Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Noord-Holland (Niederlande), eingereicht am 7. November 2023 – B/Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid
(Rechtssache C-656/23, Karaman1 )
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank Noord-Holland
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: B
Beklagter: Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid
Vorlagefragen
Ist Art. 6 der Richtlinie 2013/32/EU1 (Verfahrensrichtlinie) von Bedeutung für die Beantwortung der Frage, wann ein Aufenthaltstitel wirksam wird?
Falls ja: Ist Art. 6 der Verfahrensrichtlinie dahin auszulegen, dass für das Wirksamwerden des Aufenthaltstitels der Tag entscheidend ist, an dem der Antrag auf internationalen Schutz
gestellt wurde (Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verfahrensrichtlinie) oder
registriert wurde (Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 und Abs. 5 der Verfahrensrichtlinie) oder
(förmlich) gestellt wurde (Art. 6 Abs. 2, 3 und 4 der Verfahrensrichtlinie)?
Wenn die Antragstellung für das Wirksamwerden des Aufenthaltstitels nicht entscheidend ist, in welchem Verhältnis steht dies dann zu Art. 13 der Qualifikationsrichtlinie1 in Verbindung mit deren 21. Erwägungsgrund, wonach die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft deklaratorischen Charakter hat?
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1 Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.
1 Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. 2013, L 180, S. 60).
1 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) (ABl. 2011, L 337, S. 9).