Language of document : ECLI:EU:T:2006:81





Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 15. März 2006 − Eurodrive Services and Distribution/HABM − Gómez Frías (euroMASTER)

(Rechtssache T-31/04)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung des Bildzeichens euroMASTER als Gemeinschaftsmarke – Ältere nationale Wortmarken EUROMASTER – Fehlende Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen – Teilweise Zurückweisung des Widerspruchs – Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) (vgl. Randnrn. 30, 38, 45)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 12. November 2003 (Sachen R 419/2001-1 und R 530/2001-1) im Zusammenhang mit einem Widerspruchsverfahren zwischen Jesús Gómez Frías und der Eurodrive Services and Distribution NV

Angaben zur Rechtssache

Anmelder der Gemeinschaftsmarke:

Jesús Gómez Frías

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Bildmarke „euroMASTER“ für Dienstleistungen der Klassen 39 und 41 – Anmeldung Nr. 728295

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:

Eurodrive Services and Distribution NV

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:

Wortmarken „EUROMASTER“ in Spanien, Frankreich, Österreich, Benelux, Dänemark, Finnland, dem Vereinigten Königreich, Griechenland, Irland, Italien, Portugal und Schweden für Waren und Dienstleistungen der Klassen 12, 16 und 37

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

In Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 39 wurde dem Widerspruch stattgegeben; in Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 41 wurde er zurückgewiesen

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der von der Klägerin eingelegten Beschwerde


Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten.