Language of document : ECLI:EU:C:2023:459

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)

8. Juni 2023(*)

„Rechtsmittel – Dumping – Durchführungsverordnung (EU) 2016/1328 – Einfuhren bestimmter kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Russischen Föderation – Endgültiger Antidumpingzoll – Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 – Art. 18 Abs. 1 – Erforderliche Informationen – Fehlen – Art. 9 Abs. 4 – ‚Regel des niedrigeren Zolls‘ – Zielpreis – Gewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Europäischen Union – Ermittlung – Wahl des letzten repräsentativen Jahres – Art. 2 Abs. 9 – Errechnung des Ausfuhrpreises – Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union – Entsprechende Anwendung – Errechnung der Unterbietungsspanne – Begründung“

In den verbundenen Rechtssachen C‑747/21 P und C‑748/21 P

betreffend zwei Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 3. Dezember 2021,

PAO Severstal mit Sitz in Cherepovets (Russland) (C‑747/21 P),

Novolipetsk Steel PJSC (NLMK) mit Sitz in Lipetsk (Russland) (C‑748/21 P),

vertreten durch Rechtsanwältin M. Krestiyanova und N. Tuominen, Avocată,

Rechtsmittelführerinnen,

andere Parteien des Verfahrens:

Europäische Kommission, zunächst vertreten durch K. Blanck und J.‑F. Brakeland als Bevollmächtigte, dann durch J.‑F. Brakeland als Bevollmächtigten,

Beklagte im ersten Rechtszug,

Eurofer, Association européenne de l’acier, ASBL mit Sitz in Luxemburg (Luxemburg),

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin M. L. Arastey Sahún, der Präsidentin der Zweiten Kammer A. Prechal (Berichterstatterin) und des Richters N. Wahl,

Generalanwalt: N. Emiliou,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. Januar 2023

folgendes

Urteil

1        Mit ihrem jeweiligen Rechtsmittel beantragen PAO Severstal (C‑747/21 P) und Novolipetsk Steel PJSC (NLMK) (C‑748/21 P) die Aufhebung der Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 22. September 2021, Severstal/Kommission (T‑753/16, nicht veröffentlicht, im Folgenden: Urteil Severstal/Kommission [T‑753/16], EU:T:2021:612), und vom 22. September 2021, NLMK/Kommission (T‑752/16, nicht veröffentlicht, im Folgenden: Urteil NLMK/Kommission [T‑752/16], EU:T:2021:611), (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile), mit denen das Gericht die jeweilige Klage von Severstal und von NLMK, die auf die Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1328 der Kommission vom 29. Juli 2016 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Russischen Föderation (ABl. 2016, L 210, S. 1, im Folgenden: streitige Verordnung) insoweit gerichtet waren, als diese Verordnung sie betraf, abgewiesen hat.

 Rechtlicher Rahmen

2        Trotz des Inkrafttretens der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. 2016, L 176, S. 21), mit der die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 2009, L 343, S. 51) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 37/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2014 (ABl. 2014, L 18, S. 1) geänderten Fassung aufgehoben und ersetzt wurde (im Folgenden: Grundverordnung), blieben auf die Feststellung des Dumpings und der Schädigung, um die es in den vorliegenden verbundenen Rechtssachen geht, die materiell-rechtlichen Vorschriften der Grundverordnung anwendbar, da sich die dem Erlass der streitigen Verordnung zugrunde liegende Untersuchung des Dumpings und der Schädigung auf den Zeitraum vom 1. April 2014 bis zum 31. März 2015 erstreckte. Gleichwohl ist in Anbetracht dessen, dass diese Vorschriften denselben Inhalt wie die entsprechenden Vorschriften in der Verordnung 2016/1036 haben, die Anwendung oder Geltendmachung dieser Vorschriften im Lauf der den vorliegenden Rechtsmitteln zugrunde liegenden Verfahren ohne Folgen.

3        Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung sah vor:

„Gibt es keinen Ausfuhrpreis oder stellt sich heraus, dass der Ausfuhrpreis wegen einer geschäftlichen Verbindung oder einer Ausgleichsvereinbarung zwischen dem Ausführer und dem Einführer oder einem Dritten nicht zuverlässig ist, so kann der Ausfuhrpreis auf der Grundlage des Preises errechnet werden, zu dem die eingeführten Waren erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft werden, oder, wenn die Waren nicht an einen unabhängigen Käufer oder nicht in dem Zustand weiterverkauft werden, in dem sie eingeführt wurden, auf jeder anderen angemessenen Grundlage.

In diesen Fällen werden Berichtigungen für alle zwischen der Einfuhr und dem Wiederverkauf entstandenen Gewinne und Kosten einschließlich Zöllen und Abgaben vorgenommen, um einen zuverlässigen Ausfuhrpreis frei Grenze [der Union] zu ermitteln.

Die Beträge, für die Berichtigungen vorgenommen werden, umfassen alle Beträge, die normalerweise vom Einführer getragen werden, aber von Parteien innerhalb oder außerhalb [der Union] übernommen worden sind, bei denen sich herausstellt, dass eine geschäftliche Verbindung oder eine Ausgleichsvereinbarung mit dem Einführer oder Ausführer besteht; dazu gehören die üblichen Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Zölle, Antidumpingzölle und andere Abgaben, die im Einfuhrland aufgrund der Einfuhr oder des Verkaufs der Waren zu entrichten sind, eine angemessene Spanne für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne.“

4        Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung bestimmte:

„Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts, dass Dumping und eine dadurch verursachte Schädigung vorliegen und im [Interesse der Europäischen Union] ein Eingreifen gemäß Artikel 21 erforderlich ist, so führt die [Europäische] Kommission gemäß dem in Artikel 15 Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren einen endgültigen Antidumpingzoll ein. Sind bereits vorläufige Zölle in Kraft, leitet die Kommission dieses Verfahren spätestens einen Monat vor Außerkrafttreten dieser Zölle ein. Der Antidumpingzoll darf die festgestellte Dumpingspanne nicht übersteigen; er sollte jedoch unter der Dumpingspanne liegen, wenn ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu beseitigen.“

5        Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung bestimmte:

„Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie nicht innerhalb der durch diese Verordnung gesetzten Fristen die erforderlichen Auskünfte oder behindert sie erheblich die Untersuchung, so können vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Fakten getroffen werden. Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt, und die verfügbaren Informationen können zugrunde gelegt werden. …“

 Vorgeschichte der Rechtsstreitigkeiten

6        Die Vorgeschichte der Rechtsstreitigkeiten, wie sie in den angefochtenen Urteilen dargestellt wird, lässt sich für die Zwecke des vorliegenden Urteils wie folgt zusammenfassen.

7        Severstal und NLMK sind Gesellschaften russischen Rechts, die auf dem Markt für die Herstellung und den Vertrieb u. a. kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse tätig sind.

8        Am 14. Mai 2015 veröffentlichte die Kommission infolge einer Beschwerde der Eurofer, Association européenne de l’acier, ASBL, eine Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Russischen Föderation (ABl. 2015, C 161, S. 9).

9        Die Untersuchung bezüglich des Vorliegens von Dumping und einer Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. April 2014 bis zum 31. März 2015. Die Prüfung der für die Bewertung der Schädigung relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. März 2015 (im Folgenden: Bezugszeitraum).

10      Nachdem Severstal und NLMK ihre Antworten auf den Antidumping-Fragebogen eingereicht hatten und die Kommission in den Geschäftsräumen dieser Unternehmen und der mit diesen verbundenen Händler Vor-Ort-Kontrollbesuche durchgeführt hatte, teilte die Kommission diesen Unternehmen mit Schreiben vom 30. Oktober 2015 mit, dass sie beabsichtige, Art. 18 der Grundverordnung anzuwenden, da sie in den Antworten nicht fristgemäß die erforderlichen Informationen übermittelt hätten und die ordnungsgemäße Durchführung der Untersuchung behindert hätten, indem sie die angeforderten Unterlagen nicht zu Beginn des Kontrollbesuchs vorgelegt hätten.

11      Mit gesonderten Schreiben vom 13. November 2015 lehnten Severstal und NLMK eine Anwendung des genannten Artikels ab und brachten zum Ausdruck, dass sie weiter zur Zusammenarbeit bereit seien.

