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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

7. April 2022(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Anwendungsbereich – Art. 2 Buchst. a – Begriff ‚Entscheidung‘ – In einem anderen Mitgliedstaat nach summarischer kontradiktorischer Prüfung einer in einem Drittstaat ergangenen Entscheidung erlassene Zahlungsanordnung – Art. 39 – Vollstreckbarkeit in den Mitgliedstaaten“

In der Rechtssache C‑568/20

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Obersten Gerichtshof (Österreich) mit Entscheidung vom 23. September 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 2. November 2020, in dem Verfahren

J

gegen

H Limited


erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin K. Jürimäe sowie der Richter N. Jääskinen, M. Safjan (Berichterstatter), N. Piçarra und M. Gavalec,

Generalanwalt: P. Pikamäe,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von J, vertreten durch Rechtsanwalt C. Straberger,

–        der H Limited, vertreten durch Rechtsanwalt S. Turic,

–        der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller, M. Hellmann und U. Bartl als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Heller und H. Leupold als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. Dezember 2021

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1, Art. 2 Buchst. a, Art. 39 und Art. 42 Abs. 1 Buchst. b sowie der Art. 45, 46 und 53 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen J und der H Limited über die Vollstreckung eines vom High Court of Justice (England & Wales) (Hoher Gerichtshof [England und Wales], Vereinigtes Königreich) (im Folgenden: High Court) auf der Grundlage von zwei in Jordanien ergangenen Urteilen erlassenen Beschlusses mit einer Zahlungsanordnung in Österreich.

 Rechtlicher Rahmen

3        In den Erwägungsgründen 4, 6, 26 und 34 der Verordnung Nr. 1215/2012 heißt es:

„(4)      Die Unterschiede zwischen bestimmten einzelstaatlichen Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen erschweren das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts. Es ist daher unerlässlich, Bestimmungen zu erlassen, um die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen zu vereinheitlichen und eine rasche und unkomplizierte Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zu gewährleisten, die in einem Mitgliedstaat ergangen sind.

(6)      Um den angestrebten freien Verkehr der Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu verwirklichen, ist es erforderlich und angemessen, dass die Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen im Wege eines Unionsrechtsakts festgelegt werden, der verbindlich und unmittelbar anwendbar ist.

(26)      Das gegenseitige Vertrauen in die Rechtspflege innerhalb der [Europäischen] Union rechtfertigt den Grundsatz, dass eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung in allen Mitgliedstaaten anerkannt wird, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Außerdem rechtfertigt die angestrebte Reduzierung des Zeit- und Kostenaufwands bei grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten die Abschaffung der Vollstreckbarerklärung, die der Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat bisher vorausgehen musste. Eine von den Gerichten eines Mitgliedstaats erlassene Entscheidung sollte daher so behandelt werden, als sei sie im ersuchten Mitgliedstaat ergangen.

(34)      Um die Kontinuität zwischen dem … Übereinkommen [vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung der aufeinanderfolgenden Übereinkommen über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen von 1968)], der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 [des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1)] und dieser Verordnung zu wahren, sollten Übergangsvorschriften vorgesehen werden. Dies gilt auch für die Auslegung des Brüsseler Übereinkommens von 1968 und der es ersetzenden Verordnungen durch den Gerichtshof der Europäischen Union.“

4        Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 bestimmt:

„Diese Verordnung ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Sie gilt insbesondere nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten oder die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte (acta iure imperii).“

5        Art. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 sieht vor:

„Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)      ‚Entscheidung‘ jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Entscheidung ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung wie Urteil, Beschluss, Zahlungsbefehl oder Vollstreckungsbescheid, einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Gerichtsbediensteten.

