Language of document : ECLI:EU:T:2010:551

URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

17. Dezember 2010(*)

„Schiedsklausel – Dienstleistungsvertrag über die Organisation von Dienstreisen – Nichterfüllung des Vertrags – Zulässigkeit – Zahlung der Hauptforderung – Verzugszinsen“

In der Rechtssache T‑460/08

Europäische Kommission, vertreten durch A. Aresu und A. Caeiros als Bevollmächtigte,

Klägerin,

gegen

Acentro Turismo SpA mit Sitz in Mailand (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Carta und G. Murdolo,

Beklagte,

betreffend eine Klage der Kommission nach Art. 153 EAG auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Betrags, der nach Ansicht der Kommission in Erfüllung des die Organisation von Dienstreisen für die Gemeinsame Forschungsstelle betreffenden Dienstleistungsvertrags 349‑90‑04 TL ISP I geschuldet wird, zuzüglich Verzugszinsen

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. E. Martins Ribeiro sowie der Richter S. Papasavvas und N. Wahl (Berichterstatter),

Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 2010,

folgendes

Urteil

 Vertraglicher Rahmen

1        Am 6. April 1990 schloss die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom), vertreten durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, mit der Acentro Divisione Turismo SpA, die später in Acentro Turismo SpA umbenannt wurde (im Folgenden: Acentro), den Dienstleistungsvertrag 3949‑90‑04 TL ISP I (im Folgenden: Vertrag).

2        Der Vertrag sah vor, dass Acentro im Interesse der Kommission die Organisation von Dienstreisen für die Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) mit Sitz in Ispra (Italien) sicherstellte.

3        Nach seinem Art. 2.1 war der Vertrag zunächst für eine Dauer von zwei Jahren ab dem 1. Oktober 1990 geschlossen worden. Diese wurde sodann mit einer in Ispra am 11. August 1992 unterzeichneten ersten Zusatzvereinbarung auf vier Jahre, danach mit einer am 7. Juli 1994 in Ispra unterzeichneten Zusatzvereinbarung auf sechs Jahre und schließlich mit einer am 9. September 1996 in Ispra geschlossenen dritten Zusatzvereinbarung um sechs Monate verlängert.

4        Nach Art. 6.2 des Vertrags musste Acentro dreimal monatlich gegliederte Aufstellungen der Rechnungen über die ausgestellten Reisepapiere ausfüllen und diese sodann – gegebenenfalls zusammen mit anderen Kostenaufstellungen – an die zuständigen Dienststellen der Kommission senden. Die Dienststellen der Kommission mussten die Rechnungen anschließend innerhalb von 60 Tagen nach Vorlage der Aufstellungen begleichen.

5        In Art. 7 des Vertrags war vorgesehen, dass Acentro der Kommission drei Arten von finanziellen Ansprüchen einräumte:

–        ein Agio, „das auf der Grundlage von 3 % des auf internationale Flugtickets entfallenden Umsatzes“ berechnet wurde (Art. 7.1);

–        eine Beteiligung an den Kosten für die Nutzung und den Unterhalt der Räume, die Acentro von der Kommission innerhalb des Standorts Ispra zur Verfügung gestellt wurden, insbesondere in Bezug auf die Kosten für Reinigung, Heizung, Klimatisierung und Strom entsprechend in Anhang I des Vertrags festgelegten Parametern (Art. 7.2);

–        die Übernahme der gewöhnlichen Betriebskosten, der Kosten für die Ausführung der übernommenen Aufgaben sowie der Kosten für Telefon, Telex und Telefax (Art. 7.3).

6        Nach Art. 8 des Vertrags musste die Kommission Acentro halbjährlich eine Rechnung über die vorerwähnten Ansprüche erteilen, die Acentro innerhalb von 30 Tagen nach Eingang bezahlen musste.

7        Art. 15 des Vertrags bestimmte Folgendes:

„15.1 Der vorliegende Vertrag unterliegt italienischem Recht.

15.2      Für die Entscheidung aller eventuellen Rechtsstreitigkeiten zwischen den Vertragsparteien aus dem vorliegenden Vertrag ist der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften allein zuständig.“

8        Der Vertrag sah außerdem entsprechend Art. 1341 Abs. 2 des italienischen Codice civile (im Folgenden: CC) vor, dass die vereinbarte Schiedsklausel Gegenstand einer zweiten Unterschrift in einem gesonderten Schriftstück sein sollte.

