der nationalen Stelle
rechtswidrige Weisungen erteilt habe.
- 30.
- Wie sich aus der Rechtsprechung ergebe, könne der Rat die Gemeinschaft daher
nicht vor dem Gericht vertreten, da er den angeblichen Schaden nicht verursacht
habe (Urteil des Gerichtshofes vom 13. November 1973 in den verbundenen
Rechtssachen 63/72 bis 69/72, Werhahn u. a./Rat, Slg. 1973, 1229).
- 31.
- Die Kläger tragen vor, die Einrede sei nicht begründet. Die Klageforderung sei Teil
des Schadensersatzes, der ihnen aufgrund der vom Rat erlassenen Verordnung Nr.
2187/93 zustehe. Außerdem seien die Entschädigungsangebote im Namen und für
Rechnung des Rates und der Kommission gemacht worden; die deutsche Stelle
habe stellvertretend für diese Organe gehandelt. Der Rat könne sich nicht darauf
berufen, davon nichts zu wissen, so daß die gegen ihn erhobene Klage zulässig sei.
Würdigung durch das Gericht
- 32.
- Die Parteien streiten im wesentlichen um die Frage, ob die Unterzeichnung der
Quittung, von der die Auszahlung der Entschädigung zum Ersatz des in Artikel 1
der Verordnung Nr. 2187/93 genannten Schadens abhängt, allein ausreicht, um
einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen zu begründen, oder ob hierzu auch noch
die anhängigen Klagen zurückgenommen werden müssen. Die Klage bezieht sich
also auf die Auslegung der Verordnung Nr. 2187/93 und deren Auswirkungen.
- 33.
- Diese Verordnung wurde vom Rat erlassen. Wie es in der zweiten und vierten
Begründungserwägung heißt, sollen damit gemäß dem Urteil Mulder die Erzeuger
entschädigt werden, die dadurch einen Schaden erlitten haben, daß sie nach
Übernahme einer Verpflichtung aufgrund der Verordnung Nr. 1078/77 an der
Milcherzeugung gehindert waren. Da Kommission und Rat mit diesem Urteil zur
Entschädigung der betroffenen Erzeuger verurteilt worden sind, bezieht sich die
Klage also auf die Auslegung einer Rechtsvorschrift, mit der die volle Wirksamkeit
eines Urteils gewährleistet werden sollte, mit dem der Rat zum Ersatz des auch von
ihm verursachten Schadens verurteilt worden war.
- 34.
- Das Vorbringen, die nationale Stelle habe einen Fehler begangen, ist unbegründet.
Aus der Verordnung Nr. 2187/93 ergibt sich, daß diese Stelle im Namen und für
Rechnung des Rates und der Kommission handelt, wobei sie sich auf die
verwaltungstechnischen Aspekte wie die Entgegennahme und die Prüfung der
Anträge sowie die Abgabe des Angebots beschränkt. Die Kläger werfen dieser
Stelle keinen Fehler vor. Sie beanstanden vielmehr unmittelbar die Auslegung des
Umfangs der Verpflichtungen, die sich für die Beklagten aus der Verordnung Nr.
2187/93 ergeben. Daß der Rat aufgrund der aus der Verordnung folgenden
Zuständigkeitsverteilung nicht an der Formulierung des diese Verpflichtungen
konkretisierenden Angebots beteiligt war, berechtigt ihn nicht, sich auf die
Unzulässigkeit einer Klage zu berufen, die sich auf die Auslegung und die
Auswirkungen einer von ihm erlassenen Verordnung bezieht, die ihm Pflichten
auferlegt, die er verletzt haben soll.
- 35.
- Daher ist die vom Rat erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen.
Zur Begründetheit
Vorbringen der Parteien
- 36.
- Die Kläger stützen ihre Klage nur auf einen Klagegrund, nämlich eine Verletzung
des Artikels 12 der Verordnung Nr. 2187/93. Dieser Klagegrund besteht aus zwei
Teilen.
Zum ersten Teil des Klagegrundes: unmittelbar aus Artikel 12 der Verordnung Nr.
2187/93 folgender Anspruch auf Zahlung von Zinsen
- 37.
- Die Kläger tragen vor, daß nach Artikel 12 der Verordnung Nr. 2187/93 der
Entschädigungsbetrag für die Zeit vom 19. Mai 1992 bis zur Auszahlung der
Entschädigung um 8 % Zinsen zu erhöhen sei; einzige Voraussetzung hierfür sei
die fristgemäße Annahme des Angebots.
- 38.