Für die Zwecke von Kapitel III umfasst der Ausdruck ‚Entscheidung‘ auch einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen, die von einem nach dieser Verordnung in der Hauptsache zuständigen Gericht angeordnet wurden. Hierzu gehören keine einstweiligen Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen, die von einem solchen Gericht angeordnet wurden, ohne dass der Beklagte vorgeladen wurde, es sei denn, die Entscheidung, welche die Maßnahme enthält, wird ihm vor der Vollstreckung zugestellt;

d)      ‚Ursprungsmitgliedstaat‘ den Mitgliedstaat, in dem die Entscheidung ergangen, der gerichtliche Vergleich gebilligt oder geschlossen oder die öffentliche Urkunde förmlich errichtet oder eingetragen worden ist;

e)      ‚ersuchter Mitgliedstaat‘ den Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung der Entscheidung geltend gemacht oder die Vollstreckung der Entscheidung, des gerichtlichen Vergleichs oder der öffentlichen Urkunde beantragt wird;

f)      ‚Ursprungsgericht‘ das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, deren Anerkennung geltend gemacht oder deren Vollstreckung beantragt wird.“

6        Art. 39 der Verordnung Nr. 1215/2012 lautet:

„Eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung, die in diesem Mitgliedstaat vollstreckbar ist, ist in den anderen Mitgliedstaaten vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf.“

7        Art. 42 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 sieht vor:

„Soll in einem Mitgliedstaat eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung vollstreckt werden, hat der Antragsteller der zuständigen Vollstreckungsbehörde Folgendes vorzulegen:

a)      eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, und

b)      die nach Artikel 53 ausgestellte Bescheinigung, mit der bestätigt wird, dass die Entscheidung vollstreckbar ist, und die einen Auszug aus der Entscheidung sowie gegebenenfalls relevante Angaben zu den erstattungsfähigen Kosten des Verfahrens und der Berechnung der Zinsen enthält.“

8        Art. 45 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 bestimmt:

„Die Anerkennung einer Entscheidung wird auf Antrag eines Berechtigten versagt, wenn

a)      die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des ersuchten Mitgliedstaats offensichtlich widersprechen würde;

…“

9        Art. 46 der Verordnung Nr. 1215/2012 sieht vor:

„Die Vollstreckung einer Entscheidung wird auf Antrag des Schuldners versagt, wenn festgestellt wird, dass einer der in Artikel 45 genannten Gründe gegeben ist.“

10      Art. 52 der Verordnung Nr. 1215/2012 bestimmt:

„Eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung darf im ersuchten Mitgliedstaat keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.“

11      Art. 53 der Verordnung Nr. 1215/2012 lautet:

„Das Ursprungsgericht stellt auf Antrag eines Berechtigten die Bescheinigung unter Verwendung des Formblatts in Anhang I aus.“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

12      Mit Beschluss vom 20. März 2019 verpflichtete der High Court J, eine in Österreich wohnhafte natürliche Person, zur Zahlung von 10 392 463 US-Dollar (USD) (rund 9 200 000 Euro) zuzüglich Zinsen und Kosten an die H Limited, eine Bank, und zwar auf der Grundlage zweier Urteile jordanischer Gerichte vom 3. Mai und vom 20. Mai 2013 (im Folgenden: jordanische Urteile). Außerdem stellte der High Court die in Art. 53 der Verordnung Nr. 1215/2012 vorgesehene Bescheinigung aus.

13      Die H Limited beantragte die Vollstreckung dieses Beschlusses im Bezirk des Bezirksgerichts Freistadt (Österreich) auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1215/2012 und legte u. a. die Bescheinigung nach Art. 53 dieser Verordnung vor.

14      Mit Beschluss vom 12. April 2019 bewilligte das Bezirksgericht Freistadt der H Limited auf der Grundlage des Beschlusses des High Court vom 20. März 2019 und in Anwendung der Verordnung Nr. 1215/2012 die Vollstreckung des letztgenannten Beschlusses, um eine Forderung von 9 249 915,62 Euro zuzüglich Zinsen und Kosten einzuziehen. Dieses Gericht stellte u. a. fest, dass das Verfahren vor dem High Court dem Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens genügt habe.

15      Dem von J gegen diesen Beschluss vom 12. April 2019 eingelegten Rekurs wurde mit Beschluss des Landesgerichts Linz (Österreich) vom 22. Juni 2020 nicht Folge gegeben. Nach der Feststellung, dass der Beschluss des High Court vom 20. März 2019 eine Entscheidung im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 darstelle, hob das Rekursgericht hervor, dass hinsichtlich der von der H Limited vorgelegten Bescheinigung nach Art. 53 dieser Verordnung keine Bedenken vorlägen, die auf einen der in Art. 45 dieser Verordnung vorgesehenen Gründe für die Versagung der Anerkennung hinwiesen.

16      J legte beim Obersten Gerichtshof (Österreich), dem vorlegenden Gericht, einen Revisionsrekurs ein.

17      Dieses Gericht neigt zu der Auffassung, dass der Grundsatz des Ausschlusses einer Doppelexequatur auch für Leistungsanordnungen gelte, die ein Gericht eines Mitgliedstaats auf der Grundlage einer auf die Durchsetzung eines ausländischen Urteils gerichteten Klage erlassen habe, sofern das der Judikatschuld zugrunde liegende Rechtsverhältnis nicht in der Sache überprüft werde. Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Entscheidung falle daher nicht unter den Begriff „Entscheidung“ im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012.

18      In einem solchen Fall wäre eine gerichtliche Kontrolle der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nach dieser Verordnung nicht ausgeschlossen. Das vorlegende Gericht ist daher der Ansicht, dass der Vollstreckungsmitgliedstaat die Angaben in der in Art. 53 der Verordnung Nr. 1215/2012 vorgesehenen Bescheinigung überprüfen könne, so dass der Schuldner geltend machen könne, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen fehlten, z. B., weil keine Entscheidung im Sinne von Art. 2 Buchst. a dieser Verordnung vorliege oder diese Verordnung nicht anwendbar sei.

19      Die richtige Anwendung des Unionsrechts sei jedoch nicht derart offenkundig, dass kein Raum für vernünftige Zweifel bleibe.

20      Vor diesem Hintergrund hat der Oberste Gerichtshof das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Sind die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1215/2012, insbesondere Art. 2 lit. a und Art. 39, dahin auszulegen, dass eine zu vollstreckende Entscheidung auch dann vorliegt, wenn der Titelschuldner in einem Mitgliedstaat nach summarischer Prüfung in einem kontradiktorischen Verfahren, aber nur im Hinblick auf die Bindung an die Rechtskraft eines gegen ihn in einem Drittstaat ergangenen Urteils zur Zahlung an die im Drittstaatverfahren obsiegende Partei im Sinne der drittstaatlichen Judikatschuld verpflichtet wird, wobei sich der Gegenstand des Verfahrens im Mitgliedstaat auf die Prüfung beschränkte, ob der Anspruch aus der Judikatschuld gegenüber dem Titelschuldner besteht?

2.      Falls die Frage 1 verneint wird:

Sind die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1215/2012, insbesondere Art. 1, Art. 2 lit. a, Art. 39, Art. 45, Art. 46 und Art. 52, dahin auszulegen, dass die Vollstreckung unabhängig vom Vorliegen eines der in Art. 45 der Verordnung Nr. 1215/2012 angeführten Gründe zu versagen ist, wenn die zu prüfende Entscheidung keine Entscheidung im Sinne von Art. 2 lit. a oder Art. 39 der Verordnung Nr. 1215/2012 ist oder der der Entscheidung zugrunde liegende Antrag im Ursprungsmitgliedstaat nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 fällt?

3.      Falls die erste Frage verneint und die zweite Frage bejaht wird:

Sind die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1215/2012, insbesondere Art. 1, Art. 2 lit. a, Art. 39, Art. 42 Abs. 1 lit. b, Art. 46 und Art. 53, dahin auszulegen, dass das Gericht des ersuchten Mitgliedstaats im Verfahren über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung bereits aufgrund der Angaben des Ursprungsgerichts in der Bescheinigung nach Art. 53 der Verordnung Nr. 1215/2012 zwingend davon ausgehen muss, dass eine in den Anwendungsbereich der Verordnung fallende und zu vollstreckende Entscheidung vorliegt?