9        Art. 1341 Abs. 2 CC bestimmt, dass „… Abweichungen von der gerichtlichen Zuständigkeit … nur dann wirksam [sind], wenn sie gesondert schriftlich bestätigt werden“.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

10      Nach dem Auslaufen des Vertrags am 31. März 1997 stellten die zuständigen Dienststellen der Kommission fest, dass Acentro zwei von der Kommission gemäß Art. 8 des Vertrags erstellte Rechnungen nicht beglichen hatte, nämlich

–        die Rechnung mit der Nr. 97170/REE vom 19. Mai 1997 über einen Betrag von 1 566 571 italienische Lire (ITL) entsprechend den Kosten für die Zurverfügungstellung der Räume für den Zeitraum vom 1. September 1996 bis 31. März 1997;

–        die Rechnung mit der Nr. 97182/REE vom 19. Mai 1997 über einen Betrag von 75 042 795 ITL entsprechend dem Agio von 3 % auf internationale Flugtickets für den Zeitraum vom 1. Oktober 1996 bis 31. März 1997.

11      Mit Schreiben vom 2. September 1997 forderte die Kommission Acentro auf, die in den betreffenden Rechnungen genannten Beträge innerhalb von 15 Tagen nach Eingang dieses Schreibens zu begleichen.

12      Mit Schreiben vom 12. September 1997 antwortete Acentro auf das Schreiben der Kommission vom 2. September 1997. In ihrer Antwort machte sie zunächst geltend, von der Gesamtsumme in Höhe von 76 609 366 ITL, die von der Kommission gefordert werde, müsse ein Betrag von insgesamt 22 257 166 ITL abgezogen werden, den die Kommission Acentro schulde. Auch den Restbetrag der Schuld werde sie nicht begleichen, da dieser mit der Forderung in Höhe von 29 328 000 ITL verrechnet werden müsse, die ihr in Erfüllung des Dienstleistungsvertrags Phare Nr. 96‑0781.00 zustehe, den sie am 23. Juli 1996 in Mailand (Italien) mit der Europäischen Gemeinschaft geschlossen habe.

13      Die Kommission war grundsätzlich damit einverstanden, dass die jeweiligen Schulden und Forderungen, die zwischen ihr und Acentro in Erfüllung des Vertrags wechselseitig bestanden, gegeneinander aufgerechnet wurden, und stellte die Schulden und Forderungen jeder Vertragspartei für das Jahr 1997 einander gegenüber.

14      Bei dieser Gegenüberstellung berücksichtigte die Kommission außer den in Randnr. 10 des vorliegenden Urteils genannten Rechnungen sechs von Acentro nicht beglichene Rechnungen für Telefonkosten – nämlich die Rechnungen mit den Nrn. 97171/REE, 97172/REE, 97173/REE, 97174/REE, 97175/REE und 97176/REE – mit einem Gesamtbetrag von 80 501 938 ITL. Ferner berücksichtigte sie die Rechnungen, die in den von Acentro 1997 versandten Aufstellungen enthalten waren und für die Acentro noch keine Zahlungen erhalten hatte, mit einem Gesamtbetrag von 54 367 200 ITL. Die Kommission gelangte somit zu einem Habensaldo zu ihren Gunsten in Höhe von 26 134 738 ITL (13 497,46 Euro) und folglich zu einer Forderung in derselben Höhe von Euratom gegenüber Acentro.

15      Per Einschreiben mit Rückschein vom 31. Mai 2002 teilte die Kommission Acentro dieses Ergebnis mit und forderte Acentro auf, den Betrag von 13 497,46 Euro binnen 15 Tagen nach Eingang dieses Einschreibens zu zahlen.

16      Mit Schreiben vom 10. Juni 2002 teilte Acentro der Kommission mit, dass sie nicht gewillt sei, die streitige Schuld zu begleichen, weil diese mit der Forderung verrechnet werden könne, die Acentro gegenüber Euratom infolge der Ausführung des Dienstleistungsvertrags Phare Nr. 96‑0781.00 zustehe.

17      Per Einschreiben mit Rückschein vom 11. November 2002 verlangte die Kommission von Acentro die Zahlung eines Betrags von 13 497,46 Euro.