12      Am 29. Juli 2016 erließ die Kommission die streitige Verordnung, deren Art. 1 zum einen vorsah, dass auf die Einfuhren flachgewalzter Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl oder anderem legierten Stahl (ausgenommen aus nicht rostendem Stahl) beliebiger Breite, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen und nur kaltgewalzt, die unter bestimmten KN-Codes (im Folgenden: betroffene Ware), eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Russischen Föderation ein endgültiger Antidumpingzoll erhoben wurde, wobei der Zollsatz für die Einfuhren von Severstal 34 % und für die Einfuhren von NLMK 36,1 % betrug.

 Verfahren vor dem Gericht und angefochtene Urteile

13      Mit Klageschriften, die am 28. Oktober 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, beantragten Severstal und NLMK die Nichtigerklärung der streitigen Verordnung.

14      Mit zwei Beschlüssen vom 31. Mai 2017 ließ der Präsident der Zweiten Kammer in jedem der von Severstal und NLMK eingeleiteten Verfahren Eurofer als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zu.

15      Severstal und NLMK stützten ihre jeweilige Klage auf sechs bzw. fünf Klagegründe. Für die vorliegenden Rechtsmittel sind nur die Würdigungen des Gerichts der Klagegründe 1 und 6, die Severstal im Rahmen der dem Urteil Severstal/Kommission (T‑753/16) zugrunde liegenden Rechtssache geltend machte, sowie der Klagegründe 2 und 5, die NLMK im Rahmen der dem Urteil NLMK/Kommission (T‑752/16) zugrunde liegenden Rechtssache geltend machte, relevant.

16      Mit den Gründen 1 und 2 ihrer jeweiligen Klage machten Severstal und NLMK im Wesentlichen geltend, die Kommission habe gegen Art. 18 der Grundverordnung, gegen Art. 6.8 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT) (ABl. 1994, L 336, S. 103), gegen Anhang II dieses Übereinkommens und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen sowie einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, da sie angenommen habe, dass Severstal und NLMK nicht umfassend kooperiert hätten, so dass die verfügbaren Informationen zu berücksichtigen seien. Mit den angefochtenen Urteilen hat das Gericht diese Klagegründe zurückgewiesen und im Wesentlichen bestätigt, dass sowohl Severstal als auch NLMK nicht alle zuverlässigen und für die Untersuchung der Kommission erforderlichen Informationen vorgelegt hätten, so dass die Kommission Art. 18 der Grundverordnung habe anwenden können, ohne einen Fehler zu begehen.

17      Mit den oben in Rn. 15 des vorliegenden Urteils genannten Gründen 6 und 5 ihrer jeweiligen Klage warfen Severstal und NLMK der Kommission im Wesentlichen vor, gegen Art. 2 Abs. 9 und Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung verstoßen und bei der Ermittlung der Schadensbeseitigungsschwelle offensichtliche Beurteilungsfehler begangen zu haben. Insbesondere habe die Kommission für den Wirtschaftszweig der Union eine unangemessene und übermäßig große Gewinnspanne festgesetzt und einen Fehler begangen, indem sie zur Berechnung der Schadensspanne Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung entsprechend angewandt habe. Mit den angefochtenen Urteilen hat das Gericht diese Klagegründe mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Kommission die Schadensbeseitigungsschwelle fehlerfrei festgesetzt habe.

 Anträge der Parteien und Verfahren vor dem Gerichtshof

18      Mit ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C‑747/21 P beantragt Severstal,

–        das Urteil Severstal/Kommission (T‑753/16) aufzuheben,

–        den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden, sofern er zur Entscheidung reif ist,

–        hilfsweise, die Sache zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen,

–        der Kommission die im Verfahren vor dem Gerichtshof und die im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten aufzuerlegen.

19      Mit ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C‑748/21 P beantragt NLMK,

–        das Urteil NLMK/Kommission (T‑752/16) aufzuheben,

–        den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden, sofern er zur Entscheidung reif ist,

–        hilfsweise, die Sache zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen,

–        der Kommission die im Verfahren vor dem Gerichtshof und die im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten aufzuerlegen.

20      Die Kommission beantragt, beide Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen und Severstal und NLMK die Kosten aufzuerlegen.

21      Am 21. September 2022 hat der Präsident des Gerichtshofs die Parteien aufgefordert, zu einer etwaigen Verbindung der Rechtssachen C‑747/21 P und C‑748/21 P für das weitere Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung Stellung zu nehmen.

22      Mit mehreren Schreiben vom 22. September 2022 hat die Kommission dem Gerichtshof mitgeteilt, dass sie keine Einwände gegen die Verbindung dieser Rechtssachen habe. Mit Schreiben vom 28. September 2022 hat Severstal dem Gerichtshof mitgeteilt, dass sie mit dieser Verbindung einverstanden sei. Mit Schreiben vom selben Tag hat NLMK der Verbindung für das weitere Verfahren widersprochen, ohne dafür Gründe vorzubringen.

23      Mit Entscheidung des Gerichtshofs vom 18. Oktober 2022 sind die Rechtssachen C‑747/21 P und C‑748/21 P gemäß Art. 54 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs für das weitere Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

24      Mit Schreiben vom 24. Oktober 2022 sind die Parteien im Rahmen prozessleitender Maßnahmen aufgefordert worden, bestimmte Fragen des Gerichtshofs zu beantworten. Die Kommission hat am 24. November 2022 auf diese Fragen geantwortet. Severstal und NLMK haben am 1. Dezember 2022 geantwortet.

 Zu den Rechtsmitteln

25      Zur Stützung ihres jeweiligen Rechtsmittels machen Severstal und NLMK drei Gründe geltend, die im Wesentlichen erstens auf Rechtsfehler bei der Auslegung von Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung, auf eine Verfälschung von Beweisen und auf sachlich unrichtige Tatsachenfeststellungen, zweitens auf Rechtsfehler bei der Anwendung und Auslegung von Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung und drittens auf Rechtsfehler bei der Anwendung und Auslegung von Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung gestützt sind.

26      Da sich diese sowohl von Severstal als auch von NLMK geltend gemachten Rechtsmittelgründe weitestgehend überschneiden, werden sie gemeinsam geprüft.

 Zum ersten Grund der Rechtsmittel

 Vorbringen der Parteien

27      Als Erstes machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung falsch ausgelegt, indem es die Anwendung dieser Bestimmung durch die Kommission in der streitigen Verordnung gewürdigt habe, ohne sich zuvor zu der Frage zu äußern, ob es sich bei der betroffenen Ware um eine fertige oder halb fertige Ware handele. Die Kriterien zur Prüfung der Anwendung von Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung hingen jedoch von der Antwort auf diese Frage ab. Zudem habe das Gericht seine Entscheidung, die in Rede stehenden Waren als halb fertig einzustufen, nicht begründet und in Bezug auf die Untersuchungen der Kommission seine Prüfung zu Unrecht beschränkt. Deshalb beanstanden Severstal und NLMK die Rn. 32, 56, 58 und 68 des Urteils Severstal/Kommission (T‑753/16) bzw. die Rn. 33, 50, 56, 79, 80 und 163 des Urteils NLMK/Kommission (T‑752/16).

28      Als Zweites machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe in den angefochtenen Urteilen Beweise verfälscht und sachlich unrichtige Tatsachenfeststellungen getroffen.

29      Im Einzelnen beanstandet Severstal die Rn. 70, 72, 80, 81, 83, 84, 90 bis 94, 97 und 102 des Urteils Severstal/Kommission (T‑753/16) mit folgenden Argumenten:

–        Die Würdigung in den Rn. 70 und 81 des Urteils, dass die Kommission nicht habe prüfen können, ob Severstal die Gesamtkosten des Erwerbs der Rohstoffe richtig verbucht habe, sei im Hinblick auf den Inhalt der Anlage F‑14b ihrer Antwort auf den Antidumping-Fragebogen und den Kontrollbeleg Nr. 11 sachlich unzutreffend.

–        Die Würdigung in Rn. 72 des Urteils, dass Severstal in Anlage F‑14 A der Antwort ihre Herstellungskosten nicht entsprechend der Kostenklassifizierung in den verschiedenen der von der Kommission festgelegten Warenkennnummern (im Folgenden: PCN) angegeben habe, sei sachlich unzutreffend, da in jener Randnummer angegeben werde, dass Severstal bei dem Vor-Ort-Kontrollbesuch einen Abgleich zwischen ihrer eigenen Klassifizierung und der von der Kommission geforderten PCN-Struktur zur Verfügung gestellt habe.

