Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 15. März 2006 − Eurodrive Services and Distribution/HABM − Gómez Frías (euroMASTER)
(Rechtssache T-31/04)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung des Bildzeichens euroMASTER als Gemeinschaftsmarke – Ältere nationale Wortmarken EUROMASTER – Fehlende Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen – Teilweise Zurückweisung des Widerspruchs – Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) (vgl. Randnrn. 30, 38, 45)
Gegenstand
| Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 12. November 2003 (Sachen R 419/2001-1 und R 530/2001-1) im Zusammenhang mit einem Widerspruchsverfahren zwischen Jesús Gómez Frías und der Eurodrive Services and Distribution NV |
Angaben zur Rechtssache
Anmelder der Gemeinschaftsmarke: | Jesús Gómez Frías |
Betroffene Gemeinschaftsmarke: | Bildmarke „euroMASTER“ für Dienstleistungen der Klassen 39 und 41 – Anmeldung Nr. 728295 |
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: | Eurodrive Services and Distribution NV |
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: | Wortmarken „EUROMASTER“ in Spanien, Frankreich, Österreich, Benelux, Dänemark, Finnland, dem Vereinigten Königreich, Griechenland, Irland, Italien, Portugal und Schweden für Waren und Dienstleistungen der Klassen 12, 16 und 37 |
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: | In Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 39 wurde dem Widerspruch stattgegeben; in Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 41 wurde er zurückgewiesen |
Entscheidung der Beschwerdekammer: | Zurückweisung der von der Klägerin eingelegten Beschwerde |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Die Klägerin trägt die Kosten. |