18      Mit Schreiben vom 20. November 2002 antwortete Acentro auf das Einschreiben der Kommission vom 11. November 2002. Acentro wiederholte ihre Auffassung und hielt an ihrer Weigerung fest, die streitige Schuld zu begleichen.

19      Per Einschreiben mit Rückschein vom 20. Januar 2004 forderte die Kommission Acentro erneut auf, den Betrag von 13 497,46 Euro zu zahlen.

20      Da Acentro auf das letztgenannte Schreiben nicht reagierte, beauftragte die Kommission einen italienischen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung der ihr ihrer Ansicht nach zustehenden Forderung. Nachdem die Angelegenheit nicht vorankam und die Forderung von Euratom gegenüber Acentro nicht beigetrieben werden konnte, beschloss die Kommission, das Gericht aufgrund der in Art. 15 des Vertrags enthaltenen Schiedsklausel anzurufen.

 Verfahren und Anträge der Parteien

21      Mit Klageschrift, die am 10. Oktober 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission die vorliegende Klage nach Art. 153 EAG erhoben.

22      Die Parteien haben in der Sitzung vom 11. Februar 2010 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

23      In der Sitzung hat die Kommission beantragt, ihr zu gestatten, zusätzliche Unterlagen zu der streitigen Forderung zu den Akten zu reichen. Acentro hat diesem Antrag widersprochen. Die Unterlagen sind nicht zu den Akten gereicht worden.

24      Die Kommission beantragt,

–        Acentro zur Zahlung der Hauptforderung in Höhe von 13 497,46 Euro zu verurteilen;

–        Acentro zur Zahlung der bis zum Zeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Klageschrift angefallenen Verzugszinsen in Höhe von 2 278,55 Euro sowie von nachträglich anhand des gesetzlichen Zinssatzes nach italienischem Recht zu berechnenden Verzugszinsen ab dem Tag nach der Einreichung der vorliegenden Klage bis zum Tag der tatsächlichen Begleichung der Hauptforderung zu verurteilen;

–        Acentro zur Zahlung von Zinseszinsen auf die bis zum Zeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Klage angefallenen Verzugszinsen zu verurteilen, wobei diese Zinseszinsen nachträglich unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der Zahlung der vorgenannten Verzugszinsen sowie anhand des gesetzlichen Zinssatzes nach italienischem Recht zu berechnen sind;

–        Acentro die Kosten aufzuerlegen.

25      Acentro beantragt,

–        festzustellen und zu erklären, dass die Gerichtsstandsklausel inexistent, ungültig und jedenfalls unwirksam ist, und demzufolge die Klage als unzulässig abzuweisen;

–        sämtliche sie betreffende Anträge der Kommission zurückzuweisen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit

 Vorbringen der Parteien

26      Ohne förmlich eine Einrede der Unzulässigkeit im Sinne von Art. 114 der Verfahrensordnung des Gerichts zu erheben, bestreitet Acentro die Zulässigkeit der Klage mit der Begründung, dass das Gericht nicht zuständig sei.

27      Acentro macht geltend, dass die in Art. 15.2 des Vertrags enthaltene Klausel, mit der dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die ausschließliche gerichtliche Zuständigkeit übertragen werde, bei Vertragsschluss nicht gesondert schriftlich bestätigt worden sei und diese Klausel daher auf der Grundlage des Vertrags selbst wegen Art. 1341 CC unwirksam sei, so dass das Gericht unzuständig und die Klage demzufolge unzulässig sei.

28      Nach Ansicht der Kommission darf die Klausel in Art. 15.2 des Vertrags nicht den Formerfordernissen des Art. 1341 Abs. 2 CC unterworfen werden.

29      Erstens finde das nationale Recht nur dort Anwendung, wo der Vertrag keine ausdrückliche Regelung enthalte oder hinsichtlich der Auslegung einer Vertragsklausel Zweifel bestünden. Die Klausel in Art. 15.2 des Vertrags, mit der dem Gerichtshof die ausschließliche gerichtliche Zuständigkeit übertragen werde, sei vollkommen klar und deutlich, ohne dass vernünftige Zweifel an ihrem Inhalt und ihrer Bedeutung verbleiben könnten.