- Auch in den Angeboten, die sie erhalten hätten, sei keine Rede von einer
Voraussetzung der Klagerücknahme gewesen, die somit erst nach Absendung der
Angebote von der Kommission aufgestellt worden sei. Erst am 27. Juli 1994 hätten
sie von dem Erfordernis der Klagerücknahme erfahren.
- 39.
- Die Kläger sind der Ansicht, daß mit der Unterzeichung der Quittung ein Verzicht
auf alle materiell-rechtlichen Ansprüche gegen die Gemeinschaft verbunden sei.
Die Rücknahme selbst habe nur formelle Wirkungen. Im übrigen ergebe sich aus
Artikel 98 der Verfahrensordnung, daß die Kommission durch Einreichung der
jeweiligen Verzichtserklärung bei der Kanzlei des Gerichts eine Streichung der
Rechtssachen hätte erreichen können.
- 40.
- Die Kläger räumen ein, daß sich ihre Klagen durch die Annahme des Angebots
erledigt hätten. Mit dieser Annahme hätten sie sich jedoch weder zur sofortigen
Rücknahme ihrer Klagen noch zu einem Verzicht auf die Kostenerstattung
verpflichtet.
- 41.
- Jedenfalls habe die Kommission von dem Zeitpunkt an von den Klagerücknahmen
Kenntnis gehabt, als die Kanzlei des Gerichts sie aufgefordert habe, zu diesen
Klagerücknahmen Stellung zu nehmen, was sie am 9. Juni 1994 getan habe. Die
Wahl des 4. Augusts als Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Verzinsung sei somit
willkürlich, da die Kläger zu diesem Zeitpunkt lediglich die nationale Behörde von
der Klagerücknahme in Kenntnis gesetzt hätten. Die Verordnung Nr. 2187/93 sehe
im übrigen keine Benachrichtigung dieser Behörde vor.
- 42.
- Selbst wenn die Ansicht der Kommission zuträfe, wäre maßgeblicher Zeitpunkt
derjenige der Klagerücknahme gewesen, die eine bedingungsfeindliche,
unwiderrufliche und unanfechtbare Handlung darstelle und spätestens am 9. Mai
1995 erfolgt sei.
- 43.
- Entgegen der Ansicht der Kommission könne man daraus, daß es sich bei den
streitigen Zinsen um Verzugszinsen handele, nicht schließen, daß ein Verzug
solange nicht gegeben sei, wie die Kläger ihre Klagen nicht zurückgenommen
hätten. Nach ständiger Rechtsprechung (Urteil Mulder, Randnr. 35) handele es sich
um Verzugszinsen, wenn durch ein Urteil die Verpflichtung zum Schadensersatz
festgestellt werde. Artikel 12 der Verordnung Nr. 2187/93 beziehe sich im übrigen
auf dieses Urteil; aus diesem Grund seien Zinsen ab dem 19. Mai 1992 berechnet
worden.
- 44.
- Die Beklagten tragen vor, daß die Klage unbegründet sei, weil die Kläger auf ihre
Rechte verzichtet hätten und die Verzögerung ausschließlich von ihnen selbst zu
vertreten sei.
- 45.
- Aus Artikel 14 der Verordnung Nr. 2187/93 ergebe sich, daß die Kläger mit der
Annahme des Angebots auf Zahlung einer Pauschalentschädigung eine
Generalquittung erteilt und auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche und somit
auch von Zinsansprüchen unwiderruflich verzichtet hätten. Sie könnten also keine
Schadensersatzansprüche mehr geltend machen, die über die von ihnen
angenommenen Angebote hinausgingen. Daher sei die Klage unbegründet.
- 46.
- Außerdem sehe Artikel 12 der Verordnung Nr. 2187/93 Verzugszinsen vor. Im
vorliegenden Fall machten die Kläger aber Zinsen für eine Verzögerung geltend,
die nur sie selbst zu vertreten hätten.
- 47.
- Die Kläger hätten nämlich zeitgleich mit dem Verzicht auf jede gerichtliche
Geltendmachung ihrer Ansprüche auch ihre anhängigen Schadensersatzklagen
zurücknehmen müssen. Die Aufrechterhaltung dieser Klagen stelle einen Verstoß
gegen die sich unmittelbar aus Artikel 14 der Verordnung ergebende Verpflichtung
zur Klagerücknahme dar. Entgegen ihrem Vorbringen hätten die Kläger daher
nicht erst durch das Schreiben der nationalen Stelle vom 27. Juli 1994 von dem
Erfordernis einer Klagerücknahme erfahren. Aufgrund dieses Verstoßes sei die
deutsche Stelle berechtigt gewesen, die Auszahlung des Entschädigungsbetrags bis
zur Mitteilung der Klagerücknahme zu verweigern.
- 48.
- Nach Ansicht der Kommission hatte ihre Weigerung, die Entschädigungen
auszuzahlen, nichts mit den Kostenerstattungsanträgen der Kläger zu tun. Ab Juli
1994 habe sie davon abgesehen, die Rücknahme der Kostenerstattungsanträge zur
Voraussetzung der Auszahlung zu machen. Die Kläger, die ihre
Kostenerstattungsanträge nicht zurückgenommen hätten, hätten wie alle anderen
Zinszahlungen erhalten. Bei allen Klägern sei die Verzinsung ab dem Datum der
Mitteilung der Klagerücknahme wiederaufgenommen worden. Keinem Kläger sei
daher ein Schaden daraus entstanden, daß die Kommission zunächst den Verzicht
auf die Kostenerstattung verlangt habe.
- 49.
- Jedenfalls hätten mehrere Kläger die geforderten Zinsen falsch berechnet.
Zum zweiten Teil des Klagegrundes: vertraglicher Anspruch auf Zahlung der
Zinsen
- 50.
- Die Kläger tragen vor, daß die von ihnen geltend gemachten Ansprüche auf den
Entschädigungsangeboten beruhten, die sie erhalten hätten. Der Verzicht auf die
Geltendmachung weiterer Ansprüche, von dem in den von ihnen unterzeichneten
Quittungen die Rede sei, habe sich nur auf die Geltendmachung weiterer, nicht
vom Vergleich erfaßter Ansprüche bezogen. Die geltend gemachten Ansprüche
beruhten aber auf diesem Vergleich.
- 51.
- Die von ihnen angenommenen Entschädigungsangebote hätten eine Erhöhung des
Entschädigungsbetrags um 8 % Zinsen für den Zeitraum vom 1. Oktober 1993 bis
zur Auszahlung vorgesehen. Da sie dieses Angebot angenommen hätten, stehe
ihnen ein Anspruch auf die geforderten Zinsen aus diesem Vertrag zu.
- 52.
- Die Kläger sind mit den Berichtigungen einverstanden, die die Kommission in
einigen Fällen an der Berechnung der Zinsen vorgenommen hat.
- 53.
- Die Beklagten tragen vor, daß die Zuständigkeit des Gerichts nur auf der
außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft beruhen könne, da die Klage nach
den Artikeln 178 und 215 Absatz 2 des Vertrages erhoben worden sei. Dem
Vorbringen der Kläger, daß die Organe den durch die Annahme des
Pauschalangebots zustande gekommenen Vertrag verletzt hätten, sei somit nicht zu
folgen. Vielmehr hätten die Kläger selbst gegen die ihnen obliegende vertragliche
Verpflichtung verstoßen, auf weitergehende Ansprüche zu verzichten.
Würdigung durch das Gericht
- 54.
- Die Verordnung Nr. 2187/93 sieht sowohl die Voraussetzungen für die
Entschädigungsangebote, wie sie die Kläger erhalten haben, als auch alle Kriterien
vor, die eine Berechnung der anzubietenden Beträge erlauben. Diese Angebote, die
sich unmittelbar aus der Verordnung ergeben, sind somit nicht von dieser
unabhängig.
- 55.
- Daher setzt auch die Frage einer vertraglichen Haftung, wie sie von den Klägern
im Rahmen des zweiten Teils des Klagegrundes geltend gemacht wird, eine
Auslegung der Vorschriften dieser Verordnung über die Entschädigung der
Milcherzeuger voraus. Soweit diese Verordnung aber eine Entschädigungsregelung
vorsieht, mit der die Gemeinschaftsorgane den Verpflichtungen nachkommen
wollten, die sich für sie aus ihrer Verurteilung im Urteil Mulder ergaben, fällt ihre
Anwendung in den Bereich der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft.
Daher sind die beiden Teile des Klagegrundes zusammen zu prüfen.
- 56.
- Dieser Klagegrund betrifft die Frage, welche Verpflichtungen sich für den
Empfänger eines Entschädigungsangebots nach der Verordnung Nr. 2187/93 aus
der Annahme dieses Angebots und der Unterzeichnung der Quittung ergeben,
deren Muster mit der Verordnung Nr. 2648/93 festgelegt worden ist, und
insbesondere die Frage, ob eine Verpflichtung zur Rücknahme anhängiger Klagen
besteht.
- 57.
