Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Gliwicach (Polen), eingereicht am 26. Januar 2024 – BA u. a.
(Rechtssache C-57/24, Ławida1 )
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Okręgowy w Gliwicach
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungsklägerin: BA, gesetzlich vertreten durch BR
Andere Verfahrensbeteiligte: EQ und CJ, gesetzlich vertreten durch XK und LF, sowie AA, gesetzlich vertreten durch TB
Vorlagefrage
Ist Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses1 dahin auszulegen, dass er keine Anwendung findet, wenn außer der Entgegennahme der Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft zu ihrer Wirksamkeit – nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats des gewöhnlichen Aufenthalts des Erklärenden – zusätzlich eine Bestätigung durch das Gericht erforderlich ist, beispielsweise im Fall einer Abgabe der Erklärung nach Ablauf der dafür vorgesehenen Frist?
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1 Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.
1 ABl. 2012, L 201, S. 107.