Language of document :

Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 25. April 2024 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Prahova – Rumänien]) – SC Bitulpetrolium Serv SRL/Administraţia Judeţeană a Finanţelor Publice Prahova – Direcţia Generală Regională a Finanţelor Publice Ploieşti

(Rechtssache C-657/221 , Bitulpetrolium Serv)

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom – Richtlinie 2003/96/EG – Besteuerung gemäß dem Grundsatz der tatsächlichen Verwendung dieser Erzeugnisse – Anhang I – In dieser Richtlinie vorgesehene Mindeststeuerbeträge für Energieerzeugnisse – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 2 Abs. 1 Buchst. A – Steuertatbestand – Art. 63 – Steueranspruch – Art. 78 Abs. 1 Buchst. A – Steuerbemessungsgrundlage – Rückverbringung von Energieerzeugnissen in das Steuerlager – Durch das nationale Recht vorgeschriebene Voraussetzungen – Zusätzlich festgesetzte Verbrauchsteuer und zusätzlich festgesetzte Mehrwertsteuer als Sanktion für die Nichtbeachtung dieser Voraussetzungen – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Tribunalul Prahova

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: SC Bitulpetrolium Serv SRL

Beklagte: Administraţia Judeţeană a Finanţelor Publice Prahova – Direcţia Generală Regională a Finanţelor Publice Ploieşti

Tenor

Die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

sind dahin auszulegen, dass

sie nationalen Vorschriften und Praktiken entgegenstehen, wonach im Fall der Rückverbringung von zur Verwendung als Heizstoff bestimmten Energieerzeugnissen in das Steuerlager zwecks ihrer späteren Vermarktung das Fehlen einer Mitteilung an die zuständige Behörde über diese Rückverbringung sowie das Fehlen von Angaben zur Kennzeichnung und Färbung dieser Erzeugnisse in den Empfangserklärungen und Stornorechnungen dazu führen, dass als Sanktion für die Nichtbeachtung dieser Voraussetzungen auf diese Erzeugnisse unabhängig von ihrer tatsächlichen Verwendung der höhere Verbrauchsteuersatz angewandt wird, der für zur Verwendung als Kraftstoff bestimmtes Gasöl vorgesehen ist

Art. 2 Abs. 1 Buchst. a, Art. 63 und Art. 78 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

sind dahin auszulegen, dass

sie nationalen Vorschriften und Praktiken entgegenstehen, wonach im Fall der Rückverbringung von zur Verwendung als Heizstoff bestimmten Energieerzeugnissen in das Steuerlager die Mehrwertsteuer auf einen Betrag erhoben wird, der von den Steuerbehörden zusätzlich als Verbrauchsteuer festgesetzt wurde, weil auf diese Erzeugnisse der Verbrauchsteuersatz angewandt wird, der für zur Verwendung als Kraftstoff bestimmtes Gasöl vorgesehen ist, es sei denn, dass ein steuerpflichtiger Umsatz erfolgt, der in einer Lieferung des betreffenden Energieerzeugnisses zur Verwendung als Kraftstoff besteht.

____________

1     ABl. C 155 vom 2.5.2023.