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Klage, eingereicht am 4. Juni 2008 - Amertranseuro International Holdings u. a./ Kommission

(Rechtssache T-212/08)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Amertranseuro International Holdings Ltd (London, Vereinigtes Königreich), Trans Euro Ltd (London, Vereinigtes Königreich) und Team Relocations Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Gyselen)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

Art. 2 Ziffer i) der Entscheidung der Kommission vom 11. März 2008 in der Sache COMP/38.543, Internationale Umzugsdienste, für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass die Klägerinnen für den von Team Relocations NV in der Zeit von Januar 1997 bis September 2003 begangenen Verstoß gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR gesamtschuldnerisch haften;

hilfsweise, Art. 2 Ziffer i) dieser Entscheidung der Kommission für nichtig zu erklären, soweit darin die gesamtschuldnerische Haftung der Amertranseuro Ltd nicht tatsächlich auf 1,3 Mio. Euro begrenzt wird;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen begehren mit dieser Klage, die Entscheidung C(2008) 926 final der Kommission vom 11. März 2008 (Sache COMP/38.543 - Internationale Umzugsdienste) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) in einem Verfahren nach Art. 81 Abs. 1 EG und Art. 53 Abs. 1 EWR gemäß Art. 230 EG teilweise für nichtig zu erklären. Beantragt wird insbesondere die Nichtigerklärung von Art. 2 Ziffer i der angefochtenen Entscheidung, soweit darin festgestellt werde, dass sie für die behauptete Teilnahme von Team Relocations NV an dem in Art. 1 der angefochtenen Entscheidung bezeichneten Verstoß gesamtschuldnerisch hafteten.

Sie stützen ihre Klage auf zwei Klagegründe:

Erstens habe die Kommission rechtsfehlerhaft gehandelt, indem sie sie alle drei für haftbar erklärt habe, obwohl sie von der Beteiligung von Team Relocations NV an dem behaupteten Verstoß keine Kenntnis gehabt hätten und auch nicht hätten haben können. Zweitens habe die Kommission ihr Ermessen missbraucht, indem sie eine Geldbuße verhängt habe, die sie nicht zahlen könnten.

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