- Zur Bestimmung des Umfangs dieser Verpflichtungen sind die von den Organen
verfolgten Ziele und der Zusammenhang, in dem die Verordnung Nr. 2187/93
erlassen wurde, heranzuziehen (Urteile des Gerichtshofes vom 17. November 1983
in der Rechtssache 292/82, Merck, Slg. 1983, 3781, Randnr. 12, und vom 1. April
1993 in der Rechtssache C-136/91, Findling Wälzlager, Slg. 1993, I-1793,
Randnr. 11).
- 58.
- Aus den Begründungserwägungen dieser Verordnung ergibt sich, daß die Organe
in der Erkenntnis, daß nach dem Urteil Mulder viele Erzeuger Anspruch auf
Entschädigung hatten, feststellten, daß sie nicht jeden Einzelfall in Betracht ziehen
konnten. Sie beschlossen somit, im Verordnungswege ein Entschädigungsangebot
vorzusehen, mit dessen Annahme gemäß Artikel 14 letzter Absatz der Verordnung
gegenüber den Gemeinschaftsorganen auf die Geltendmachung des Schadens, ganz
gleich in welcher Form, verzichtet wird (vgl. Urteil des Gerichts vom 16. April 1997
in der Rechtssache T-541/93, Connaughton u. a./Rat, Slg. 1997, II-549, Randnr. 31).
- 59.
- Entgegen der Ansicht der Beklagten kann sich der Verzicht der Erzeuger auf die
Geltendmachung des Schadens nicht auch auf die etwaigen Folgen einer Verletzung
der Verpflichtungen beziehen, die die streitige Verordnung den Organen auferlegt.
- 60.
- Wie das Gericht bereits entschieden hat, stellte die Verordnung Nr. 2187/93 für die
Erzeuger keine bindende Handlung dar, da sie ihnen zusätzlich zu ihrem Recht,Klage auf Ersatz des entstandenen Schadens zu erheben, die Möglichkeit eines
Vergleichs eröffnete, den sie nach ihrem freien Entschluß annehmen konnten
(Urteil Connaughton u. a./Rat, Randnr. 35). Der Verzicht auf die Geltendmachung
des Schadens war daher die Voraussetzung, von der die Organe die
Inanspruchnahme der den Erzeugern eingeräumten Möglichkeit abhängig machten,
sofort eine Entschädigung zu erhalten, ohne eine Gerichtsentscheidung abwarten
zu müssen.
- 61.
- Insoweit ist unstreitig, daß zahlreiche Erzeuger, darunter die Kläger, bereits
Schadensersatzklagen gegen den Rat und die Kommission erhoben hatten, als die
Verordnung Nr. 2187/93 erlassen wurde.
- 62.
- Aus der Gesamtheit der Vorschriften über das Entschädigungsangebot ergibt sich
somit, daß sie die Zahl der Rechtsstreitigkeiten auf diesem Gebiet begrenzen
sollten.
- 63.
- Im Licht dieses Ergebnisses ist zu prüfen, welche Verpflichtungen sich für die
Parteien aus der Verordnung Nr. 2187/93 und dem Wortlaut der Quittung ergeben.
- 64.
- Zum einen verpflichteten sich nach dem Wortlaut der Quittung die Erzeuger, die
das Angebot angenommen, jedoch das Gemeinschaftsgericht noch nicht angerufen
hatten, dazu, auf die Erhebung von Schadensersatzklagen zu verzichten.
- 65.
- Zum anderen konnte das angestrebte Ziel bei denjenigen, die im Zeitpunkt der
Durchführung der Verordnung Nr. 2187/93 bereits Klage erhoben hatten, nur durch
eine Klagerücknahme erreicht werden.
- 66.
- Hierfür spricht der Wortlaut der Quittung, in der es heißt, daß der Unterzeichnete
mit der Annahme des Angebots „jetzt ... ausdrücklich auf weitere diesbezügliche
Ansprüche“ verzichtet, wobei aus der Verwendung des Adverbs „jetzt“ zu schließen
ist, daß anhängige Klagen zurückzunehmen sind.
- 67.
- Daraus folgt, daß sich die Kläger mit der Annahme einer nach der Verordnung Nr.
2187/93 angebotenen Entschädigung durch Unterzeichnung der entsprechenden
Quittung verpflichteten, die anhängigen Klagen zurückzunehmen, was sie im
übrigen nicht bestreiten.
- 68.
- Die beklagten Organe waren daher berechtigt, die Auszahlung der
Entschädigungen von einer Rücknahme der Klagen abhängig zu machen.
- 69.
- Daher durften sie die Zahlung der Zinsen nach Artikel 12 der Verordnung Nr.
2187/93 aussetzen, solange die Kläger ihrer Rücknahmeverpflichtung nicht
nachgekommen waren.
