Language of document :

Klage, eingereicht am 23. November 2006 - Panrico / HABM - HDN Development (Krispy Kreme DOUGHNUTS)

(Rechtssache T-317/06)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Parteien

Klägerin: Panrico, S.L. (Unipersonal) (Santa Perpètua de Mogola, Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Pellisé Irquiza)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: HDN Development Corp.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes vom 8. August 2006 aufzuheben, die in dem Beschwerdeverfahren R 194/2005-1 in Bezug auf das gegen die Gemeinschaftsmarkenanmeldung 1 298 785 gerichtete Widerspruchsverfahren Nr. B 303 992 ergangen ist;

dem Amt und der Anmelderin der Gemeinschaftsmarke 1 298 785, der HDN Development Corporation, die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: HDN Development Corporation.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit den Worten "KRISPY KREME DOUGHNUTS" (Anmeldung Nr. 1 298 785) für Waren der Klassen 25 und 30 und Dienstleistungen der Klasse 42.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Spanische Wortmarken "DOUGHNUTS" (Nr. 1 288 926) und "DONUT" (Nr. 399 563) für Waren der Klasse 30 und Bildmarke "donuts" für Waren der Klasse 25 und Dienstleistungen der Klasse 42.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Fehlerhafte Anwendung des Artikels 8 Absätze 1 Buchstabe b und 5 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke. Die Gemeinschaftsmarke, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei, enthalte als Hauptbestandteil das Wort "DOUGHNUTS", das mit den für dieselben Waren und Dienstleistungen benutzten Widerspruchsmarken der Familie DONUT - DONUTS - DOGHNUTS verwechselbar sei, wodurch eine ernste Verwechslungsgefahr für die spanischen Verkehrskreise hervorgerufen werde.

____________