 Zu den Vorlagefragen

 Zur ersten Frage

21      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 2 Buchst. a und Art. 39 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen sind, dass ein Beschluss mit einer Zahlungsanordnung, den ein Gericht eines Mitgliedstaats auf der Grundlage von in einem Drittstaat ergangenen rechtskräftigen Urteilen erlässt, eine Entscheidung darstellt und in den anderen Mitgliedstaaten vollstreckbar ist.

22      Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass, da die Verordnung Nr. 1215/2012 gemäß ihrem 34. Erwägungsgrund die Verordnung Nr. 44/2001 aufhebt und ersetzt, die ihrerseits das Brüsseler Übereinkommen von 1968 ersetzt hat, die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung der Bestimmungen der letztgenannten Rechtsinstrumente nach ständiger Rechtsprechung auch für die Verordnung Nr. 1215/2012 gilt, soweit die betreffenden Bestimmungen als „gleichwertig“ angesehen werden können (Urteil vom 10. März 2022, BMA Nederland, C‑498/20, EU:C:2022:173, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23      Dies ist bei Art. 25 und Art. 27 Nr. 1 dieses Übereinkommens sowie Art. 32 und Art. 34 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 auf der einen und Art. 2 Buchst. a sowie Art. 45 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 auf der anderen Seite der Fall.

24      Wie der Gerichtshof zu Art. 32 der Verordnung Nr. 44/2001, der Art. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 entspricht, festgestellt hat, fällt unter den Begriff „Entscheidung“ jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Entscheidung, ohne dass nach ihrem Inhalt unterschieden würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2012, Gothaer Allgemeine Versicherung u. a., C‑456/11, EU:C:2012:719, Rn. 23).

25      Folglich erfasst dieser Begriff auch einen Beschluss mit einer Zahlungsanordnung, den ein Gericht eines Mitgliedstaats auf der Grundlage von in einem Drittstaat ergangenen rechtskräftigen Urteilen erlässt.

26      Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs genügt es nämlich dafür, dass Entscheidungen in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 fallen, dass es sich um gerichtliche Entscheidungen handelt, denen, bevor in einem anderen Mitgliedstaat ihre Anerkennung und Vollstreckung beantragt wurde, im Ursprungsmitgliedstaat nach unterschiedlichen Modalitäten ein kontradiktorisches Verfahren vorangegangen ist oder hätte vorangehen können (vgl. entsprechend Urteil vom 2. April 2009, Gambazzi, C‑394/07, EU:C:2009:219, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27      Diese weite und autonome Auslegung wird durch das mit der Verordnung Nr. 1215/2012 geschaffene System und durch die mit ihr verfolgten Ziele bestätigt (vgl. entsprechend Urteil vom 15. November 2012, Gothaer Allgemeine Versicherung u. a., C‑456/11, EU:C:2012:719, Rn. 26 und 28).

28      Was erstens die mit der Verordnung Nr. 1215/2012 verfolgten Ziele angeht, so wird in ihrem sechsten Erwägungsgrund das Ziel des freien Verkehrs der Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen angegeben. Außerdem geht aus den Erwägungsgründen 4 und 26 dieser Verordnung hervor, dass sie die Formalitäten im Hinblick auf eine rasche und unkomplizierte Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen aus den durch diese Verordnung gebundenen Mitgliedstaaten vereinfachen soll. Wie die Europäische Kommission ausgeführt hat, würde eine andere Auslegung von Art. 2 Buchst. a dieser Verordnung indessen dazu führen, dass der Begriff „Entscheidung“ an deren Inhalt zu knüpfen wäre, was im Widerspruch zu diesem Ziel stünde.

29      Was zweitens das mit der Verordnung Nr. 1215/2012 geschaffene System angeht, so wird in ihrem 26. Erwägungsgrund die Bedeutung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen hervorgehoben, was voraussetzt, dass der Begriff „Entscheidung“ nicht eng ausgelegt wird.