–        Die Würdigung in den Rn. 80 und 89 des Urteils, dass Severstal nicht nachgewiesen habe, dass sie nicht im Besitz der erforderlichen Daten gewesen sei, sei unzutreffend, da sie dargetan habe, dass durch ihr internes computergestütztes Buchführungssystem SAP ERP (im Folgenden: SAP-System) die Rohstoffkosten der betroffenen Ware nicht „zugeordnet“, sondern auf jeder Produktionsstufe jedem einzelnen Produktionscode „hinzugefügt“ worden seien.

–        Die Würdigung in den Rn. 90 bis 93 des Urteils Severstal/Kommission (T‑753/16), dass Severstal zwei verschiedene Verteilungsschlüssel für die Rohstoffkosten gewählt habe, sei in Anbetracht ihrer Antwort auf das Schreiben der Kommission vom 10. September 2015, mit dem Severstal zur Beseitigung bestimmter Unzulänglichkeiten aufgefordert worden sei, und des von Severstal bei der Vor-Ort-Kontrolle vorgelegten Belegs Nr. 16 sachlich unzutreffend.

30      NLMK beanstandet die Rn. 54 bis 57, 68, 77 bis 79 des Urteils NLMK/Kommission (T‑752/16), weil das Gericht darin in Bezug auf die Belege Nrn. 23, 25, 28 und 34 Beweise verfälscht oder sachlich unrichtige Tatsachenfeststellungen getroffen habe.

31      Insbesondere verfälschten die Würdigungen des Gerichts in den Rn. 55, 68 und 123 des genannten Urteils die im Beleg Nr. 34 dargestellten Tatsachen. So habe dieser Beleg entgegen dem, was sich aus diesen Randnummern ergebe, denselben Inhalt wie der Beleg Nr. 23, der beim Vor-Ort-Besuch entgegengenommen und geprüft worden sei und die Gesamtmengen sowie ‑kosten der transferierten unfertigen Waren angebe. Folglich habe insoweit weder angenommen werden können, dass der Beleg Nr. 34 neue Informationen enthalten habe, noch, dass er verspätet vorgelegt worden sei. Außerdem habe die Kommission den Beleg Nr. 34 nur dazu verwendet, um die Gesamtmengen und ‑beträge zu bestimmen, und nicht zu der Verwendung, zu der er verlangt worden sei, nämlich zur Aufschlüsselung der Informationen nach Codes. Diese Verwendung habe dazu geführt, dass die Kommission den Abgleich der Berechnungen fehlerhaft beurteilt habe und zu dem absurden Schluss gelangt sei, dass NLMK mehr verkaufe als sie herstelle.

32      NLMK beanstandet auch die Rn. 81 und 116 des genannten Urteils, weil sie entgegen der vom Gericht in diesen Randnummern vorgenommenen Würdigung angemessene, vollständige und überprüfbare Informationen geliefert habe. Aufgrund der Prüfung der in den Belegen Nrn. 23 und 34 enthaltenen Informationen habe sich feststellen lassen, dass die von ihr vorgenommenen Abgleiche durch Nachweise aus dem bei Vor-Ort-Besuchen überprüften SAP-System gestützt würden, dass die Erläuterungen logisch und widerspruchsfrei gewesen seien und dass sie die komplexe Buchführungsstruktur eines integrierten Stahlwerks widerspiegelten. Die Kommission habe nicht verstanden, dass ein zusätzlicher Abzug der Kosten ohne Mengen (die bereits zuvor abgezogen worden seien) erforderlich sei, um die Herstellungskosten der wiederverwendbaren Abfälle, d. h. des Metallschrotts, an deren Marktwert anzupassen, zu dem dieser Metallschrott bei der Herstellung eingesetzt werde. Dieses Missverständnis liege dem falschen Schluss zugrunde, dass erstens NLMK mehr verkaufe als sie herstelle und zweitens alle Daten unzuverlässig seien.

33      Die Kommission hält den ersten Grund der Rechtsmittel für unzulässig, da er auf eine erneute Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof abziele, und im Übrigen sei er unbegründet.

 Würdigung durch den Gerichtshof

34      Als Erstes sind insoweit, als die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vorwerfen, Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung falsch ausgelegt zu haben, weil es vor seiner Würdigung der Anwendung dieser Bestimmung durch die Kommission in der streitigen Verordnung die Einstufung der betroffenen Ware als fertig oder halb fertig weder geprüft noch begründet habe, obwohl sich die Kriterien für die Prüfung der in dieser Bestimmung genannten erforderlichen Informationen je nach dieser Einstufung unterschieden, die Einwände der Kommission gegen die Zulässigkeit dieser Rüge zurückzuweisen. Denn entgegen dem Vorbringen der Kommission wirft diese Rüge eine Rechtsfrage und keine Tatsachenfrage auf, da sie die für die Anwendung von Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung geltenden Kriterien betrifft.

35      Was die Begründetheit dieser Rüge angeht, ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung der Kommission die Möglichkeit einräumt, ihre Feststellungen zu Dumping und Schädigung auf der Grundlage der verfügbaren Fakten zu treffen, wenn eine interessierte Partei nicht zur Mitarbeit an der Antidumpinguntersuchung bereit ist, indem sie den Zugang zu den erforderlichen Informationen verweigert oder diese Informationen nicht innerhalb der durch diese Verordnung gesetzten Fristen übermittelt oder die Untersuchung erheblich behindert.

36      Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs entspricht der Begriff „erforderliche Informationen“ im Sinne der genannten Bestimmung den im Besitz der interessierten Parteien befindlichen Informationen, die es der Kommission ermöglichen, ihre Antidumpinguntersuchungen durchzuführen, indem sie vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen trifft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2017, EBMA/Giant [China], C‑61/16 P, EU:C:2017:968, Rn. 47 bis 49 und 57).

37      Ferner hat der Gerichtshof klargestellt, dass die Beurteilung, ob eine bestimmte Information eine „erforderliche Information“ im Sinne von Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung darstellt, nicht abstrakt, sondern anhand der spezifischen Umstände der jeweiligen Untersuchung vorzunehmen ist (Urteil vom 14. Dezember 2017, EBMA/Giant [China], C‑61/16 P, EU:C:2017:968, Rn. 49).

38      Folglich hat diese Beurteilung fallbezogen zu erfolgen, da solche Informationen es der Kommission zu ermöglichen haben, ihre Antidumpinguntersuchungen durchzuführen.

39      Somit ist das maßgebliche Kriterium für die Beurteilung, ob eine sich im Besitz einer interessierten Partei befindliche Information erforderlich im Sinne von Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung ist, unabhängig von den besonderen Umständen der einzelnen Untersuchung dasselbe. Denn in jedem Fall geht es um die Feststellung, ob diese Information es der Kommission ermöglicht, die Feststellungen zu treffen, die im Rahmen der fraglichen Antidumpinguntersuchung geboten sind. Daher kann der fertige oder halb fertige Charakter der betroffenen Ware das Beurteilungskriterium für die Anwendung dieser Bestimmung nicht beeinflussen.

40      Soweit die Rechtsmittelführerinnen Verstöße des Gerichts gegen seine Begründungspflicht geltend machen, ist darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung aus der Begründung eines Urteils die Überlegungen des Gerichts klar und eindeutig hervorgehen müssen, so dass die Betroffenen die Gründe für die Entscheidung des Gerichts erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollfunktion ausüben kann (Urteil vom 13. Dezember 2018, Europäische Union/Kendrion, C‑150/17 P, EU:C:2018:1014, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41      Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen geht aus den Rn. 46 bis 102 des Urteils Severstal/Kommission (T‑753/16) und den Rn. 38 bis 91 des Urteils NLMK/Kommission (T‑752/16) jedoch hervor, dass das Gericht die Gründe hinreichend dargelegt hat, aus denen es befunden hat, dass die Anwendung von Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung durch die Kommission auf Severstal und NLMK in dem Verfahren, in dem die streitige Verordnung erlassen wurde, zu billigen sei. Diese Darlegung ermöglicht es den Rechtsmittelführerinnen, die Gründe für die Entscheidung des Gerichts zu erkennen, und dem Gerichtshof, seine Kontrollfunktion auszuüben.

42      Folglich ist die Rüge der Rechtsmittelführerinnen, das Gericht habe Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung falsch ausgelegt, weil es vor der Prüfung der Anwendung dieser Bestimmung auf die Rechtsmittelführerinnen durch die Kommission in der streitigen Verordnung die Einstufung der betroffenen Ware als halb fertig weder geprüft noch begründet habe, als unbegründet zurückzuweisen.

43      Als Zweites ist insoweit, als Severstal die gerichtliche Nachprüfung des Ermessens der Kommission geltend macht und meint, das Gericht habe im vorliegenden Fall Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung falsch ausgelegt und angewandt, indem es den Umfang seiner Nachprüfung der Untersuchung der Kommission zu stark eingeschränkt habe, festzustellen, dass Severstal den angeblichen Rechtsfehler, den das Gericht begangen haben soll, nicht hinreichend darlegt. Daher ist diese Rüge als unzulässig zurückzuweisen.

44      Als Drittes ist insoweit, als die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vorwerfen, bestimmte Beweise verfälscht und sachlich unrichtige Tatsachenfeststellungen getroffen zu haben, darauf hinzuweisen, dass nach Art. 256 Abs. 1 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist.

45      Der Gerichtshof ist im Rechtsmittelverfahren somit nicht zur Feststellung von Tatsachen befugt und darf die Beweise, auf die das Gericht seine Feststellungen zu diesen Tatsachen gestützt hat, grundsätzlich nicht überprüfen. Sofern diese Beweise nämlich ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und die Beweisaufnahme eingehalten worden sind, ist es allein Sache des Gerichts, den Wert der ihm vorgelegten Beweise zu würdigen (Urteil vom 11. Mai 2017, Dyson/Kommission, C‑44/16 P, EU:C:2017:357, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46      Das Gericht übt diese ausschließliche Zuständigkeit unter dem Vorbehalt aus, dass es nicht sachlich unrichtige Tatsachenfeststellungen trifft und es die ihm vorgelegten Beweisstücke nicht verfälscht. Im Rechtsmittelverfahren erstreckt sich die Befugnis des Gerichtshofs zur Kontrolle der Feststellungen der Tatsachen nämlich auf die Feststellung, ob sich aus den Verfahrensakten ergibt, dass diese Feststellungen sachlich unrichtig sind, und seine Befugnis zur Kontrolle der Würdigung der Tatsachen auf die Feststellung, ob das Gericht diese Beweisstücke verfälscht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Januar 2004, BAI und Kommission/Bayer, C‑2/01 P und C‑3/01 P, EU:C:2004:2, Rn. 47, sowie vom 11. Mai 2017, Dyson/Kommission, C‑44/16 P, EU:C:2017:357, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47      Desgleichen muss ein Rechtsmittelführer dann, wenn er eine Verfälschung von Beweisen durch das Gericht behauptet, nach Art. 256 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 168 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichtshofs genau angeben, welche Beweise das Gericht verfälscht haben soll, und die Beurteilungsfehler darlegen, die das Gericht seines Erachtens zu dieser Verfälschung veranlasst haben. Ferner muss sich nach ständiger Rechtsprechung eine solche Verfälschung in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (Urteil vom 10. November 2022, Kommission/Valencia Club de Fútbol, C‑211/20 P, EU:C:2022:862, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung). Das Gleiche gilt für die von einem Rechtsmittelführer behaupteten sachlich unrichtigen Tatsachenfeststellungen.

48      In der Rechtssache C‑747/21 P macht Severstal erstens geltend, das Gericht habe in den Rn. 70 und 81 des Urteils Severstal/Kommission (T‑753/16) eine sachlich unrichtige Tatsachenfeststellung getroffen, indem es festgestellt habe, dass die Kommission nicht habe prüfen können, ob Severstal die Gesamtkosten des Erwerbs der Rohstoffe richtig verbucht habe und ob sie tatsächlich in die Herstellungskosten der betroffenen Ware einbezogen worden seien, da die als „Anschaffungskostenblatt“ bezeichnete Anlage F‑14b zu ihrer Antwort auf den Antidumping-Fragebogen und der Kontrollbeleg Nr. 11, der im Belegverzeichnis der Kommission als „Angleichung der gewöhnlichen Kosten an das SAP-System“ bezeichnet werde, die Gesamtkosten dieser Rohstoffe aufzeigten.

49      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den Rn. 70 und 81 des Urteils Severstal/Kommission (T‑753/16) ergibt, dass die Würdigung des Gerichts darauf beruht, dass die angegebenen Kosten unstreitig nur die Kosten der „Verkäufe“ der betroffenen Ware umfassten und nicht auch die Kosten der für den Eigenverbrauch produzierten Waren. Aus der genannten Anlage F‑14b geht jedoch nicht offensichtlich hervor, dass die Kosten der für den Eigenverbrauch produzierten Waren einbezogen waren und diese Kosten daher überprüft werden konnten. Der Kontrollbeleg Nr. 11, der im Belegverzeichnis der Kommission als „Angleichung der gewöhnlichen Kosten an das SAP-System“ aufgeführt sein soll, wird von Severstal nicht vorgelegt, und ebenso wenig macht Severstal nähere Angaben zu dem Verzeichnis. Zudem erscheint der Kontrollbeleg nicht in den Beschreibungen der Anlagen der Schriftstücke der Parteien in der Rechtssache T‑753/16. Daher hat Severstal nicht nachgewiesen, dass die in diesem Kontrollbeleg angegebenen Kosten offensichtlich die Kosten der für den Eigenverbrauch produzierten Waren einbezogen.

50      Zweitens ist zum Vorbringen von Severstal, dass die vom Gericht in Rn. 72 des Urteils Severstal/Kommission (T‑753/16) getroffene Feststellung, dass sie in Anlage F‑14 A der Antwort auf den Antidumping-Fragebogen ihre Herstellungskosten nicht entsprechend der Kostenklassifizierung in den verschiedenen der von der Kommission festgelegten PCN angegeben habe, sachlich unrichtig sei, da in jener Randnummer ausgeführt werde, dass Severstal bei dem Vor-Ort-Kontrollbesuch einen Abgleich zwischen ihrer eigenen Klassifizierung und der von der Kommission geforderten PCN-Struktur zur Verfügung gestellt habe, festzustellen, dass Severstal jene Randnummer verkürzt zitiert. Denn in ihr wird klargestellt, dass die bei diesem Besuch zur Verfügung gestellten Informationen „sich jedoch – wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat – allein auf die Herstellungskosten der ‚verkauften‘ Waren beschränkt haben, unter Ausschluss der Herstellungskosten der im Unternehmen verarbeiteten Waren“. Daraus folgt, dass Severstal tatsächlich nicht all ihre Herstellungskosten entsprechend der Kostenklassifizierung in den verschiedenen der von der Kommission festgelegten PCN angegeben hat und dass nicht dargetan ist, dass die in Rn. 72 des Urteils Severstal/Kommission (T‑753/16) enthaltenen Feststellungen sachlich unrichtig sind.

51      Drittens ist insoweit, als Severstal die in den Rn. 80 und 89 des genannten Urteils enthaltene Würdigung beanstandet, dass sie nicht nachgewiesen habe, dass sich die erforderlichen Informationen nicht in ihrem Besitz befunden hätten, eine solche Beanstandung zurückzuweisen, da Severstal die fraglichen sachlichen Unrichtigkeiten oder die vom Gericht insoweit angeblich verfälschten Beweise nicht hinreichend darlegt.

52      Viertens ist insoweit, als Severstal die in den Rn. 90 bis 93 des genannten Urteils enthaltenen Würdigungen beanstandet, weil das Gericht zu Unrecht befunden habe, dass sie für die Rohstoffkosten zwei verschiedene Verteilungsschlüssel festgelegt habe, und es Anpassungen ihrer Herstellungskosten der betroffenen Ware rechtswidrig gebilligt habe, festzustellen, dass Severstal in Wirklichkeit eine neue Tatsachen- und Beweiswürdigung beantragt, ohne die dem Gericht vorgeworfenen sachlichen Unrichtigkeiten oder Verfälschungen hinreichend genau anzugeben oder die Beurteilungsfehler darzulegen, die das Gericht zu diesen Verfälschungen veranlasst haben sollen. Eine solche Beanstandung ist daher unzulässig.

53      Schließlich ist fünftens insoweit, als Severstal die Rn. 94, 97 und 102 des genannten Urteils beanstandet, festzustellen, dass sie nicht die Gründe darlegt, aus denen die in diesen Randnummern enthaltenen Würdigungen rechtsfehlerhaft sein sollen, so dass eine solche Beanstandung ebenfalls unzulässig ist.

54      In der Rechtssache C‑748/21 P vertritt NLMK die Auffassung, dass das Gericht in den Rn. 55, 68 und 123 des Urteils NLMK/Kommission (T‑752/16) Beweise verfälscht habe, indem es im Wesentlichen befunden habe, dass sie keine Informationen über die Gesamtmengen und ‑kosten der Herstellung der betroffenen fertigen und halb fertigen Ware zur Verfügung gestellt habe, obgleich diese Informationen in den Belegen Nrn. 23 und 34 enthalten gewesen seien, die der Kommission bei der Vor-Ort-Kontrolle vorgelegt worden seien.

55      Insoweit ist zu beachten, dass NLMK – wie sich aus Rn. 54 des Urteils NLMK/Kommission (T‑752/16) ergibt – nicht bestritten hat, dass sie in ihrer Antwort auf den Antidumping-Fragebogen nicht die gesamte Produktionsmenge der betroffenen Ware angegeben hat. Wie die Kommission unwidersprochen ausführt, ist sie zu dieser Feststellung gelangt, nachdem beim Vor-Ort-Kontrollbesuch der Beleg Nr. 23 vorgelegt worden sei, um den Kostenabzug wegen der Lagerbestandsentwicklung der im Herstellungsprozess befindlichen Waren zu überprüfen, der – wie sich herausgestellt hat – halb fertige Waren betroffen habe, deren Menge in dieser Antwort nicht angegeben gewesen sei. Nach dieser Feststellung hat die Kommission NLMK aufgefordert, ihr für die untersuchte halb fertige Ware die nach Warenart aufgeschlüsselten Kostendaten zur Verfügung zu stellen. Auf diese Aufforderung hin hat NLMK am Ende des Besuchs den Beleg Nr. 34 zur Verfügung gestellt. Der Inhalt der Belege Nrn. 23 und 34 überschneidet sich teilweise, da beide Belege Daten über die Gesamtmenge und -kosten der Herstellung der betroffenen fertigen und halb fertigen Ware enthalten. Sie unterscheiden sich jedoch dadurch, dass der Beleg Nr. 34 auch Daten enthält, die in Bezug auf Kosten und Menge je nach Art der halb fertigen Ware aufgeschlüsselt sind.

56      Das Gericht verfälscht diese Belege jedoch nicht, wenn es erstens in Rn. 68 des Urteils NLMK/Kommission (T‑752/16) befindet, dass der Beleg Nr. 34 verspätet vorgelegt worden sei, dass er nach dem Vor-Ort-Besuch nicht habe überprüft werden können und dass er keine bloße Aufschlüsselung der im Beleg Nr. 23 enthaltenen Angaben je nach Herstellungscode gewesen sei, sondern in einem anderen Zusammenhang vorgelegt worden sei, um die von NLMK in ihrer Antwort auf den Antidumping-Fragebogen angegebenen Kostenabzüge für die Lagerbestandsentwicklung wegen der sich in Herstellung befindlichen Waren abzugleichen, wenn es zweitens in Rn. 55 des Urteils befindet, dass die im Beleg Nr. 34 enthaltenen Informationen die Lücke von NLMK – die nicht die gesamte Produktion und Kapazität für die gesamte betroffene Ware angegeben habe – nicht beseitigt hätten, sondern es der Kommission ermöglicht hätten, die Inkohärenz der von NLMK vorgelegten Produktionsdaten festzustellen, da sie zeigten, dass NLMK eine Verkaufsmenge angebe, die in Anbetracht der von ihr angegebenen Entwicklung des Lagerbestands, der Ausschusswaren und der Abfälle insgesamt über der durch die Produktion ermöglichten Menge liege, und wenn es drittens in Rn. 123 des Urteils befindet, dass NLMK ihr Vorbringen, dass ihre Verkaufsmengendaten zu berücksichtigen seien, weder durch die bereits in dieser Antwort enthaltenen Informationen noch durch die Informationen, die in den vor Ort zusammengetragenen Belegen enthalten seien, habe stützen können.

57      Diese Würdigungen des Gerichts betreffen nämlich den Beweiswert der Belege Nrn. 23 und 34 unter Berücksichtigung der von der Kommission vorgenommenen Überprüfung der darin enthaltenen Daten nach ihrer Vorlage im Verwaltungsverfahren, das zum Erlass der streitigen Verordnung geführt hat. Diese Würdigungen sind jedoch Tatsachenwürdigungen, die, außer im Fall ihrer Verfälschung, nicht der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegen.

58      Desgleichen macht NLMK zu Unrecht geltend, das Gericht habe in den Rn. 81 und 116 des Urteils NLMK/Kommission (T‑752/16) die Informationen verfälscht, die NLMK im Rahmen des doppelten Abzugs der Abfälle und der Ausschusswaren gemacht habe, indem es diese Informationen für unzuverlässig befunden habe. Denn NLMK beschränkt sich mit ihrem Vorbringen darauf, die Tatsachenwürdigung des Gerichts in Frage zu stellen, ohne das Vorliegen einer Verfälschung oder sachlich unrichtiger Tatsachenfeststellungen nachzuweisen.

59      Soweit NLMK schließlich ihre Rügen auf die Belege Nrn. 25 und 28 stützt, ist festzustellen, dass sie nicht darlegt, aus welchen Gründen der Inhalt dieser Belege verfälscht worden sein soll.

60      Nach alledem sind die Rügen der Rechtsmittelführerinnen, mit denen eine Verfälschung von Beweisen durch das Gericht und eine sachliche Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen des Gerichts geltend gemacht werden, zurückzuweisen.

61      Demzufolge ist der erste Grund der Rechtsmittel zurückzuweisen.

 Zum zweiten Grund der Rechtsmittel

 Vorbringen der Parteien

62      Severstal und NLMK machen geltend, das Gericht habe in den Rn. 243 bis 257 des Urteils Severstal/Kommission (T‑753/16) bzw. in den Rn. 209 bis 223 des Urteils NLMK/Kommission (T‑752/16) Fehler bei der Auslegung und Kontrolle der Anwendung von Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung durch die Kommission begangen und sei auf ihr Vorbringen nicht eingegangen. Außerdem habe das Gericht in Anbetracht ihres diesbezüglichen Vorbringens gegen seine Begründungspflicht verstoßen.

63      Im Einzelnen rügen die Rechtsmittelführerinnen, dass das Gericht bestätigt habe, dass die Kommission wegen der weltweiten Finanzkrise für die bei der Anwendung von Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung vorzunehmende Ermittlung der Zielgewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Union das Jahr 2008 als letztes repräsentatives Jahr habe heranziehen dürfen, obwohl dieses Jahr nicht zum Bezugszeitraum gehört habe. Im vorliegenden Fall liege dieses Jahr zu weit zurück, um als solches angesehen werden zu können, und seine Wahl beruhe auf einer fehlerhaften Anwendung von Art. 9 Abs. 4.

64      Zudem habe das Gericht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen, da es befunden habe, dass die Kommission für die bei der Ermittlung der fraglichen Gewinnspanne vorzunehmende Bestimmung des letzten repräsentativen Jahres nicht an den relevanten Zeitraum gebunden gewesen sei.

65      Ferner ließen sich die in den Rn. 151 und 152 des Urteils NLMK/Kommission (T‑752/16) sowie in den Rn. 185 und 186 des Urteils Severstal/Kommission (T‑753/16) enthaltenen Würdigungen wegen der Finanzkrise nicht damit vereinbaren, dass zur Ermittlung der genannten Gewinnspanne das Jahr 2008 gewählt worden sei. In diesen Randnummern habe das Gericht es nämlich abgelehnt, auf die Argumente der Rechtsmittelführerinnen einzugehen, die sie in Bezug auf die Berücksichtigung dieser Krise bei der zur Beurteilung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union vorzunehmenden Ermittlung der Herstellungskosten des Wirtschaftszweigs der Union vorgebracht haben. Somit habe das Gericht willkürlich den Ansatz der Kommission bestätigt, wonach die Krise bei der zur Anwendung von Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung vorzunehmenden Ermittlung der Zielgewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Union zu berücksichtigen sei, nicht aber bei der Beurteilung dieser Schädigung. Diese Gewinnspanne entspreche jedoch nicht derjenigen, die wünschenswert sei, um nach Eintritt eines externen Ereignisses wie einer weltweiten Finanzkrise das Überleben des Wirtschaftszweigs der Union und/oder eine angemessene Kapitalvergütung zu sichern.

