Language of document : ECLI:EU:T:2010:551

Rechtssache T-460/08

Europäische Kommission

gegen

Acentro Turismo SpA

„Schiedsklausel – Dienstleistungsvertrag über die Organisation von Dienstreisen – Nichterfüllung des Vertrags – Zulässigkeit – Zahlung der Hauptforderung – Verzugszinsen“

Leitsätze des Urteils

1.      Verfahren – Anrufung des Gerichts aufgrund einer Schiedsklausel – Durch die Schiedsklausel festgelegte Zuständigkeit des Gerichts

(Art. 225 EG; Art. 140a EAG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 51)

2.      Verfahren – Anrufung des Gerichts aufgrund einer Schiedsklausel – Ausschließlich durch Art. 238 EG oder Art. 153 EAG und die Schiedsklausel festgelegte Zuständigkeit des Gerichts

(Art. 238 EG; Art. 153 EAG)

1.      Die Zuständigkeiten des Gerichts sind in den Art. 225 EG und 140a EAG aufgeführt, wie durch Art. 51 der Satzung des Gerichtshofs präzisiert. Gemäß diesen Vorschriften ist das Gericht nur für Rechtsstreitigkeiten aus Verträgen zuständig, die bei ihm aufgrund einer Schiedsklausel anhängig gemacht werden. Diese auf eine Schiedsklausel gestützte Zuständigkeit stellt eine Abweichung vom allgemeinen Recht dar und ist daher eng auszulegen.

(vgl. Randnr. 32)

2.      De Zuständigkeit der Unionsgerichte für die Entscheidung eines Rechtsstreits aufgrund einer Schiedsklausel bestimmt sich allein nach Art. 238 EG oder Art. 153 EAG und der Schiedsklausel selbst, ohne dass den Unionsgerichten Bestimmungen des nationalen Rechts entgegengehalten werden können, die ihre Zuständigkeit angeblich ausschließen. Folglich richtet sich ein Vertrag, der eine Schiedsklausel im Sinne von Art. 238 EG oder Art. 153 EAG enthält, zwar nach dem nationalen Recht, wie es in dem betreffenden Vertrag vereinbart wurde, die Zuständigkeit des Unionsrichters aber richtet sich ausschließlich nach dem EG- oder dem EAG-Vertrag und der Schiedsklausel selbst, weil das nationale Recht die Zuständigkeit des Unionsrichters nicht ausschließen kann. Diese Rechtsprechung gilt auch in den Fällen, in denen der Vertrag selbst eine gesonderte schriftliche Bestätigung vorsieht.

(vgl. Randnrn. 33, 37)