Language of document : ECLI:EU:T:2015:665





Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 21. September 2015 –

Consorzio Vivaisti viticoli pugliesi und Negro/Kommission

(Rechtssache T‑436/15 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Landwirtschaft – Schutz vor Pflanzenschädlingen – Maßnahmen zum Schutz der Europäischen Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Bakteriums Xylella fastidiosa – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Verstoß gegen Formerfordernisse – Unzulässigkeit“

1.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der beantragten Anordnung – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 256 Abs. 1 AEUV, 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 3) (vgl. Rn. 8, 10)

2.                     Gerichtliches Verfahren – Fehlen unverzichtbarer Prozessvoraussetzungen – Nichtbeachtung der Verfahrensordnung – Gerichtliche Prüfung von Amts wegen (Art. 256 Abs. 1 AEUV, 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156) (vgl. Rn. 9)

3.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Formerfordernisse – Form der Anträge – Kurze Darstellung der geltend gemachten Gründe – Rechtliche Gesichtspunkte, die in der Klageschrift, der Klagebeantwortung oder der Erwiderung nicht dargestellt sind – Pauschale Verweisung auf andere Schriftstücke – Unzulässigkeit (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 76 Buchst. d und 156 Abs. 4) (vgl. Rn. 11, 12)

4.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Finanzieller Schaden – Situation, die die Existenz der antragstellenden Gesellschaft gefährden könnte – Schaden, der später im Wege einer Schadensersatzklage wiedergutgemacht werden kann – Fehlender nicht wiedergutzumachender Charakter (Art. 268 AEUV, 278 AEUV, 279 AEUV und 340 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 2 und 3) (vgl. Rn. 15-17, 19, 22, 25)

5.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Schaden, der einen ganzen Wirtschaftszweig beeinträchtigen kann – Klage, die nicht von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, sondern von Einzelpersonen erhoben wurde – Verpflichtung zur Geltendmachung eines individuellen Schadens (Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 3) (vgl. Rn. 20, 21)

6.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Berücksichtigung mangelnder Sorgfalt des Antragstellers (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 3) (vgl. Rn. 23, 24)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 der Kommission vom 18. Mai 2015 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Wells et al.) (ABl. L 125, S. 36), soweit dieser Beschluss die innerhalb der italienischen Provinz Lecce angebauten Rebstöcke umfasst

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.