Klage, eingereicht am 28. September 2010 - ESGE/HABM - Kenwood Appliances Luxembourg (KMIX)
(Rechtssache T-444/10)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Parteien
Klägerin: ESGE AG (Bussnang, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Klink)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Kenwood Appliances Luxembourg SA (Luxembourg, Luxemburg)
Anträge der Klägerin
Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 14. Juli 2010 in der Sache R 1249/2009-2 aufzuheben;
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 14. Juli 2010 in der Sache R 1249/2009-2 dahingehend abzuändern, dass die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 21. August 2008 in der Sache B 1252958 aufgehoben wird;
dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) die Kosten des Verfahrens, einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten, aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Kenwood Appliances Luxembourg SA.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "KMIX" für Waren der Klassen 7 und 11.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Wortmarke "BAMIX" für Waren der Klassen 7 und 40.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009
1, da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken Verwechslungsgefahr bestehe.
____________1 - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).