30      Zweitens könne Art. 1341 Abs. 2 CC im vorliegenden Fall nicht angewandt werden. Zum Ersten sehe Art. 153 EAG das Erfordernis einer gesonderten schriftlichen Bestätigung von Schiedsklauseln nicht vor. Eine nationale Vorschrift, die verlange, dass die streitige Klausel ausdrücklich in einem gesonderten Schriftstück vereinbart werde, widerspreche zwangsläufig dem Wortlaut und dem Sinn der genannten Bestimmung des EAG-Vertrags, der dem nationalen Recht vorgehe. Zum Zweiten sei der Rechtsprechung der Corte suprema di cassazione zufolge bei Vergabeverträgen, die mit einer öffentlichen Einrichtung, wie im vorliegenden Fall, aufgrund eines öffentlichen Auswahlverfahrens geschlossen würden, die gesonderte schriftliche Bestätigung nicht erforderlich. Zum Dritten sei eine solche gesonderte Bestätigung nur für Fälle gedacht, die durch ein offensichtliches Ungleichgewicht zwischen den Vertragsparteien gekennzeichnet seien. Es sei offensichtlich, dass der Vertrag die Merkmale einer typischen „business to business“-Geschäftsbeziehung aufgewiesen habe; die Parteien seien diese Geschäftsbeziehung nach dem Abschluss von zwischen Fachleuten geführten Verhandlungen eingegangen, und die betreffenden Fachleute seien sich der Bedeutung des ausgehandelten Geschäfts in vollem Umfang bewusst gewesen.

31      Drittens habe Acentro, falls davon auszugehen sei, dass nicht nur das nationale Recht, sondern auch die spezielle Vorschrift des Art. 1341 Abs. 2 CC auf die Vertragsbestimmungen anzuwenden sei – was die Kommission bestreitet –, während der Verhandlungen, die im Anschluss an die Ausschreibung des Auftrags stattgefunden hätten, der Aufnahme der Schiedsklausel in den Vertrag in vollem Umfang und vorbehaltlos zugestimmt.

 Würdigung durch das Gericht

32      Die Zuständigkeiten des Gerichts sind in den Art. 225 EG und 140a EAG aufgeführt, wie durch Art. 51 der Satzung des Gerichtshofs präzisiert. Gemäß diesen Vorschriften ist das Gericht nur für Rechtsstreitigkeiten aus Verträgen zuständig, die bei ihm aufgrund einer Schiedsklausel anhängig gemacht werden. Diese auf eine Schiedsklausel gestützte Zuständigkeit stellt eine Abweichung vom allgemeinen Recht dar und ist daher eng auszulegen (Urteil des Gerichtshof vom 18. Dezember 1986, Kommission/Zoubek, 426/85, Slg. 1986, 4057, Randnr. 11).

33      Ferner bestimmt sich die Zuständigkeit der Unionsgerichte für die Entscheidung eines Rechtsstreits aufgrund einer Schiedsklausel – der Rechtsprechung zufolge – allein nach Art. 238 EG oder Art. 153 EAG und der Schiedsklausel selbst, ohne dass den Unionsgerichten Bestimmungen des nationalen Rechts entgegengehalten werden können, die ihre Zuständigkeit angeblich ausschließen (Urteile des Gerichtshofs vom 8. April 1992, Kommission/Feilhauer, C‑209/90, Slg. 1992, I‑2613, Randnr. 13, und vom 6. April 1995, Bauer/Kommission, C‑299/93, Slg. 1995, I‑839, Randnr. 11).

34      Im vorliegenden Fall enthält der Vertrag eine Gerichtsstandsklausel im Sinne von Art. 153 EAG zugunsten der Unionsgerichte.

35      Der Vertrag wurde am 6. April 1990 unterzeichnet. Die Schiedsklausel hingegen war nicht Gegenstand einer zweiten Unterschrift durch den Vertragspartner der Kommission in einem gesonderten Schriftstück.

36      Unbeschadet dessen und obwohl das auf den Vertrag anwendbare nationale Recht eine gesonderte Bestätigung verlangt, kann deren Fehlen die streitige Schiedsklausel nicht ungültig machen.

37      Aus der in Randnr. 33 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung geht nämlich hervor, dass sich ein Vertrag, der eine Schiedsklausel im Sinne von Art. 238 EG oder Art. 153 EAG enthält, zwar nach dem nationalen Recht richtet, wie es in dem betreffenden Vertrag vereinbart wurde, sich aber die Zuständigkeit des Unionsrichters ausschließlich nach dem EG- oder dem EAG-Vertrag und der Schiedsklausel selbst richtet. Das nationale Recht kann die Zuständigkeit des Unionsrichters nicht ausschließen. Diese Rechtsprechung gilt auch unter den vorliegenden Umständen, wo der Vertrag selbst eine gesonderte schriftliche Bestätigung vorsieht.

