Language of document : ECLI:EU:T:2014:997





Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 27. November 2014 – Cantina Broglie 1/HABM – Camera di Commercio, Industria, Artigianato e Agricoltura di Verona (Ripassa ZENATO)

(Rechtssache T‑154/11)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Ripasssa ZENATO – Ältere nationale Wortmarke RIPASSO – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

1.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 15, 16, 21, 68)

2.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Koexistenz älterer Marken – Zuerkennung eines gewissen Grades an Unterscheidungskraft einer nationalen Marke (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b sowie Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii; Richtlinie 2008/95 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 3 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 32-35)

3.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können – Begriff (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Rn. 40)

4.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Marken – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 46, 47)

5.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Bildmarke Ripassa ZENATO und Wortmarke RIPASSO (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 66, 70, 72)

6.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Geringe Unterscheidungskraft der älteren Marke – Auswirkung (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 71, 73)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 16. Dezember 2010 (Sache R 700/2010-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Camera di Commericio, Industria, Artigianato e Agricoltura di Verona und der Zenato Azienda Vitivinicola Srl

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Cantina Broglie 1 Srl trägt die Kosten.