- 70.
- Somit ist zu bestimmen, wann die Kläger dieser Verpflichtung nachgekommen sind.
Entgegen der Auffassung der Kommission war diese nicht erst erfüllt, als die
deutsche Stelle von den Klagerücknahmen informiert wurde, also am 4. August
1994 bzw. im Fall der Kläger Backhaus, Lorentz und Mittwede am 29. Juni 1994.
Eine Klage wird zu dem Zeitpunkt zurückgenommen, zu dem der in Artikel 99 der
Verfahrensordnung vorgesehene Schriftsatz über die Klagerücknahme bei der
Kanzlei des Gerichts eingeht. Die Mitteilung an die nationale Behörde, die im
übrigen in der Verordnung Nr. 2187/93 nicht vorgesehen ist, spielt insoweit keine
Rolle.
- 71.
- Die Klagerücknahme wurde den Beklagten von der Kanzlei des Gerichts mitgeteilt;
diese nahmen mit Schreiben vom 6. und 9. Juni 1994 dazu Stellung. Die Beklagten
wurden durch diese Mitteilung also über die Erfüllung der Voraussetzung, von der
die Auszahlung der Entschädigung abhing, und über das Datum, an dem sie erfüllt
worden war, informiert.
- 72.
- Für die meisten Kläger war diese Voraussetzung somit am 20. April 1994 mit der
Eintragung ihrer Klagerücknahmeschriftsätze in das Register des Gerichts erfüllt.
Für den Kläger Gövert war sie am 9. Mai 1994 erfüllt (vgl. oben, Randnr. 11).
- 73.
- Demnach sind die Klagen auf Zahlung von Zinsen teilweise begründet. Die
Beklagten haben ihnen für die Zeit vom 20. April bis zum 3. August 1994, dem
Vortag des Tages, von dem an bereits Zinsen gezahlt wurden, Zinsen in Höhe von
8 % jährlich auf die gezahlten Entschädigungen zu zahlen. Die Kläger Backhaus,
Lorentz und Mittwede haben Anspruch auf Zinsen für die Zeit vom 20. April bis
zum 28. Juni 1994 (vgl. oben, Randnr. 17). An den Kläger Gövert, der seine Klage
am 9. Mai 1994 zurückgenommen hat (vgl. oben, Randnr. 11), sind Zinsen für den
Zeitraum vom 9. Mai bis zum 3. August 1994 zu zahlen.
- 74.
- Die Kläger beantragen außerdem, die Beklagten zur Zahlung von Zinsen in Höhe
von 8 % jährlich auf die verlangten Beträge zu verurteilen. Das Gericht
entscheidet, daß auf die von den Beklagten geschuldeten Zinsen vom Tag des
Erlasses des vorliegenden Urteils an Verzugszinsen in Höhe von 6 % jährlich zu
zahlen sind. Diesen Zinssatz haben die Beklagten im übrigen selbst vorgeschlagen.
Kosten
- 75.
- Gemäß Artikel 87 § 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht beschließen, daß
jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt und teils
unterliegt. Da die Kläger und die Beklagten mit ihrem Vorbringen teilweise
unterlegen sind, ist diese Vorschrift im vorliegenden Fall anzuwenden.
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
- 1.
- Die Beklagten zahlen den Klägern Günter Backhaus, Uwe Lorentz und
Manfred Mittwede für die Zeit vom 20. April bis zum 28. Juni 1994 Zinsen
in Höhe von 8 % jährlich auf die ihnen im Rahmen der Verordnung (EWG)
Nr. 2187/93 des Rates vom 22. Juli 1993 über das Angebot einer
Entschädigung an bestimmte Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen,
die vorübergehend an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert waren,
gezahlten Entschädigungen.
- 2.
- Die Beklagten zahlen dem Kläger Paul Gövert für die Zeit vom 9. Mai bis
zum 3. August 1994 Zinsen in Höhe von 8 % jährlich auf die ihm im
Rahmen dieser Verordnung gezahlte Entschädigung.
- 3.
- Die Beklagten zahlen allen anderen Klägern für die Zeit vom 20. April bis
zum 3. August 1994 Zinsen in Höhe von 8 % jährlich auf die ihnen im
Rahmen dieser Verordnung gezahlten Entschädigungen.
- 4.
- Auf diese Beträge sind 6 % Zinsen jährlich ab dem Tag des Erlasses des
vorliegenden Urteils zu zahlen.
- 5.
- Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
VesterdorfMoura Ramos
Mengozzi
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Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 24. September 1998.
Der Kanzler
Der Präsident
H. Jung
B. Vesterdorf