38      Aus den Erwägungen und der Rechtsprechung, die vorstehend angeführt sind, ergibt sich, dass das Gericht aufgrund von Art. 153 EAG und Art. 15.2 des Vertrags für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits zuständig ist.

 Zur Begründetheit

 Zum Antrag auf Zahlung der Hauptforderung

–       Vorbringen der Parteien

39      Nach Auffassung der Kommission ist das Bestehen der Forderung zugunsten von Euratom in Höhe von 13 497,46 Euro mit den vertraglichen Bestimmungen hinreichend belegt worden, und diese Forderung stelle sich somit als bestimmt, fällig und einredefrei dar. Zudem sei Acentro nach Art. 1219 Abs. 1 CC ordnungsgemäß und im Wege der Mahnung in Verzug gesetzt worden.

40      Die Kommission trägt vor, sie habe für die Berechnung des Betrags der streitigen Forderung auf die in ihrem Besitz befindlichen einschlägigen Rechnungen zurückgegriffen, die die drei Arten von finanziellen Ansprüchen beträfen, die Acentro nach Art. 7 des Vertrags schulde, nämlich das Agio von 3 % auf internationale Flugtickets (Rechnung Nr. 97182/REE betreffend den Zeitraum vom 1. Oktober 1996 bis 31. März 1997), die Kosten für die Zurverfügungstellung der Räume in Ispra (Rechnung Nr. 97170/REE betreffend den Zeitraum vom 1. September 1996 bis 31. März 1997) und die allgemeinen Betriebskosten (Rechnungen Nrn. 97171/REE, 97172/REE, 97173/REE, 97174/REE, 97175 und 97176/REE, die im Wesentlichen alle von Acentro zu tragenden Telefonkosten für den Monat März 1997 sowie die Monate Januar bis März, Mai und Juni 1996 beträfen).

41      Auf den Vorwurf von Acentro, sie habe nicht genügend Belege für die Telefonrechnungen vorgelegt, erwidert die Kommission, dass die Rechnungsstellung gemäß Art. 8 des Vertrags erfolgt sei und Acentro insoweit zu keinem Zeitpunkt irgendeinen Einwand vorgebracht habe. Außerdem habe Acentro den Inhalt der in der vorstehenden Randnummer genannten Rechnungen, einschließlich der Telefonrechnungen, nie in Zweifel gezogen.

42      Zudem spiele die Dauer der verstrichenen Zeit eine wichtige Rolle in der vorliegenden Rechtssache. Nach italienischem Recht betrage die Frist für die Aufbewahrung von Rechnungen zehn Jahre für zivilrechtliche und fünf Jahre für steuerliche Zwecke. Sie habe daher eine mehr als große Sorgfalt an den Tag gelegt, als sie die Buchhaltungsunterlagen länger aufbewahrt habe, als es das italienische Recht verlange.

43      In Anbetracht der Länge der Reaktionszeit von Acentro seien die einzigen Elemente, mit denen es möglich gewesen wäre, die Aktiv- und Passivposten in Bezug auf die mit dem Vertrag im Zusammenhang stehenden Umsätze eindeutig zu belegen, verschwunden oder schwer zu rekonstruieren, da seit den maßgeblichen Ereignissen zwölf Jahre vergangen seien.

44      Auch die Schwierigkeit, die Daten über den Telefonverkehr von dem damals beauftragten Dienstleister zu erhalten, hänge damit zusammen, dass sich Acentro entschieden habe, die Telefonanlage des Standorts Ispra für die mit ihren Aufgaben zusammenhängenden Gespräche zu nutzen. Diese Entscheidung habe die Notwendigkeit mit sich gebracht, die Kosten für die Nutzung dieser Dienste durch Acentro getrennt in Rechnung zu stellen. Nach den gemeinschaftlichen und nationalen Rechtsvorschriften über die Verarbeitung von Daten und den Schutz des Privatlebens dürften die betreffenden Daten nicht lange aufbewahrt werden.