66      Die Rechtsmittelführerinnen tragen in erster Linie vor, die Finanzkrise könne ein Faktor sein, der bei der Berechnung der genannten Schädigung zu berücksichtigen sei, so dass die Einfuhren aus den betroffenen Ländern nicht der einzige relevante Faktor hinsichtlich der Ursache der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sein könnten. Indem das Gericht auf die genannten Argumente nicht eingegangen sei, habe es einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und gegen seine Begründungspflicht verstoßen.

67      Hilfsweise tragen sie vor, das Gericht hätte dann, wenn die Finanzkrise kein zu berücksichtigender relevanter Faktor bei der Beurteilung des Kausalzusammenhangs zwischen der genannten Schädigung und den genannten Einfuhren sei, feststellen müssen, dass die Kommission zur Berechnung der Gewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Union als Referenzjahr nicht das Jahr 2008 habe wählen dürfen.

68      Die Kommission ist der Ansicht, dass der zweite Grund der Rechtsmittel insoweit ins Leere gehe, als er sich auf die Rn. 151 und 152 des Urteils NLMK/Kommission (T‑752/16) sowie auf die Rn. 185 und 186 des Urteils Severstal/Kommission (T‑753/16) beziehe, und im Übrigen unbegründet sei.

 Würdigung durch den Gerichtshof

69      Mit dem zweiten Grund ihrer jeweiligen Rechtsmittel machen die Rechtsmittelführerinnen im Wesentlichen geltend, das Gericht habe zum einen Rechtsfehler bei der Auslegung und Anwendung von Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung begangen und zum anderen gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und seine Begründungspflicht verstoßen, indem es zur Ermittlung der Zielgewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Union nicht ein zum Bezugszeitraum gehörendes Jahr, sondern das Jahr 2008 als letztes repräsentatives Jahr herangezogen habe.

70      Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich nur dazu befugt ist, die rechtliche Entscheidung über die im ersten Rechtszug erörterten Klage- und Verteidigungsgründe zu beurteilen (Urteil vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission, C‑589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung). Das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, dass gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen worden sei, weil bei der Ermittlung der Zielgewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Union das Jahr 2008 als letztes repräsentatives Jahr gewählt worden sei, ist jedoch erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht worden. Daher ist dieses Vorbringen unzulässig.

71      Als Zweites ist festzustellen, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen ins Leere geht, das darauf gestützt ist, dass das Gericht – wie aus den Rn. 151 und 152 des Urteils NLMK/Kommission (T‑752/16) sowie den Rn. 185 und 186 des Urteils Severstal/Kommission (T‑753/16) hervorgehe – es abgelehnt habe, bei der Beurteilung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und des Kausalzusammenhangs zwischen dieser Schädigung und den in Rede stehenden Einfuhren die Auswirkungen der Finanzkrise zu berücksichtigen. Das Gericht hat diese Schädigung und den Kausalzusammenhang nämlich bei seiner Prüfung der von NLMK geltend gemachten Klagegründe 3 und 4 in der Rechtssache, in der das Urteil NLMK/Kommission (T‑752/16) ergangen ist, bzw. der von Severstal geltend gemachten Klagegründe 4 und 5 in der Rechtssache, in der das Urteil Severstal/Kommission (T‑753/16) ergangen ist, geprüft. Die Prüfung dieser Klagegründe durch das Gericht ist jedoch nicht Gegenstand der vorliegenden Rechtsmittelverfahren. Folglich könnte das gegen diese Randnummern der angefochtenen Urteile gerichtete Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen unabhängig von seiner Begründetheit keinesfalls zur Aufhebung dieser Urteile führen. Aus denselben Gründen sind auch die Rügen der Rechtsmittelführerinnen, die darauf gestützt sind, dass das Gericht die Zurückweisung ihres Vorbringens zu den Auswirkungen der Finanzkrise auf die Beurteilung dieser Schädigung und dieses Kausalzusammenhangs nicht begründet habe, als ins Leere gehend zurückzuweisen.

72      Als Drittes ist zum Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, das Gericht habe bei der Auslegung und Anwendung von Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung Rechtsfehler begangen, darauf hinzuweisen, dass der letzte Satz dieser Bestimmung die „Regel des niedrigeren Zolls“ enthält, wonach der Antidumpingzoll niedriger als die festgestellte Dumpingspanne sein muss, wenn ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu beseitigen.

73      Wie der Generalanwalt in Nr. 52 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, soll diese Regel verhindern, dass der festgesetzte Antidumpingzoll über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die Schädigung dieses Wirtschaftszweigs durch die gedumpten Einfuhren zu beseitigen. Eine solche Regel ist im Hinblick auf das Wesen und den Zweck der Antidumpingzölle gerechtfertigt, die weder Sanktionen noch Ausgleichsmaßnahmen zur Kompensation der entstandenen Schäden darstellen, sondern Maßnahmen zum Schutz gegen unlauteren Wettbewerb infolge gedumpter Einfuhren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2000, Industrie des poudres sphériques/Rat, C‑458/98 P, EU:C:2000:531, Rn. 91). Diese Zölle zielen nur darauf ab, gedumpte Einfuhren zu verhindern oder wirtschaftlich uninteressant zu machen und so ein durch dieses Dumping verursachtes Ungleichgewicht auf dem nationalen Markt zu beseitigen.

74      Aus dem 175. Erwägungsgrund und Art. 1 der streitigen Verordnung geht hervor, dass die Kommission die genannte Regel angewandt hat, um die endgültigen Antidumpingzollsätze auf 34 % für die Einfuhren der betroffenen Ware durch Severstal und auf 36,1 % für die Einfuhren der betroffenen Ware durch NLMK festzusetzen. Zur Berechnung dieser Sätze wandte die Kommission die Methode der sogenannten „Zielpreisunterbietung“ an. Nach dieser Methode wird die Schadensspanne berechnet, indem der Preis der gedumpten Einfuhren mit dem Zielverkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union verglichen wird. Der letztgenannte Preis entspricht dem Preis, den der Wirtschaftszweig der Union auf dem Unionsmarkt ohne diese Einfuhren vernünftigerweise erwarten konnte. Um einen solchen hypothetischen Preis zu ermitteln, wird zu den Herstellungskosten des Wirtschaftszweigs der Union eine angestrebte Gewinnspanne hinzugerechnet. Diese angestrebte Gewinnspanne entspricht der Gewinnspanne, die der Wirtschaftszweig der Union unter normalen Marktbedingungen vernünftigerweise erwarten konnte.

75      Unter Anwendung dieser Methode berücksichtigte die Kommission die im Jahr 2008 angewandte Gewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Union. Nach Ansicht der Kommission ist jenes Jahr im vorliegenden Fall das letzte repräsentative Jahr zur Ermittlung der angestrebten Gewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Union gewesen, da aus ihrer Untersuchung hervorgehe, dass es erstens im gesamten Bezugszeitraum erhebliche Mengen an Einfuhren zu niedrigen Preisen mit negativen Auswirkungen auf die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union gegeben habe und zweitens die Jahre 2009 und 2010 angesichts der Finanzkrise nicht als Ausdruck normaler Wettbewerbsbedingungen angesehen werden könnten (vgl. in diesem Sinne Erwägungsgründe 154 bis 157 der streitigen Verordnung). In den Rn. 217 bis 223 des Urteils NLMK/Kommission (T‑752/16) und in den Rn. 251 bis 257 des Urteils Severstal/Kommission (T‑753/16) hat das Gericht diesen Ansatz der Kommission gebilligt.

76      In Anbetracht des Vorbringens der Rechtsmittelführerinnen ist zunächst festzustellen, dass die Kommission mangels einer in der Grundverordnung vorgesehenen Methode zur Berechnung der Schadensspanne entsprechend der Regel des niedrigeren Zolls bei der Wahl einer solchen Berechnungsmethode über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügt. Allerdings hat die Kommission bei der Wahrnehmung dieses Beurteilungsspielraums die von der Unionsrechtsordnung in Verwaltungsverfahren verbürgten Garantien zu beachten und sich zu vergewissern, dass ihre Wahl zu wirklichkeitsnahen Ergebnissen führt.

