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Urteil des Gerichts vom 28. März 2012 - Rehbein/HABM - Dias Martinho (OUTBURST)

(Rechtssache T-214/08)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke OUTBURST - Ältere nationale Wortmarke OUTBURST - Ernsthafte Benutzung der älteren Marke - Art. 43 Abs. 2 und 3 der Verordnung [EG] Nr. 40/94 (jetzt Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009) - Vorlage von Beweismitteln erstmals vor der Beschwerdekammer - Art. 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 [jetzt Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/200] - Regel 22 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 2868/95)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Rehbein (Glinde, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Lampel)

Beklagte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Botis und P. Geroulakos)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Hervé Dias Martinho und Manuel Carlos Dias Martinho (Le Plessis-Trévise, Frankreich)

Gegenstand

Klage der Inhaberin der nationalen Wortmarke "Outburst" für Waren der Klasse 25 auf Aufhebung der Entscheidung R 1261/2007-2 der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 13. März 2008, mit der die Beschwerde der Klägerin gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung zurückgewiesen wurde, die den gegen die Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke "Outburst" für Waren in den Klassen 16, 18 und 25 eingelegten Widerspruch zurückgewiesen hatte

Tenor

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 13. März 2008 (Sache R 1261/2007-2) wird aufgehoben.

Das HABM trägt die Kosten.

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1 - ABl. C 197 vom 2.8.2008.