45      Aus dem Schriftverkehr zwischen der Kommission und Acentro ergebe sich außerdem, dass Acentro niemals das Bestehen der streitigen Forderung bestritten habe und insoweit der Ansicht gewesen sei, diese Forderung müsse mit einer anderen Forderung verrechnet werden, von der Acentro gemeint habe, dass sie ihr gegenüber der Kommission aufgrund des Dienstleistungsvertrags Phare Nr. 96-0781.00 zustehe. Eine solche Aufrechnung setze jedoch zwingend voraus, dass Acentro die Beträge, die sie der Kommission schulde, anerkannt habe.

46      Was die Aufrechnung als solche betrifft, meint die Kommission, die keine gegenüber Acentro bestehende Schuld in Erfüllung des Dienstleistungsvertrags Phare Nr. 96-0781.00 anerkennt, dass die von Acentro ins Spiel gebrachte Aufrechnung nach den Art. 1241 und 1242 Abs. 1 CC nur vorgenommen werden dürfe, wenn zwei Personen wechselseitig Schuldner der jeweils anderen Person seien und ihre wechselseitigen Schulden bestimmt, fällig und einredefrei seien. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da die erste Forderung eine Forderung von Euratom gegenüber Acentro sei, während die zweite Forderung angeblich Acentro gegenüber der Europäischen Gemeinschaft, also gegenüber einer anderen juristischen Person als Euratom, zustehe.

47      Acentro weist darauf hin, dass es demjenigen, der sich einer Gläubigerstellung berühme, obliege, gemäß der in Art. 2697 CC festgelegten Beweislastverteilung den Beweis für seine Forderung zu erbringen. Die von der Kommission zur Begründung ihres Verlangens herangezogenen Rechnungen seien kein hinreichender Beweis für die Forderung und erst recht nicht für deren Fälligkeit und deren Einredefreiheit. Insbesondere die Rechnungen, auf deren Grundlage die Kommission die Erstattung von Telefonkosten verlangt habe, enthielten keine Belege, die es ermöglichten, die Begründetheit dieses Verlangens zu überprüfen.

48      Das Schreiben vom 12. September 1997 stelle – entgegen der Auffassung der Kommission – kein Schuldanerkenntnis von Acentro dar, weil Acentro zum Zeitpunkt, als sie dieses Schreiben verfasst habe, geglaubt habe, die streitige Schuld mit der Forderung verrechnen zu können, die ihr gegenüber der Kommission infolge der Ausführung des Dienstleistungsvertrags Phare Nr. 96-0781.00 zugestanden habe.

–       Würdigung durch das Gericht

49      Zunächst ist festzustellen, dass es dem Gläubiger nach Art. 2697 CC obliegt, die Grundlagen seines Anspruchs zu beweisen. Im vorliegenden Fall hat sich die Kommission auf acht im Rahmen einer Vertragsbeziehung versandte Rechnungen berufen, um die Forderung von Euratom gegenüber Acentro darzutun.

50      Um das Bestehen der streitigen Forderung in Zweifel zu ziehen, hat Acentro im Wesentlichen lediglich geltend gemacht, dass die Rechnungen, auf deren Grundlage die Kommission die Erstattung von Telefonkosten verlangt habe, keine Belege enthielten, die es ihr ermöglichten, die Begründetheit dieses Verlangens zu überprüfen.

51      Hierzu ist festzustellen, dass Acentro dem Vertrag zufolge die Wahl hatte, entweder die Telefonanlage des Standorts Ispra für die mit ihren Aufgaben verbundenen Telefongespräche zu nutzen (Art. 5.2 zweiter Unterabsatz des Vertrags) oder aber die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen erforderlichen Telefon‑, Telex‑ und Telefaxleitungen auf eigene Kosten einzurichten und zu unterhalten, indem sie den Erbringer der Dienstleistung direkt bezahlte (Art. 5 und 7 des Vertrags). Acentro entschied sich damals dafür, die Telefonzentrale des Standorts Ispra und die Dienststellen der Kommission für die Zwecke der zu erbringenden Dienstleistung zu nutzen.

52      Diese Entscheidung machte es notwendig, die Kosten für die Nutzung dieser Dienstleistungen durch Acentro getrennt in Rechnung zu stellen. Der technische Dienst des Standorts Ispra stellte nämlich, indem er die vom Telefonbetreiber erstellten Listen heranzog, die von Acentro geführten Telefongespräche fest, errechnete den entsprechenden Geldbetrag und leitete diese Information an die Zahlstelle weiter, die die Rechnung erstellte und diese unter Beifügung einer Aufstellung der betreffenden Telefongespräche an Acentro sandte.