77      Indem die Kommission im vorliegenden Fall eine auf Zielpreisen beruhende Methode gewählt hat, hat sie diesen Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Denn wie das Gericht in Rn. 214 des Urteils NLMK/Kommission (T‑752/16) und in Rn. 248 des Urteils Severstal/Kommission (T‑753/16) zutreffend festgestellt hat, ermöglicht es die Verwendung eines Zielpreises zur Bestimmung der Schadensspanne anstelle des tatsächlichen Verkaufspreises des Wirtschaftszweigs der Union, dem Abwärtsdruck der gedumpten Einfuhren auf die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union Rechnung zu tragen. Die Berücksichtigung dieses Drucks trägt aber dazu bei, dass die mit dieser Methode erzielten Ergebnisse wirklichkeitsnah sind.

78      Sodann ist insoweit, als die Rechtsmittelführerinnen die Ansicht vertreten, das Gericht habe Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung falsch ausgelegt, indem es zur Ermittlung der angestrebten Gewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Union als letztes repräsentatives Jahr ein Jahr gewählt habe, das nicht zum Bezugszeitraum gehört habe, festzustellen, dass die Kommission – wie das Gericht in Rn. 218 des Urteils NLMK/Kommission (T‑752/16) und in Rn. 252 des Urteils Severstal/Kommission (T‑753/16) im Wesentlichen entschieden hat – mangels einer in der Grundverordnung vorgesehenen Methode auch bei der Bestimmung der Zielgewinnspanne über einen Beurteilungsspielraum verfügt.

79      Des Weiteren ist festzustellen, dass die Bestimmung der Zielgewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Union darauf abzielt, den Gewinn, den dieser Wirtschaftszweig unter normalen Marktbedingungen erzielt hätte, so plausibel wie möglich widerzuspiegeln, um die zu verhängenden Antidumpingzölle im Einklang mit der in Rn. 73 des vorliegenden Urteils genannten Art und Zielsetzung dieser Zölle zu bestimmen, ohne über das hinauszugehen, was erforderlich ist, um ein durch die gedumpten Einfuhren auf dem Unionsmarkt verursachtes Ungleichgewicht zu beseitigen.

80      Folglich dürfen bei der Bestimmung der Zielgewinnspanne – wie der Generalanwalt in Nr. 55 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat – die Daten des letzten repräsentativen Jahres dann nicht aus dem Bezugszeitraum stammen, wenn sie kein angemessenes Bild dessen vermitteln, was erforderlich ist, um in dem nach dem Untersuchungszeitraum liegenden Zeitraum wieder einen fairen Wettbewerb herzustellen. Wie das Gericht in seinem Urteil vom 28. Oktober 1999, EFMA/Rat (T‑210/95, EU:T:1999:273, Rn. 60), auf das es in den Rn. 215 und 218 des Urteils NLMK/Kommission (T‑752/16) sowie in den Rn. 249 und 252 des Urteils Severstal/Kommission (T‑753/16) zutreffend verwiesen hat, entschieden hat, muss die für die Berechnung des Zielpreises heranzuziehende Gewinnspanne derjenigen entsprechen, die der Wirtschaftszweig der Union unter normalen Wettbewerbsbedingungen ohne die gedumpten Einfuhren vernünftigerweise erwarten könnte, da die Wahl einer solchen Gewinnspanne dazu beiträgt, dass in dem nach der Untersuchung liegenden Zeitraum durch die Einführung von Antidumpingzöllen wieder ein lauterer Wettbewerb hergestellt wird.

81      Folglich hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, als es die in Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung genannte Regel des niedrigeren Zolls dahin ausgelegt hat, dass sie es der Kommission gestattet, bei der Anwendung der Methode der „Zielpreisunterbietung“ zur Ermittlung der angestrebten Gewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Union als letztes repräsentatives Jahr ein nicht zum Bezugszeitraum gehörendes Jahr zu berücksichtigen, um sicherzustellen, dass diese Gewinnspanne derjenigen entspricht, die der Wirtschaftszweig der Union unter normalen Wettbewerbsbedingungen ohne die gedumpten Einfuhren vernünftigerweise erwarten könnte.

82      Ferner durfte das Gericht in Anbetracht dessen, dass die Tatsachenwürdigungen, wonach erstens während des gesamten Bezugszeitraums erhebliche Mengen an Einfuhren zu niedrigen Preisen aus den betroffenen Ländern stattgefunden hätten, zweitens die weltweite Wirtschaftskrise den Sektor ab dem Jahr 2009 hart getroffen habe und drittens die Jahre 2005 bis 2008 von einem starken Wettbewerb geprägt gewesen seien, ohne jedoch durch außergewöhnlich günstige Marktbedingungen gekennzeichnet gewesen zu sein, nicht bestritten werden, in den Rn. 219 bis 222 des Urteils NLMK/Kommission (T‑752/16) und in den Rn. 253 bis 256 des Urteils Severstal/Kommission (T‑753/16) auf der Grundlage dieser Würdigungen das Jahr 2008 als letztes repräsentatives Jahr einstufen, ohne bei der Anwendung von Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung einen Rechtsfehler zu begehen.

83      Soweit die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht schließlich vorwerfen, die angefochtenen Urteile hinsichtlich der Gründe, aus denen es ihre Rügen einer fehlerhaften Auslegung oder Anwendung von Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung zurückgewiesen habe, nicht ordnungsgemäß begründet zu haben, ist darauf hinzuweisen, dass die Begründungspflicht – wie in Rn. 40 des vorliegenden Urteils ausgeführt – verlangt, dass aus dem in Rede stehenden Urteil die Überlegungen des Gerichts klar und eindeutig hervorgehen müssen, so dass die Betroffenen die Gründe für die Entscheidung des Gerichts erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollfunktion ausüben kann. In den Rn. 217 bis 223 des Urteils NLMK/Kommission (T‑752/16) und den Rn. 251 bis 257 des Urteils Severstal/Kommission (T‑753/16) werden die Gründe jedoch hinreichend dargelegt, aus denen das Gericht die Rügen der Rechtsmittelführerinnen in Bezug auf die bei der Anwendung von Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung zur Ermittlung der angestrebten Gewinnspanne getroffene Wahl des letzten repräsentativen Jahres durch die Kommission zurückgewiesen hat.

84      Nach alledem ist der zweite Grund der Rechtsmittel zurückzuweisen.

 Zum dritten Grund der Rechtsmittel

 Vorbringen der Parteien

85      Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es den von der Kommission in der streitigen Verordnung gewählten Ansatz gebilligt habe, wonach zur Beurteilung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung entsprechend angewandt werden könne, um den Ausfuhrpreis der mit dem ausführenden Hersteller verbundenen Händler zu ermitteln. Severstal beruft sich insoweit auf die Würdigungen des Gerichts in den Rn. 260 bis 272 des Urteils Severstal/Kommission (T‑753/16) und NLMK auf die Würdigungen in den Rn. 226 bis 239 des Urteils NLMK/Kommission (T‑752/16).

86      Nach Ansicht der Rechtsmittelführerinnen ist der Ausfuhrpreis, der zur Beurteilung einer Preisunterbietung durch mit dem ausführenden Hersteller verbundene Unternehmen zu berücksichtigen sei, der CIF-Ausfuhrpreis (Kosten, Versicherung und Fracht), der dem ersten unabhängigen Abnehmer an der Grenze der Union tatsächlich in Rechnung gestellt werde, ohne dass dieser Preis auf der Grundlage einer entsprechenden Anwendung von Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung unter Berücksichtigung von Vertriebs-, Verwaltungs- und anderen Gemeinkosten (VVG-Kosten) sowie eines angemessenen Gewinns angepasst werde. Dieser Preis spiegele nämlich den Preiswettbewerb zwischen den in Rede stehenden Einfuhren und der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Union wider. Eine solche Anpassung würde dagegen zur Ermittlung einer künstlichen Schädigungsspanne führen und einen Vergleich von Preisen der Einfuhren mit Preisen der Union bedeuten, die sich nicht auf derselben Handelsstufe befänden.

87      Zur Stützung ihres Vorbringens berufen sich die Rechtsmittelführerinnen auf die Urteile des Gerichts vom 30. November 2011, Transnational Company „Kazchrome“ und ENRC Marketing/Rat und Kommission (T‑107/08, EU:T:2011:704), vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission (T‑301/16, EU:T:2019:234), sowie vom 2. April 2020, Hansol Paper/Kommission (T‑383/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:139), und auf die Schlussanträge des Generalanwalts Pikamäe in der Rechtssache Kommission/Hansol Paper (C‑260/20 P, EU:C:2022:13).

