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Amtsblattmitteilung

 

URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Zweite Kammer)

vom 20. Oktober 2005

in der Rechtssache C-6/04: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland1

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume - Wild lebende Tiere und Pflanzen)

(Verfahrenssprache: Englisch)

In der Rechtssache C-6/04 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 9. Januar 2004, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: M. van Beek und L. Flynn) gegen Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Bevollmächtigte: C. Jackson im Beistand von K. Smith, Barrister), hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie des Richters R. Schintgen, der Richterin R. Silva de Lapuerta und der Richter G. Arestis und J. Klučka (Berichterstatter) - Generalanwältin: J. Kokott; Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler - am 20. Oktober 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.    Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen verstoßen, dass es nicht fristgemäß alle erforderlichen Maßnahmen erlassen hat, um die sich aus der Richtlinie ergebenden Anforderungen, insbesondere gemäß

-    Artikel 6 Absatz 2 im Fall Gibraltars,

-    Artikel 6 Absätze 3 und 4 hinsichtlich Plänen und Projekten der Wasserentnahme und Landnutzungsplänen,

-    Artikel 11,

-    Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d im Fall Gibraltars,

-    Artikel 12 Absatz 2,

-    Artikel 12 Absatz 4,

-    Artikel 13 Absatz 1,

-    Artikel 14 Absatz 2,

-    Artikel 15,

-    Artikel 16

-    und außerhalb seiner Hoheitsgewässer der Richtlinie insgesamt,

vollständig und ordnungsgemäß umzusetzen.

2.    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.    Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten des Verfahrens.

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1 - ABl. C 59 vom 6.3.2004.