53      Die Rechnungsstellung erfolgte somit im Einklang mit Art. 8 des Vertrags, und Acentro hat dieses Vorgehen während der Dauer des Vertrags nie in Zweifel gezogen.

54      Zudem findet sich in den Akten kein Anhaltspunkt dafür, dass Acentro zur Zeit der Ereignisse die streitigen Rechnungen oder die nachfolgenden Zahlungserinnerungen, die die Kommission ihr zugesandt hatte, beanstandet hätte.

55      Aus den Akten geht im Gegenteil hervor, dass Acentro, anstatt die geforderten Beträge zu beanstanden oder Erläuterungen zu den streitigen Rechnungen zu verlangen, die Kommission aufforderte, diese Schuld mit einer anderen Forderung zu verrechnen, die Acentro ihrer Ansicht nach gegenüber der Kommission in Erfüllung eines anderen Vertrags, nämlich des Dienstleistungsvertrags Phare Nr. 96-0781.00, zustand.

56      Unabhängig von der Frage, ob Acentro und die Kommission wechselseitig Schuldnerin der jeweils anderen sind oder ob die Tatsache, dass Acentro die Verträge mit zwei verschiedenen Gemeinschaften geschlossen hatte – nämlich der Europäischen Gemeinschaft im Fall des Dienstleistungsvertrags Phare Nr. 96‑0781.00 und mit Euratom im Fall des vorliegend streitigen Vertrags –, der von Acentro ins Spiel gebrachten Aufrechnung entgegensteht, ist festzustellen, dass eine derartige Reaktion als solche nicht ausreicht, um die streitigen Rechnungen zu beanstanden.

57      Die Vertragsbeziehungen zwischen der Kommission und Acentro wurden nach italienischem Recht von dem Grundsatz von Treu und Glauben beherrscht. Aus diesem Grundsatz ergibt sich, dass eine Partei, wenn sie – wie vorliegend Acentro – eine oder mehrere Rechnungen oder bestimmte Rechnungsbestandteile beanstandet, die andere Partei – vorliegend die Kommission – innerhalb eines angemessenen Zeitraums davon in Kenntnis setzen muss.

58      Daher wäre es Sache von Acentro gewesen, zur damaligen Zeit Erläuterungen oder Details hinsichtlich der streitigen Rechnungen zu verlangen, was sie nicht getan hat.

59      Daher ist dem Antrag der Kommission auf Verurteilung von Acentro zur Zahlung der Hauptforderung in Höhe von 13 497,46 Euro, die der Forderung von Euratom gegenüber Acentro aus der Durchführung des Vertrags entspricht, stattzugeben.

 Zu den Anträgen auf Zahlung von Verzugszinsen

–       Vorbringen der Parteien

60      Nach Auffassung der Kommission sind ab dem 25. Juni 2002 Verzugszinsen zu berechnen. Für den Zeitraum zwischen diesem Tag, an dem Acentro hinsichtlich der Zahlung der Hauptforderung in Verzug gesetzt worden sei, und dem 10. Oktober 2008, dem Tag der Klageeinreichung, beliefen sich die anhand des geltenden gesetzlichen Zinssatzes berechneten Verzugszinsen auf 2 278,55 Euro.

61      Der Kommission zufolge müssen die Verzugszinsen, die nach dem Tag der Einreichung der vorliegenden Klage und bis zum Tag der tatsächlichen Begleichung der Hauptforderung anfallen, gesondert anhand des gesetzlichen Zinssatzes nach italienischem Recht berechnet werden.

62      Schließlich verlangt die Kommission unter Verweis auf Art. 1283 CC Zinseszinsen. Diese müssten ebenfalls gesondert unter Berücksichtigung des Tags der tatsächlichen Zahlung der angefallenen Zinsen und anhand des gesetzlichen Zinssatzes nach italienischem Recht berechnet werden.

63      Acentro hat hierzu nichts vorgetragen.

–       Würdigung durch das Gericht

64      Wie aus Randnr. 59 des vorliegenden Urteils hervorgeht, ist dem Antrag der Kommission auf Zahlung der Hauptforderung in Höhe von 13 497,46 Euro stattzugeben.