88      Ferner machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe dadurch gegen seine Begründungspflicht verstoßen, dass es das Urteil vom 2. April 2020, Hansol Paper/Kommission (T‑383/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:139), auf das sie sich im Verfahren vor dem Gericht berufen hätten, nicht berücksichtigt habe.

89      Nach Ansicht der Kommission ist der dritte Grund der Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

90      Als Erstes ist insoweit, als die Rechtsmittelführerinnen die Ansicht vertreten, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es die entsprechende Anwendung von Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung gebilligt habe, die die Kommission bei der Beurteilung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union vorgenommen habe, um den Ausfuhrpreis der mit dem ausführenden Hersteller verbundenen Händler zu ermitteln, festzustellen, dass der Gerichtshof mit seinem Urteil vom 12. Mai 2022, Kommission/Hansol Paper (C‑260/20 P, EU:C:2022:370), entschieden hat, dass solch eine entsprechende Anwendung keinen Rechtsfehler darstellt.

91      Der Gerichtshof hat nämlich festgestellt, dass die Kommission, da die Prüfung des Vorliegens einer Preisunterbietung eine wirtschaftlich komplexe Frage ist, für die die Grundverordnung keine besondere Methode vorschreibt, insoweit über ein weites Ermessen verfügt, so dass zur Prüfung einer Preisunterbietung die entsprechende Anwendung der in Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung vorgesehenen Methode zur Errechnung der Preise in Betracht gezogen werden kann, sofern diese Methode in den von der Grundverordnung vorgesehenen rechtlichen Rahmen eingebettet ist und nicht zu einem offensichtlich falschen Ergebnis führt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2022, Kommission/Hansol Paper, C‑260/20 P, EU:C:2022:370, Rn. 99).

92      Folglich hat das Gericht in den Rn. 233 und 234 des Urteils NLMK/Kommission (T‑752/16) sowie in den Rn. 266 und 267 des Urteils Severstal/Kommission (T‑753/16) rechtsfehlerfrei befunden, dass die Kommission im Rahmen dieses weiten Ermessens annehmen durfte, dass zur Berechnung der Zielpreisunterbietungsspanne bei Vorliegen von Verkäufen über verbundene Einführer in entsprechender Anwendung von Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung ein Ausfuhrpreis zu ermitteln ist, da sie zutreffend festgestellt hatte, dass zum einen diese Bestimmung die einzige ist, die Leitlinien für die Berechnung eines zuverlässigen Ausfuhrpreises liefert, wenn die Ausfuhrverkäufe über verbundene Einführer erfolgten, und zum anderen diese Bestimmung den Grundsatz der Unzuverlässigkeit von Verrechnungspreisen widerspiegelt, der sowohl auf die Bestimmung der Schadensspanne als auch auf die Berechnung der Dumpingspanne angewandt werden kann.

93      Ferner hat der Gerichtshof klargestellt, dass sich aus Art. 1 Abs. 1 der Grundverordnung in Verbindung mit ihrem Art. 3 Abs. 2 ergibt, dass die Schädigung bei der Überführung der Ware, die Gegenstand eines Dumpings ist, „in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union“ zu beurteilen ist, so dass die Berechnung der Unterbietung grundsätzlich auf der Ebene der gedumpten Einfuhren erfolgen muss. Er hat daraus gefolgert, dass es der Kommission zur Gewährleistung eines objektiven Preisvergleichs auf der Ebene der ersten Überführung der betreffenden Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union freistand, diesen CIF‑Preis „frei Grenze der Union“ dadurch zu errechnen, dass sie vom Preis der Ware bei ihrem Weiterverkauf an unabhängige Abnehmer die VVG-Kosten und eine Gewinnspanne abzog (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2022, Kommission/Hansol Paper, C‑260/20 P, EU:C:2022:370, Rn. 102 und 105).

94      Das Gericht hat daher keinen Rechtsfehler begangen, als es in den Rn. 236 und 237 des Urteils NLMK/Kommission (T‑752/16) sowie in den Rn. 269 und 270 des Urteils Severstal/Kommission (T‑753/16) befunden hat, dass es erstens im vorliegenden Fall gerechtfertigt ist, die Beurteilung, ob zur Beseitigung der durch die Einfuhren verursachten Schädigung ein niedrigerer Zollsatz ausreiche, auf den Ausfuhrpreis „frei Grenze der Union“ zu stützen, der als mit dem Preis „ab Werk“ in der Union vergleichbar angesehen wird, d. h. der Zielverkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union an den ersten unabhängigen Abnehmer abzüglich der verschiedenen Kosten, die seit dem Verlassen des Werkes angefallen sind, wie etwa Transport- oder Versicherungskosten, um das Preisniveau der betroffenen Ware beim Verlassen des Werks zu erreichen, und dass sich zweitens im vorliegenden Fall die Verwendung der Handelsstufe „frei Grenze der Union“ anstelle des Weiterverkaufs an den ersten unabhängigen Käufer als Bezugspunkt für die Berechnung der Schadensspanne sowohl nach Art. 1 Abs. 1 der Grundverordnung als auch nach Art. 3 Abs. 3 dieser Verordnung rechtfertigen lässt.

95      Die vorstehenden Erwägungen lassen sich nicht durch die Antwort in Frage stellen, die die Rechtsmittelführerinnen auf eine im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme gestellte Frage des Gerichtshofs nach den Konsequenzen, die aus dem Urteil vom 12. Mai 2022, Kommission/Hansol Paper (C‑260/20 P, EU:C:2022:370), für die Beurteilung des dritten Grundes ihrer Rechtsmittel zu ziehen seien, gegeben haben.

96      In dieser Antwort vertreten die Rechtsmittelführerinnen nämlich im Wesentlichen die Auffassung, dass sich der Sachverhalt, der den in Rede stehenden Rechtsstreitigkeiten der vorliegenden verbundenen Rechtssachen zugrunde liege, von demjenigen unterscheide, der dem Rechtsstreit zugrunde gelegen habe, um den es in der Rechtssache gegangen sei, in der dieses Urteil ergangen sei; dies rechtfertige es, die in diesem Urteil getroffene Entscheidung im vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Insbesondere habe die Kommission zu Unrecht angenommen, dass die mit den Rechtsmittelführerinnen verbundenen Händler als Einführer handelten, so dass das Gericht einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, als es die entsprechende Anwendung von Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung im vorliegenden Fall gebilligt habe. Dieses Vorbringen stellt jedoch eine Tatsachenwürdigung des Gerichts in Frage. Wie sich aus den Rn. 44 bis 46 des vorliegenden Urteils ergibt, unterliegt eine solche Beurteilung, außer im Fall einer Verfälschung von Beweisen, indessen nicht der Kontrolle durch den Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels. Da keine Verfälschung geltend gemacht worden ist, ist dieses Vorbringen als unzulässig zurückzuweisen.

97      Als Zweites ist insoweit, als die Rechtsmittelführerinnen geltend machen, das Gericht habe gegen seine Begründungspflicht verstoßen, weil es die in seinem Urteil vom 2. April 2020, Hansol Paper/Kommission (T‑383/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:139), enthaltenen Würdigungen nicht berücksichtigt habe, darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, dass die Verpflichtung des Gerichts, seine Entscheidungen zu begründen, nicht bedeutet, dass es sich detailliert mit jedem vom Kläger vorgebrachten Argument befassen müsste (Urteil vom 15. April 2010, Gualtieri/Kommission, C‑485/08 P, EU:C:2010:188, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). Diese Würdigung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Gericht selbst die Parteien zu etwaigen Auswirkungen des Urteils vom 2. April 2020, Hansol Paper/Kommission (T‑383/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:139), befragt hat. Folglich ist auch die auf einen Begründungsmangel gestützte Rüge der Rechtsmittelführerinnen zurückzuweisen.

98      Nach alledem ist auch der dritte Grund der Rechtsmittel zurückzuweisen, und damit sind die Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

 Kosten

99      Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

100    Da im vorliegenden Fall die Kommission beantragt hat, den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen, und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen die mit ihrem jeweiligen Rechtsmittel zusammenhängenden Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

2.      Die PAO Severstal trägt die Kosten in der Rechtssache C747/21 P.

3.      Die Novolipetsk Steel PJSC (NLMK) trägt die Kosten in der Rechtssache C748/21 P.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Englisch.