30      Dieses gegenseitige Vertrauen würde jedoch beeinträchtigt, wenn ein Gericht eines Mitgliedstaats einem Beschluss mit einer Zahlungsanordnung, den ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats auf der Grundlage von in einem Drittstaat ergangenen rechtskräftigen Urteilen erlassen hat, den Charakter als „Entscheidung“ absprechen könnte.

31      Letztlich hätte eine restriktive Auslegung des Begriffs „Entscheidung“ im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 zur Folge, dass eine Kategorie von Maßnahmen von Gerichten geschaffen würde, die zwar nicht zu den in Art. 45 dieser Verordnung abschließend aufgezählten Ausnahmen gehörten, aber nicht unter diesen Begriff „Entscheidung“ fallen könnten und zu deren Vollstreckung die Gerichte der anderen Mitgliedstaaten daher nicht verpflichtet wären. Das Bestehen einer solchen Kategorie von Maßnahmen wäre mit dem System gemäß den Art. 39, 45 und 46 dieser Verordnung unvereinbar, das die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen von Rechts wegen vorsieht und die Nachprüfung der Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsmitgliedstaats durch die Gerichte des ersuchten Mitgliedstaats ausschließt (vgl. entsprechend Urteil vom 15. November 2012, Gothaer Allgemeine Versicherung u. a., C‑456/11, EU:C:2012:719, Rn. 31).

32      Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Beschluss des High Court im Ursprungsmitgliedstaat zumindest Gegenstand einer summarischen kontradiktorischen Prüfung war, so dass er eine Entscheidung im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 darstellt. Folglich ist er, da er in diesem Mitgliedstaat für vollstreckbar erklärt wurde, nach Art. 39 dieser Verordnung in den anderen Mitgliedstaaten vollstreckbar.

33      Dem steht nicht entgegen, dass der Beschluss in der Sache auf der Grundlage von Urteilen erlassen wurde, die in einem Drittstaat ergangen sind und als solche in den Mitgliedstaaten nicht vollstreckbar sind.

34      Wegen der Beschränkung des Anwendungsbereichs der Verordnung Nr. 1215/2012 auf Fragen der gerichtlichen Zuständigkeit und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen der Gerichte der Mitgliedstaaten und in Ermangelung anderer Vorschriften des Unionsrechts, die diese Fragen für Entscheidungen von Gerichten dritter Staaten regeln, bleiben die Mitgliedstaaten nämlich grundsätzlich frei darin, die Voraussetzungen und Verfahren festzulegen, die es den nationalen Gerichten ermöglichen, über die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden. Daraus folgt, dass es für bestimmte in einem Mitgliedstaat bestehende Arten von Verfahren und gerichtlichen Entscheidungen in den anderen Mitgliedstaaten nicht notwendigerweise eine Entsprechung gibt.

35      Was insbesondere die Frage betrifft, welche Wirkungen Urteile von Gerichten dritter Staaten in den Mitgliedstaaten haben können, hat die fehlende Harmonisierung auf Unionsebene zur Folge, dass die Gerichte eines Mitgliedstaats gemäß dem anwendbaren nationalen Recht auf der Grundlage dieser Urteile rechtmäßig vollstreckbare Entscheidungen erlassen können, auch wenn die Berücksichtigung derselben Urteile in anderen Mitgliedstaaten weiterhin vom Erfordernis der Vollstreckbarerklärung abhängig sein sollte.

36      Das Urteil vom 20. Januar 1994, Owens Bank (C‑129/92, EU:C:1994:13), aus dem im Wege der Analogie abgeleitet werden kann, dass die Art. 29 bis 31 der Verordnung Nr. 1215/2012 nicht auf Verfahren anwendbar sind, die auf die Vollstreckbarerklärung von in einem Drittstaat in Zivil- und Handelssachen erlassenen Urteilen gerichtet sind, impliziert im Übrigen entgegen der Auffassung, zu der das vorlegende Gericht neigt, nicht, dass eine Entscheidung, die gemäß den Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften eines Mitgliedstaats auf der Grundlage eines Urteils aus einem Drittstaat erlassen wurde, nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen kann.

37      Zum einen hängt nämlich – ebenso wie bei jeder anderen nationalen Gerichtsentscheidung – die Einstufung einer Maßnahme wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Beschlusses als Entscheidung im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 in keiner Weise davon ab, ob das Verfahren, an dessen Ende sie erlassen wurde, selbst in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, da diese nicht die Vereinheitlichung der Verfahrensregeln der Mitgliedstaaten zum Gegenstand hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2021, Toplofikatsia Sofia u. a., C‑208/20 und C‑256/20, EU:C:2021:719, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38      Zum anderen ist im Urteil vom 20. Januar 1994, Owens Bank (C‑129/92, EU:C:1994:13, Rn. 14 und 18), jedenfalls klar zwischen der Unanwendbarkeit des Brüsseler Übereinkommens von 1968 auf Verfahren zur Anerkennung oder Vollstreckung von in einem Drittstaat ergangenen Urteilen in Zivil- und Handelssachen und der Anwendbarkeit dieses Übereinkommens auf jede von einem Gericht eines Vertragsstaats erlassene Entscheidung ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung unterschieden worden.

39      Somit ist festzustellen, dass keine Bestimmung der Verordnung Nr. 1215/2012 und keines der mit dieser Verordnung verfolgten Ziele dem entgegensteht, dass ein von einem Gericht eines Mitgliedstaats auf der Grundlage von in einem Drittstaat ergangenen rechtskräftigen Urteilen erlassener Beschluss mit einer Zahlungsanordnung in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.

40      Aus dem mit den Art. 39, 45 und 46 der Verordnung Nr. 1215/2012 geschaffenen System ergibt sich gleichwohl, dass die Einstufung eines solchen Beschlusses als Entscheidung im Sinne von Art. 2 Buchst. a dieser Verordnung dem Vollstreckungsschuldner nicht das Recht nimmt, sich der Vollstreckung dieser Entscheidung unter Geltendmachung eines der Versagungsgründe gemäß Art. 45 der Verordnung zu widersetzen.

41      Insbesondere wird gemäß Art. 45 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 46 der Verordnung Nr. 1215/2012 die Anerkennung einer Entscheidung auf Antrag eines Berechtigten versagt, wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des ersuchten Mitgliedstaats offensichtlich widersprechen würde.

42      Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten zwar grundsätzlich selbst bestimmen können, welche Anforderungen sich nach ihren innerstaatlichen Anschauungen aus ihrer öffentlichen Ordnung ergeben, dass die Abgrenzung dieses Begriffs jedoch zur Auslegung dieser Verordnung gehört. Es ist demnach zwar nicht Sache des Gerichtshofs, den Inhalt der öffentlichen Ordnung eines Mitgliedstaats festzulegen, doch hat er über die Grenzen zu wachen, innerhalb deren sich das Gericht eines Mitgliedstaats auf diesen Begriff stützen darf, um einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung die Anerkennung zu versagen (vgl. entsprechend Urteile vom 28. März 2000, Krombach, C‑7/98, EU:C:2000:164, Rn. 22 und 23, sowie vom 16. Juli 2015, Diageo Brands, C‑681/13, EU:C:2015:471, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43      Außerdem untersagt es Art. 52 der Verordnung Nr. 1215/2012 mit dem Verbot, die in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung in der Sache selbst nachzuprüfen, dem Gericht des ersuchten Mitgliedstaats, die Anerkennung dieser Entscheidung nur deshalb zu versagen, weil die vom Gericht des Ursprungsstaats angewandten Rechtsvorschriften von denen abweichen, die das Gericht des ersuchten Staates im Fall seiner eigenen Befassung mit dem Rechtsstreit angewandt hätte. Ebenso wenig darf das Gericht des ersuchten Staates nachprüfen, ob das Gericht des Ursprungsstaats den Fall rechtlich und tatsächlich fehlerfrei gewürdigt hat (vgl. entsprechend Urteile vom 28. März 2000, Krombach, C‑7/98, EU:C:2000:164, Rn. 36, und vom 16. Juli 2015, Diageo Brands, C‑681/13, EU:C:2015:471, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44      Damit das Verbot, die in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung in der Sache selbst nachzuprüfen, gewahrt bleibt, kommt eine Anwendung der Ordre-public-Klausel nach Art. 45 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 somit nur dann in Betracht, wenn die Anerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Entscheidung eine offensichtliche Verletzung einer in der Rechtsordnung des ersuchten Staates als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechts bewirken würde (vgl. entsprechend Urteile vom 28. März 2000, Krombach, C‑7/98, EU:C:2000:164, Rn. 37, und vom 16. Juli 2015, Diageo Brands, C‑681/13, EU:C:2015:471, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45      Eine solche Verletzung kann insbesondere darin bestehen, dass der Vollstreckungsschuldner nicht in der Lage war, sich vor dem Ursprungsgericht wirksam zu verteidigen und die Entscheidung, deren Vollstreckung begehrt wird, im Ursprungsmitgliedstaat anzufechten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2009, Gambazzi, C‑394/07, EU:C:2009:219, Rn. 27, 37, 45 und 46).

