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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Monique Negenman gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 21. Juni 2004

(Rechtssache T-255/04)

(Verfahrenssprache: Französisch)

Monique Negenman, wohnhaft in Roosendaal (Niederlande), hat am 21. Juni 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozeßbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt Lucas Vogel.

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung vom 8. März 2004 (zugestellt am 11. März 2004), mit der die Anstellungsbehörde ihre am 25. November 2003 eingereichte Beschwerde gegen die Bescheide vom 23. und vom 30. Oktober 2003 zur Festsetzung des Anfangs- und des Enddatums ihres Mutterschaftsurlaubs zurückgewiesen hat, aufzuheben;

die Beklagte unter dem ausdrücklichen Vorbehalt späterer Erhöhung, Verminderung oder Präzisierung zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 10 000 Euro zu verurteilen;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin trägt vor, die Anstellungsbehörde habe das Anfangs- und das Enddatum ihres Mutterschaftsurlaubs falsch ermittelt.

Zur Begründung führt sie an, die Anstellungsbehörde habe dadurch gegen Artikel 58 des Statuts (in der vor dem 1. Mai 2004 geltenden Fassung) verstoßen und den insbesondere in Artikel 35 des Statuts niedergelegten Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt., dass sie für die Festsetzung des Anfangs- und des Enddatums ihres Mutterschaftsurlaubs den tatsächlichen Tag ihrer Niederkunft zugrunde gelegt habe, während nach Artikel 58 des Statuts der Mutterschaftsurlaub sechs Wochen vor dem mutmaßlichen Tag der Niederkunft, der in einer von dem betreffenden Beamten vorzulegenden Bescheinigung angegeben sei, beginne.

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