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Urteil des Gerichts vom 8. November 2023 – Mazepin/Rat

(Rechtssache T-282/22)1

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen – Einfrieren von Geldern – Aufnahme des Namens des Klägers in die Listen der betroffenen Personen, Organisationen und Einrichtungen – Begriff der führenden Geschäftsleute – Begründungspflicht – Beurteilungsfehler – Verhältnismäßigkeit)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Dmitry Arkadievich Mazepin (Moskau, Russland) (vertreten durch Rechtsanwälte D. Rovetta, M. Campa, M. Moretto, V. Villante und A. Bass)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (vertreten durch J. Rurarz und P. Mahnič als Bevollmächtigte)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Republik Lettland (vertreten durch J. Davidoviča und K. Pommere als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit seiner auf Art. 263 AEUV gestützten Klage beantragt der Kläger die Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2022/397 des Rates vom 9. März 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 80, S. 31), sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2022/396 des Rates vom 9. März 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 80, S. 1), soweit durch diese Rechtsakte der Name des Klägers in die Listen im Anhang zu diesen Rechtsakten aufgenommen wird.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Herr Dmitry Arkadievich Mazepin trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates der Europäischen Union.

Die Republik Lettland trägt ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 257 vom 4.7.2022.