46      Sollte daher im vorliegenden Fall J vor dem im ersuchten Mitgliedstaat angerufenen Gericht nachweisen können, dass es ihm im Ursprungsmitgliedstaat nicht möglich war, den Ansprüchen, die den jordanischen Urteilen zugrunde liegen, die Gegenstand des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Beschlusses sind, in der Sache entgegenzutreten, könnte dieses Gericht die Vollstreckung dieses Beschlusses wegen offensichtlicher Unvereinbarkeit mit der nationalen öffentlichen Ordnung versagen. Es ist allein Sache des vorlegenden Gerichts, dies zu beurteilen.

47      Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 2 Buchst. a und Art. 39 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen sind, dass ein Beschluss mit einer Zahlungsanordnung, den ein Gericht eines Mitgliedstaats auf der Grundlage von in einem Drittstaat ergangenen rechtskräftigen Urteilen erlässt, eine Entscheidung darstellt und in den anderen Mitgliedstaaten vollstreckbar ist, wenn er am Ende eines kontradiktorischen Verfahrens im Ursprungsmitgliedstaat erlassen und dort für vollstreckbar erklärt wurde, wobei dieser Charakter als Entscheidung dem Vollstreckungsschuldner nicht das Recht nimmt, nach Art. 46 dieser Verordnung die Versagung der Vollstreckung aus einem der in Art. 45 der Verordnung genannten Gründe zu beantragen.

 Zur zweiten und zur dritten Frage

48      Angesichts der Antwort auf die erste Frage sind die zweite und die dritte Frage nicht zu beantworten.

 Kosten

49      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 2 Buchst. a und Art. 39 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sind dahin auszulegen, dass ein Beschluss mit einer Zahlungsanordnung, den ein Gericht eines Mitgliedstaats auf der Grundlage von in einem Drittstaat ergangenen rechtskräftigen Urteilen erlässt, eine Entscheidung darstellt und in den anderen Mitgliedstaaten vollstreckbar ist, wenn er am Ende eines kontradiktorischen Verfahrens im Ursprungsmitgliedstaat erlassen und dort für vollstreckbar erklärt wurde, wobei dieser Charakter als Entscheidung dem Vollstreckungsschuldner nicht das Recht nimmt, nach Art. 46 dieser Verordnung die Versagung der Vollstreckung aus einem der in Art. 45 der Verordnung genannten Gründe zu beantragen.

Jürimäe

Jääskinen

Safjan

Piçarra

 

Gavalec

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 7. April 2022.

Der Kanzler

 

Die Präsidentin der Dritten Kammer

A. Calot Escobar

 

K. Jürimäe


*      Verfahrenssprache: Deutsch.