Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 10. Juli 2012 –
Interspeed/Kommission
(Rechtssache T‑587/10)
„Außervertragliche Haftung – Außenbeziehungen – Ausschreibung der AER für Arbeiten am Grenzübergang Preševo (Serbien), die Finanzierung dieser Arbeiten und andere damit verbundene Maßnahmen – Fehlender Kausalzusammenhang“
1. Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Nichtvorliegen einer der Voraussetzungen – Abweisung der Schadensersatzklage in vollem Umfang (Art. 340 Abs. 2 AEUV) (vgl. Randnrn. 38, 56)
2. Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Kausalzusammenhang – Begriff – Beweislast – Vorgeworfenes Verhalten ist Teil eines Geschehens, in das Dritte verwickelt sind – Schaden, der seine unmittelbare Ursache im Tätigwerden eines der Dritten hat – Tätigwerden, das in keinerlei Zusammenhang zu dem vorgeworfenen Verhalten steht – Fehlender Kausalzusammenhang (Art. 340 Abs. 2 AEUV) (vgl. Randnrn. 39‑40, 58)
3. Gerichtliches Verfahren – Beweisaufnahme – Sachverständigengutachten – Einnahme des Augenscheins – Anhörung von Zeugen – Ermessen des Gerichts erster Instanz (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 66 § 1) (vgl. Randnr. 81)
Gegenstand
| Klage auf Ersatz des Schadens, der durch Arbeiten am Grenzübergang Preševo (Serbien) entstanden sein soll, die aufgrund eines von der AER finanzierten Vertrags durchgeführt wurden |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Die Holding kompanija Interspeed a.d. trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission. |