65      Hinsichtlich der Zinsen ist festzustellen, dass die Kommission in ihrem Schreiben vom 31. Mai 2002 angegeben hat, dass die Hauptforderung binnen 15 Tagen nach Eingang dieses Schreibens zu zahlen sei. Das betreffende Schreiben hat Acentro spätestens am 10. Juni 2002 erhalten.

66      Mangels vertraglicher Zinsen und in Anbetracht der Tatsache, dass der in Rede stehende Vertrag italienischem Recht unterliegt, sind die einschlägigen italienischen Rechtsvorschriften und die dort vorgesehenen Verzugszinsen anzuwenden.

67      Nach italienischem Recht, speziell nach Art. 1224 CC, kann ein Gläubiger bei Nichtzahlung die gesetzlich festgelegten Verzugszinsen fordern, auch wenn er keinen Schaden nachweist.

68      Außerdem kann ein Gläubiger nach Art. 1283 CC ab dem Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift Zinseszinsen verlangen, soweit die Zinsen für mindestens sechs Monate geschuldet werden.

69      Art. 1284 CC lautet:

„Der gesetzliche Zinssatz wird auf 3 % pro Jahr festgesetzt. Der Finanzminister kann den Zinssatz mittels eines bis zum 15. Dezember des Jahres, das dem Jahr der Geltung des Zinssatzes vorausgeht, in der Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana veröffentlichten Dekrets jährlich entsprechend dem durchschnittlichen Jahresrohertrag von Staatsanleihen mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten und unter Berücksichtigung der während des Jahres festgestellten Inflationsrate neu festsetzen. Wird bis zum 15. Dezember eines Jahres kein neuer Zinssatz festgesetzt, bleibt dieser im Folgejahr unverändert. …“

70      Der gesetzliche Zinssatz wurde mit Ministerialdekret vom 11. Dezember 2001, das in der Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana Nr. 290 vom 14. Dezember 2001 veröffentlicht wurde, auf 3 % festgesetzt, und dieser Zinssatz galt in den Jahren 2002 und 2003. Er wurde mit Ministerialdekret vom 1. Dezember 2003, das in der Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana Nr. 286 vom 10. Dezember 2003 veröffentlicht wurde, geändert und mit Wirkung vom 1. Januar 2004 auf 2,5 % festgesetzt; dieser Zinssatz galt in den Jahren 2004 und 2005. Mit Ministerialdekret vom 12. Dezember 2007, das in der Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana Nr. 291 vom 15. Dezember 2007 veröffentlicht wurde, wurde der Zinssatz mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf 3 % festgesetzt.

71      Wie oben in Randnr. 65 festgestellt, hat Acentro im vorliegenden Fall das die Mahnung enthaltende Schreiben spätestens am 10. Juni 2002 erhalten. Die Fünfzehntagesfrist endete demzufolge am 25. Juni 2002. Somit sind ab diesem Tag Verzugszinsen zu berechnen.

72      Demzufolge beläuft sich der Gesamtbetrag der Verzugszinsen, die Acentro bis zum Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift schuldet, auf 2 278,55 Euro.

73      Folglich ist Acentro zur Zahlung der Hauptforderung in Höhe von 13 497,46 Euro, der bis zur Einreichung der Klage (10. Oktober 2008) angefallenen Verzugszinsen in Höhe von 2 278,55 Euro sowie von Verzugszinsen auf die beiden vorgenannten Beträge in Höhe des jeweils geltenden Zinssatzes für den Zeitraum vom 10. Oktober 2008 bis zum Tag der vollständigen Begleichung der Hauptforderung zu verurteilen.

 Kosten

74      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Beklagte unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Acentro Turismo SpA wird verurteilt, an die Kommission die Hauptforderung in Höhe von 13 497,46 Euro, die bis zur Einreichung der Klage (10. Oktober 2008) angefallenen Verzugszinsen in Höhe von 2 278,55 Euro sowie Verzugszinsen auf die beiden vorgenannten Beträge in Höhe des jeweils geltenden Zinssatzes für den Zeitraum vom 10. Oktober 2008 bis zum Tag der vollständigen Begleichung der Hauptforderung zu zahlen.

2.      Acentro Turismo trägt die Kosten.

Martins Ribeiro

Papasavvas

Wahl

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 17. Dezember 2010.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Italienisch.